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Urteil

316 F 53/99

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2000:0201.316F53.99.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die am 00.00.0000 in X. geborene Beklagte nicht von ihm abstammt. Er erkannte die Vaterschaft für das Kind am 01.10.1992 mit Zustimmung des Jugendamtes an und heiratete die Kindesmutter (jetzige Streithelferin der Beklagten) am 06.11.1992. Im Februar 1995 zog die Familie nach I. um, wo die Trennung der Eheleute bereits im Mai 1995 erfolgte. Im Verfahren 4 F 58/96 wurde die Ehe, unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, geschieden. Nach Einleitung des anhängigen Verfahrens zog die Streithelferin im Oktober 1998 mit dem Kind nach X. zurück. Inzwischen ist unstreitig, dass die Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit sowohl mit dem Kläger als auch mit (mindestens.) einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte. Ungewißheit besteht darüber, von wem das Kind abstammt. Außerdem berufen sich die Beklagte und ihre Streithelferin auf die Versäumung der gesetzlichen Anfechtungsfrist mit der am 07.04.1998 bei dem Amtsgericht I. eingereichten Klage. Hierzu hat der Kläger ursprünglich behauptet, erst ca. 3 Monate vor Klageeinreichung (um die Jahreswende 1997/1998) durch seine Mutter (H. A.) und seine Großmutter (P. B.) auf die fehlende Ähnlichkeit zwischen ihm und der Beklagten hingewiesen worden zu sein. Erst in diesem Zugammenhang sei ihm jetzt klar, daß nicht nur er, sondern auch ein damaliger "Freund der Familie", welchem die Beklagte sehr ähnlich sehe, der Kindesmutter während der, gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Nach Zurückweisung der von ihm beantragten Prozeßkostenhilfe durch das Amtsgericht I. behauptet der Kläger, er sei durch die Zeuginnen A. und B. erst.1998 darüber informiert worden, daß die Kindesmutter gegenüber der Zeugin B. schon kurz nach dem Umzug nach I. bei einem Kaffeebesuch zugegeben habe, mit einem anderen Mann intim gewesen zu sein. Der Kläger beantragt, festzustellen, daß er nicht der Vater der Beklagten ist. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen die Klage abzuweisen. Sie behaupten erst nach Vernehmung der vorgenannten Zeuginnen durch das Amtsgericht I. (im Wege der Rechtshilfe) und Anordnung eines Abstammungsgutachtens (gemäß Beweisbeschluß vom 12.10.1999), der Kläger sei schon zu Beginn der Schwangerschaft für die Beklagte von deren Mutter über ihren "Seitensprung" informiert worden und habe dies selbst der Zeugin D. berichtet. Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugin D. weiteren Beweis erhoben. Wegen der Beweisergebnisse und aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Vaterschaftsanfechtung greift nicht durch, weil der Kläger die gesetzliche Anfechtungsfrist von zwei Jahren nach § 1544 Abs. 1 und 2.BGB a. F. (anwendbar bei der vor dem 01.07.1998 begründeten Kindschaftsbeziehung) versäumt hat. Damit ist eine Überprüfung der biologischen Abstammung zwischen den Parteien von vornherein ausgeschlossen. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin D. ist das Gericht davon überzeugt, daß der Kläger schon vor der Geburt der Beklagten Kenntnis von den Umständen hatte, die nach dem anzuwendenden Gesetzeswortlaut - für die "Nicht-Ehelichkeit" sprachen. Die Zeugin hat bekundet, sowohl von der mit ihr befreundeten Kindesmutter als auch (später) nach einer vorübergehenden Trennung der späteren Eheleute durch den Kläger auf die bereits bestehende Schwangerschaft und die vorherige Intimbeziehung der Kindesmutter sowohl mit dem Kläger als auch mit einem anderen Mann hingewiesen worden zu sein. Sie erfuhr sowohl indirekt durch die Kindesmutter als auch direkt durch die Äußerungen des Klägers, daß dieser über den "Seitensprung“ informiert war und deshalb Zweifel hatte, ob er die Beziehung aufrechterhalten sollte. Dabei konnte sich die Zeugin zwar – nach dem Zeitablauf verständlich – nicht mehr an den Wortlaut der einzelnen Gespräche, wohl aber an deren wesentlichen Inhalt mit Sicherheit erinnern. Sie wußte auch noch, daß sich der Kläger durch die Äußerung der Kindesmutter, er sei "zu 95 % der Vater", beruhigen ließ und deshalb die Beziehung wieder aufnahm. Die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin steht für das erkennende Gericht außer Zweifel. Ihre detailreiche Schilderung des damaligen Geschehens ist in sich geschlossen und, auch auf intensives Nachfragen der Prozeßbeteiligten, frei von Widersprüchen. Es erscheint lebensnah, daß sich die Kindesmutter ihrer Freundin anläßlich der Schwangerschaft und der anschließenden Beziehungsproblematik wiederholt offenbarte. Ebenso nahe liegt es, daß der Kläger, der seinerzeit nur für einige Jahre in Köln lebte, wegen seiner Zweifel an der Vaterschaft und an der Fortsetzung der bisherigen Beziehung das Gespräch mit einem ihm bekannten und über die Vorgänge