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Urteil

35 C 312/22

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2023:0517.35C312.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz für einen auf dem Gelände des Beklagten ums Leben gekommenen Hund. Der Kläger war Eigentümer des Hundes X. der Rasse B., geworfen am 00.00.0000. Der Kläger ist Landwirt und hat an der im Rubrum angegebenen Anschrift seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Dieser ist von überschaubarer Größe und beläuft sich auf insgesamt ca. xx ha. Die Hoffläche beläuft sich auf eine Größe von ca. xx ha. Der Kläger ist Jagdausübungsberechtigter betreffend der seinen Hof umgebenden Flächen, sodass der Hund grundsätzlich auch im Rahmen der Jagdausübung und auch der Ausbildung an die dortigen Flächen gewöhnt war. Am 00.00.0000 erhielt der Kläger sodann die traurige Nachricht, dass seine Hündin tot aufgefunden wurde. Herr U. hatte am 00.00.0000 auf dem Grundstück des Beklagten im dortigen Schwimmbad die Hündin tot aufgefunden. Das Schwimmbad des Beklagten war nicht eingezäunt. Der Kläger wandte sich an den Beklagten und schilderte den Sachverhalt. Die eingeschaltete Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte am 00.00.0000 für den Beklagten die Übernahme ab. Am 00.00.0000 wurde der Beklagte anwaltlich angeschrieben und zur Übernahme der Eintrittspflicht aufgefordert, dies unter Fristsetzung zum 00.00.0000. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er meint, der Beklagte schulde Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Er behauptet, der Hund sei in das Schwimmbad geraten und habe, bedingt durch den niedrigen Wasserstand, dieses nicht mehr verlassen konnte. Aller Wahrscheinlichkeit nach habe der Hund wohl so lange geschwommen, wie ihn die Kräfte tragen konnten. Danach ist der Hund wohl, vor Erschöpfung, ertrunken. Zum fraglichen Zeitpunkt sei der Wasserstand des Schwimmbads ca. 70 cm unter dem ebenerdigen Niveau gewesen. Er behauptet, er sei am 00.00.0000 zu seinem am Hof befindlichen Zwinger und habe den Hund herausgelassen. Der Hund sei eine solche Handhabung gewohnt gewesen. Es sei - insoweit unstreitig - ein junger Jagdhund gewesen und er sei, so behauptet der Kläger, für gewöhnlich gehorsam gewesen. Zum Wert des Hundes behauptet er einen solchen in Höhe von N01 €. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger N02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche, nicht erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von N03 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, der Hund habe auf seinem Grundstück eine Gans gerissen. Die habe sich in den Pool geflüchtet. Der Pool sei randvoll gewesen. Es könne auch so sein, dass der Hund beim Jagen einen Herzinfarkt erlitten habe. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens und des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die übermittelten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Es ist zwar derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 31). Vorliegend musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass ein fremder Hund auf sein Gelände eindrang und in seinen Pool geriet. Er hatte auf seinem Gelände die Sachherrschaft. Unerheblich ist, wie der Hund letztlich ums Leben kam, so bedauerlich der Vorfall selber auch sein mag. Der Beklagte musste jedenfalls keine Sicherungsvorkehrungen für den Hund treffen. Insoweit scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB aus. Ein Anspruch gem. § 823 II BGB scheidet mangels eines Schutzgesetzes aus, welches verletzt worden ist. Es besteht auf einem privaten Gelände keine Einzäunpflicht oder sonstige Sicherungspflicht eines privat betriebenen Pools. Unerheblich ist, ob das Grundstück des Beklagten selber eingezäunt war. Es gibt keine allgemeine Zaunpflicht; § 903 S. 1 BGB sieht eine solche nicht vor. Tatsachen, aus denen sich ausnahmsweise bestehende besondere Pflichten herleiten ließen, sind von dem Kläger nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Auf Fragen des Wertes des Hundes kommt es nicht an. Hierzu erübrigt sich eine weitere Aufklärung. Mangels Berechtigung in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf N02 EUR festgesetzt.