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Urteil

261 C 107/00

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2001:0720.261C107.00.00
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Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 710,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. Januar 2000 sowie 4% Zinsen seit aus 2.962,00 DM für die Zeit vom 8. Januar 2000 bis zum 23. März 200 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 710,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. Januar 2000 sowie 4% Zinsen seit aus 2.962,00 DM für die Zeit vom 8. Januar 2000 bis zum 23. März 200 zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 8.12.1999 gegen 11.40 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw VW Golf die R- Straße in K. Zur selben Zeit befuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Ford Fiesta K- XXXX des Beklagten zu 2) die aus der Sicht des Klägers von rechts einmündende untergeordnete A-straße. Bei dem Einfahren in die R-Straße mißachtete der Beklagte zu 1) die Vorfahrt des Klägers und stieß mit der linken vorderen Seite seines Fahrzeugs gegen den Pkw des Klägers. Dieser holte in der Folgezeit zur Feststellung des ihm entstandenen Fahrzeugschadens ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige veranschlagte die unfallbedingten Reparaturkosten auf 2.573,29 DM einschließlich Mehrwertsteuer; den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 2.600,00 DM, den Restwert auf 200,00 DM. Für die Erstattung des Gutachtens berechnete der Sachverständige 522 ; 00 DM. Die Reparaturkosten sowie die Sachverständigenkosten, ferner eine Auslagenpauschale in Höhe von 50,00 DM machte der Kläger vorgerichtlich gegenüber der Beklagten zu 3) geltend; ferner verlangte er Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000,00 DM, da er durch den Unfall eine HWS-Distorsion sowie eine Prellung des linken Handgelenks erlitten habe. Die Beklagten leisteten - zunächst - keine Zahlung an den Kläger. Dieser hat seine Ansprüche in Höhe von insgesamt 5.145,29 DM im Klagewege weiter verfolgt und dazu vorgetragen:Der Beklagte zu 1) habe das Zustandekommen des Verkehrsunfalls allein schuldhaft herbeigeführt, indem er seine, des Klägers, Vorfahrt mißachtet habe. Die Beklagten seien mithin verpflichtet, den ihm entstandenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Soweit es den Fahrzeugschaden betreffe, seien die unfallbedingten Reparaturkosten zugrundezulegen, nicht aber der Wiederbeschaffungswert. Der Wiederbeschaffungswert sei nämlich höher, da wegen des Radioumbaus 150,00 DM hinzuzurechnen seien und wegen der Neuanmeldung mindestens 100,00 DM. Die Sachverständigenkosten seien in voller Höhe, also in Höhe von 522,00 DM zu berücksichtigen, die Auslagenpauschale in Höhe von 50,00 DM. Er sei durch das Unfallgeschehen verletzt worden. Daher müßten die Beklagten ein Schmerzensgeld zahlen, das in Höhe von mindestens 2.000,00 DM gerechtfertigt sei. Er habe eine HWS-Distorsion erlitten, ferner eine Prellung des linken Handgelenks. Nachdem die Beklagte zu 3) vor Zustellung der Klageschrift insgesamt 2.962,00 DM gezahlt hatte, hat der Kläger die Klage in Höhe dieses Teilbetrages „zurückgenommen". Er beantragt nunmehr, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 2.183,29 DM nebst 4% Zinsen aus 5.145,29 DM . für die Zeit vom 8.1.2000 bis 23.3.2000 und weitere 4% Zinsen aus 2.183,29 DM seit dem 24.3.2000 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor: Die Klage sei nicht begründet. Etwa berechtigte Ansprüche des Klägers seien durch die mittlerweile geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.962,00 DM erfüllt worden. Hierbei habe die Beklagte zu 3) auf den Fahrzeugschaden 2.400,00 DM geleistet (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert); die Sachverständigenkosten habe sie in voller Höhe erstattet (522,00 DM). Auf die Auslagenpauschale habe sie 40,00 DM geleistet, einen Betrag, der in jedem Falle ausreichend sei. Ein Schmerzensgeld könne der Kläger nicht beanspruchen. Der Unfall sei nicht geeignet gewesen, die von ihm behaupteten Verletzungen hervorzurufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß dem Beweisbeschluß vorn 25.08.2000 (Blatt 49 der Akten) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen, Herrn Dipl. Ing. S., vom 29.03.2001 (Blatt 58 ff. der Akten) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet. Der Kläger kann von den Beklagten weiteren Ersatz des ihm entstandenen materiellen - Schadens in Höhe von 10,00 DM sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 DM gemäß § 7 Absatz. 