informierte Ehepaar suchte. Die Zeugin war nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts um eine korrekte Wiedergabe (in Details teilweise unsicheren) Erinnerungen bemüht, hat hierbei die Protokollaufnahme wiederholt berichtigt und hat auch für die Beklagte ungünstige Umstände, insbesondere die Bemühung der Kindesmutter, die mögliche Vaterschaft des anderen Mannes zu bagatellisieren, nicht verschwiegen. Das Gericht ist davon überzeugt, daß die Zeugin reale Vorgänge zumindest im Kern richtig wiedergegeben hat Durch die vor, der Zeugin bestätigen Informationen wurde die Anfechtungsfrist in Gang gesetzt. Der Kläger wußte durch das Geständnis der Kindesmutter, daß diese vor der Feststellung ihrer Schwangerschaft hintereinander sowohl mit ihm als auch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt hatte und das deshalb das Kind möglicherweise nicht von ihm stammte. Da der objektive Verdacht ausreichte (Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Auflage, § 1600 b Randnr. 10 und 11), durfte sich der Kläger nicht durch die allenfalls ein subjektives Gefühl wiedergebenden Kindesmutter, er sei „zu 95 %der Vater“, beruhigen lassen. Die Bekundungen der Mutter des Kläger – die Großmutter hat die Aussage verweigert – stehen diesem Beweisergebnis und seiner Bewertung nicht entgegen. Wenn die Zeugin A., auf Grund der Erzählungen der Großmutter, ihren Sohn auf den eingestandenen Seitensprung hinwies und er dies zunächst abtat, schließt ein solches Verhalten des Klägers seine bereits bestehende Kenntnis von diesem Umstand nicht aus. Das von der Zeugin A. wiedergegebene Verhalten des Klägers spricht vielmehr dafür, daß er die bereits vorhandenen Zweifel an seiner Vaterschaft nicht wahrhaben wollte und trotz wiederholter Hinweise immer wieder verdrängte. Die Zeugin hat bekundet, daß sie den Kläger schon seit Anfang 1993 immer wieder auf seine fehlende Ähnlichkeit mit der Beklagten (im Aussehen und Charakter) hinwies und er dies regelmäßig mit Bemerkungen wie "Auch, was du immer hast" abtat. Außerdem ergibt sich aus dieser Bekundung nicht, daß der Hinweis an den Kläger auf einen Seitensprung der Kindesmutter erst in den letzten zwei Jahren vor der Klageerhebung erfolgte. Die Zeugin A. hat zwar zunächst, vermutlich auf das Beweisthema des Beschlusses vom 08.07.199 fixiert; angegeben, die Kindesmutter habe der Großmutter erst um die Jahreswende 1997/1998 von ihrer Beziehung zu einem anderen Mann berichtet. Schon im nächsten Satz hat die Zeugin A. diese Aussage jedoch dahin berichtigt, daß sie den genauen Zeitpunkt nicht mehr benennen kann. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers soll das Geständnis der Kindesmutter schon im Jahre 1995 gegenüber seiner Großmutter erfolgt sein. Aus der Aussage der Zeugin A. folgt nicht, daß sie selbst diese Information – entgegen aller Wahrscheinlichkeit - erst mehrere Jahre später weitergab, obwohl sich der Kläger und die Kindesmutter schon im Mai 1995 getrennt hatten und das Scheidungsverfahren bereit seit 1996 anhängig war. Die Zeugin hat nur bekundet, ihrem Sohn von diesem Vorgang berichtet zu haben. Seine von ihr wiedergegebene, abwehrende Reaktion darauf wäre unverständlich, wenn diese Information wirklich erst um die Jahreswende 1997/1998 und somit lange nach dem Scheitern der Ehe er- erfolgt wäre. Schließlich spricht gegen die Darstellung des Klägers die Widerspüchlichkeit seines Vortrages. Ursprünglich hat er – in auffälliger Abweichung von der Aussage seiner eigenen Mutter behauptet, erst Anfang 1998 überhaupt auf die fehlende Ähnlichkeit zwischen ihm und der Beklagten hingewiesen worden zu sein. Wie ihm durch solche Hinweise die Ähnlichkeit mit einem anderen Mann, den er nicht benennt „klargeworden" sein und er daraus die Erkenntnis abgeleitet haben soll, daß die Kindesmutter auch mit diesem Geschlechtsverkehr hatte, bleibt ganz unverständlich. Erst nach dem Hinweis auf diese Ungereimtheiten im Beschluß des Amtsgerichts I. vom 14.07.1998, mit welchem die Prozeßkostenhilfe versagt würde, hat der Kläger seinen Vortrag angepaßt. Den Hinweis in der Klageschrift auf einen „Freund der Familie", der zusätzlich auf die konkrete Kenntnis von einem bestimmten Seitensprung hindeutet, hat der Kläger auch in der Folgezeit nicht erläutert. Nach allem fehlt inzwischen eine Grundlage für die Überprüfung der biologischen Abstammung und ist das zunächst zurückgestellte Gutachten gemäß dem Beweisbeschluß vom 12.10.1999 nicht mehr einzuhoholen. Auf diese – naheliegende – Konsequenz aus den vorliegenden Beweisergebnissen hat das Gericht bereits am Ende des Verhandlungstermins vom 13.01.2000 hingewiesen. Einer förmlichen Beschlußaufhebung bedürfte es im Amtsermittlungsverfahren (§§ 640 Abs. 1, ZPO) nicht. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Eine Vollstreckbarkeitsentscheidung wegen der Kosten ist nach § 704 Abs.2 ZPO ausgeschlossen. Gegenstandswert: 4.000,00 DM.