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Beschluss

18 XVII 125/21

Amtsgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKLE1:2024:0201.18XVII125.21.00
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Tenor

wird die bestehende Betreuung nicht aufgehoben.

Entscheidungsgründe
wird die bestehende Betreuung nicht aufgehoben. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 48 FamFG. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 1814 BGB weiterhin vor. Demnach ist die gesetzliche Betreuung weiter erforderlich.