1, 17, 18 StVG, 823 ff., 847 BGB, 3 PflVG verlangen. Aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens geht das Gericht davon aus, daß der Beklagte zu 1) das Zustandekommen des Verkehrsunfalls durch einen Verkehrsverstoß schuldhaft verursacht hat, indem er die Vorfahrt des Klägers mißachtete. Mithin ergibt sich schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, daß der Beklagte zu 1) das Zustandekommen des Verkehrsunfalls schuldhaft verursacht hat. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG kommt eine Mithaftung des Klägers nicht in Betracht. Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß er seinerseits verkehrswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Ob das Unfallgeschehen für ihn unvermeidbar war, kann dahingestellt bleiben. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) überwiegt derart, daß er die alleinige Haftung der Beklagten begründet. Mithin kann der Kläger von den Beklagten den ihm entstandenen materiellen Schaden dem Grunde nach in voller Höhe ersetzt verlangen. Es ergibt sich insoweit ein restlicher Anspruch in Höhe von 10,00 DM. Abzurechnen ist auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens. Das Schadengutachten berechnet die fiktiven Reparaturkosten auf 2.573,29 DM, den Wiederbeschaffungswert auf 2.600,00 DM und den Restwert auf 200,00 DM. Die von dem Kläger weiter angeführten Ummeldekosten sind keine Reparaturkosten, ebensowenig etwaige Radioumbaukosten in Höhe von 150,00 DM. Bei den im hier fraglichen Zusammenhang anzustellenden Überlegungen müssen beide Positionen außer Betracht bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt folgendes: Entschließt sich der Geschädigte zur Reparatur und läßt diese nachweislich durchführen, so kann er die erforderlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen, deren Höhe auch auf der Basis eines Sachverständigengutachtens geschätzt werden kann (§ 249 Satz 2 BGB, § 287 ZPO). Die Grenze wird durch § 251 Absatz 2 BGB bestimmt. Danach dürfen die Aufwendungen für die Reparatur nicht unverhältnismäßig sein. Letzteres wird angenommen, wenn die veranschlagten Reparaturkosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Der Restwert bleibt in diesen Fällen unberücksichtigt (BGHZ 115, 364, 371, 373; BGH NJW 1992, 1618, 1619; OLG Köln VersR 1993, 898). Da vorliegend ausweislich des Schadensgutachtens kein Minderwert zu erwarten ist und die kalkulierten Reparaturkosten noch unterhalb des unstreitigen Wiederbeschaffungswertes liegen, dürfte der Kläger sich grundsätzlich für die Reparatur entscheiden. Die vorstehend geschilderte Berechnungsweise gilt allerdings nur bei nachweislich durchgeführter Reparatur (BGHZ 115, 364, 371), da nur dann das Integritätsinteresse des Geschädigten erkennbar so groß ist, daß es die teurere Reparaturlösung rechtfertigt. Im Streitfall vermag das . Gericht nicht festzustellen, daß der Kläger sein Fahrzeug hat reparieren lassen. Hiernach entsprach der Fahrzeugschaden dem Wiederbeschaffungswert von2.600,00 DM abzüglich des Restwertes von 200,00 DM und machte mithin 2.400.00 DM aus. Diesen Betrag hat die Beklagte zu 3) vor Zustellung der Klageschrift an den Kläger gezahlt. Gezahlt hat sie ferner die Sachverständigenkosten in Höhe von 522,00 DM. Auf die Auslagenpauschale, die das Gericht auf 50,00 DM schätzt (§ 287 ZPO), hat die Beklagte 3) vorgerichtlich nur 40,00 DM geleistet, sodass allein bei dieser Position ein Rest von 10,00 DM offensteht, den der Kläger noch beanspruchen kann. Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 DM zu. Hierbei geht das Gericht davon aus, daß der Kläger bei dem Unfall eine Prellung seines linken Handgelenks erlitten hat. Eine solche Verletzung ergibt sich nicht nur aus der ärztlichen Bescheinigung, die der Kläger eingereicht hat. Der Sachverständige S. hat dazu in seinem Gutachten unter anderem ausgeführt, aufgrund des Anstoßes, der gegen das rechte Vorderrad des klägerischen Fahrzeugs erfolgt sei, habe sich das Lenkrad kurz, aber heftig gedreht; eine Verletzung des Handgelenks sei unter diesen Voraussetzungen aus unfallanalytischer Sicht nicht Verwunderlich sondern vielmehr als regelmäßige Verletzungsfolge einzustufen. Das Gericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen zumal die fragliche Verletzung nach dem Unfall durch einen Arzt attestiert worden ist. Hingegen hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nach den §§ 286, 287 ZPO nachgewiesen, daß die von ihm weiter angegebene HWS-Distorsion durch den Unfall adäquat kausal herbeigeführt worden ist. Der Sachverständige S. hat aufgrund des ihm vorgelegten Schadengutachtens eine unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Klägers von maximal 7 km/h ermittelt und die daraus resultierende kurzzeitige Belastung, die sich auf den Kläger auswirkte, mit knapp 2 g. Er hat in dem Zusammenhang weiter darauf hingewiesen, daß die Fahrgastzelle, in der der Kläger sich befand, nach vorn rechts beschleunigt wurde und der Kläger, wenn er angegurtet war, insbesondere mit dem Kopf gegen kein Hindernis prallen konnte, da er auf der stoßabgewandten Seite und relativ weit entfernt von der angestoßenen Stelle saß. Das Gericht hält die Ausführungen des Sachverständigen für in jeder Hinsicht, überzeugend und nimmt sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Es bestand kein Anlaß, den Kläger entsprechend dem von ihm gestellten Antrag von Amts wegen als Partei zu der Frage der Aufprallgeschwindigkeit zu vernehmen. Das Gericht geht nicht davon aus, daß keine Beweismöglichkeiten gegeben waren . Vielmehr hält es aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen S. für erwiesen, daß die Geschwindigkeitsänderung. die der Pkw des Klägers durch den Anstoß erfuhr, bei maximal 7 km/h lag. Eine derart geringe Geschwindigkeitsänderung ist generell nicht geeignet, die von dem Kläger behaupteten Beschwerden hervorzurufen. In jüngerer Zeit sind etliche Versuchsreihen durchgeführt worden mit dem Ziel festzustellen, von welchen Geschwindigkeitsänderungen an der Eintritt einer HWS-Distorsion eher wahrscheinlich und bis zu welcher Geschwindigkeitsänderung eher unwahrscheinlich ist. Es hat sich dabei gezeigt, daß bei Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 10 km/h der Eintritt einer HWS-Distorsion als statistisch gesehen sehr gering wahrscheinlich anzusehen ist. Das fügt sich im übrigen mit Erkenntnissen, die einzelne Mitglieder der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Köln auf einer Tagung speziell über dieses Problem gewonnen haben (Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.9.1997 - Aktenzeichen 19 S 152/96 -). Das Gericht zieht aus dem eingeholten Gutachten den Schluß, daß der Kläger die von ihm behauptete HWS-Distorsion nicht durch den hier fraglichen Verkehrsunfall erlitten haben kann. Hierbei mag darauf hingewiesen werden, daß derartige Beschwerden, wie der Kläger sie vorgetragen hat, auch spontan und ohne äußeren Anlaß auftreten können. Dementsprechend konnte bei der Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes nur die Prellung am linken Handgelenk berücksichtigt werden. Insoweit teilt das Gericht die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers vertretene Auffassung, wonach insoweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 DM angemessen ist. Ein höheres Schmerzensgeld kommt aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht in Betracht. Die Zinsforderungen sind in dem zuerkannten Umfang gemäß § 284 ff. BGB gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 100 Absatz 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO. Streitwert: 2.183,29 DM