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Urteil

124 C 341/02

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2003:0318.124C341.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Zusatzrente. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1.1.1976 bis zum 31.12.1996 ununterbrochen beschäftigt. Vom 1.1.1997 bis zum 31.7.2000 arbeitete der Kläger beim Caritasverband der Diözese Mainz im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.7.1996 in Altersteilzeit nur noch 50 %. Der Kläger hat die Arbeitszeit deshalb reduziert, um sich um seine schwerkranke Ehefrau zu kümmern. Für die Zeit der Pflege seiner Ehefrau hat der Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten. Für diese Zeit hat die gesetzliche Pflegekasse gemäß § 44 SGB XI zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegeperson im Sinne des § 19 für den Kläger Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem Kläger an die BfA, gezahlt. In der gesetzlichen Rente, die der Kläger seit dem 1.8.2000 von der BfA bezieht, ist dieser Anteil der Beiträge, den die gesetzliche Rentenversicherung von der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten hat, rentensteigernd mit DM 32,51 = 16,62 . € berücksichtigt. Der Kläger hat als Arbeitnehmer des Caritasverbandes für die Diözese Mainz gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Zusatzrente. Entsprechend der vom Kläger Anfang 2000 eingeholten Rentenauskunft wurde ihm mit Bescheid vom 14.1.2000 die Höhe der Rente ab 1.7.2000 mit DM 1.394,28 mitgeteilt. Nachdem der Kläger bis zum 31.7.2000 gearbeitet hat, wurde ihm mit Bescheid vom 22.8.2000 die Höhe der monatlichen Zusatzrente mit DM 1.227,29 mitgeteilt. Am 16.11.2000 wurde dem Kläger ein korrigierter Rentenbescheid mitgeteilt, wonach seine Zusatzrente mit 1.233,93 errechnet worden ist. Mit der Klage macht der Kläger unter Klageantrag zu 1) einen Zahlungsanspruch in Höhe der monatlich angefallenen Differenz zwischen dem ihm mit Bescheid vom 14.1.2000 und dem mit Bescheid vom 16.11.2000 mitgeteilten Betrag der monatlich zu zahlenden Zusatzrente in Höhe von DM 160,35 = 81,99 € für die Monate August 2000 bis einschließlich Dezember 2001 geltend. Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt er Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur monatlichen Zahlung einer Rente unter Berücksichtigung der Beitragszahlung, an die gesetzliche Rentenversicherung aus der Pflegeversicherung. Der Kläger hat zunächst das Arbeitsgericht Köln und dann das Landgericht Köln angerufen, die sich beide für sachlich unzuständig erklärt haben. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe entgegen dem Rentenbescheid vom 14.1.2000 die monatliche Höhe der Rente nicht zu seinem Nachteil verändern dürfen. Die Kürzung der monatlichen Rente setze sich aus zwei Bestandteilen zusammen. Die Kürzung um DM 127, 84 = 65,36 € ergebe sich aus der Satzungsänderung, die im November 2000 rückwirkend beschlossen worden sei. Diese Satzungsänderung sei unwirksam. Mit Nichtwissen werde bestritten, daß sie vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen worden sei, ebenso, daß diese Satzungsänderung vom Kultusminister des Landes genehmigt worden sei, was bei dieser Satzungsänderung erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Betrags der Kürzung um DM 32,51 = 16,62 € habe unter keinen Umständen eine Kürzung erfolgen dürfen, weil die entsprechende Satzungsänderung gegen die höherrangige Bestimmung des § 44 SGB XI verstoße, wonach die Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen ...erreicht werden solle. Die durch die Beklagte vorgenommene Berechnungsmethode führe gerade nicht zu der mit § 44 SGB XI vorgesehenen Verbesserung der Rentensituation des Klägers, vielmehr sogar zu einer Verschlechterung. Die Zusatzrente werde nach dem sogenannten gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechnet, das aus dem bezogenen Gehalt und den Umlagen bestehe, die der Arbeitgeber an den Kläger zahle. Von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt werde die aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende Rente in Abzug gebracht. Der dann an der ermittelten Gesamtversorgung fehlende Betrag sei von der Beklagten als Zusatzrente zu zahlen. Die Beklagte ziehe allerdings zu Unrecht vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt auch den Teil der gesetzlichen Rente ab, der aus den Zahlungen der Pflegeversicherung an die Rentenversicherung resultiere, weswegen nicht nur die Rentensituation des Pflegenden nicht im Sinne des § 44 SGB XI verbessert werde, sondern die Beklagte zu Lasten des Klägers Leistungen spare. Schließlich handele es sich letztlich um zwei verschiedene Renten, einmal die auf Grund des Arbeitsverhältnisses erworbenen Rentenansprüche und dann um die aus den Einzahlungen der Pflegekasse an die BfA auf Grund der erbrachten Pflegeleistungen erworbenen Ansprüche, die unabhängig vom Arbeitsverhältnis entstanden und zu berücksichtigen seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1.8.2000 bis zum 31.12.2001 1.393,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 5 punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Festzustellen, daß die Beklagte in Zukunft bis zur Aufhebung des § 44 SGB XI verpflichtet ist, nur solche Rentenbescheide zu erlassen, in denen die Beitragszahlungen der gesetzlichen Pflegeversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung bei der Errechnung der Gesamtversorgung und der daraus resultierenden Netttoversorgung berücksichtigt worden ist und der sich aus den von der gesetzlichen Pflegeversicherung herrührende Rentensteigerungsbetrag nicht von der Nettogesamtversorgung abgezogen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zur Nichtberücksichtigung der Rentenbeiträge bei der Ermittlung des Gesamtversorgungsniveaus des Klägers insoweit berechtigt, als diese von der Pflegeversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet worden seien. Dies ergebe sich aus dem betrieblichen Charakter der Zusatzversicherung. Einkommen, daß der Arbeitnehmer außerhalb dieses Arbeitsverhältnisses erziele, könne schon von der Natur der Sache her keinen Einfluß auf die aus dem Arbeitsverhältnis gewährte betriebliche Altersversorgung haben. Die sich aus der Altersteilzeit ergebende Rentenminderung werde durch die Erhöhung des Beschäftigungsquotienten von 0,5 % auf 0,9 % in der Zusatzversorgung berücksichtigt. Die Satzungsänderung der Beklagten sei ordnungsgemäß zustande gekommen und veröffentlicht worden. Da der dem Kläger im Januar 2000 erteilte Bescheid ausdrücklich unter Vorbehalt erteilt worden sei, stehe dem Kläger insoweit kein Vertrauensschutz zu. Sie sei zur Änderung der Satzung berechtigt und verpflichtet gewesen zur Sicherung der weiteren Finanzierbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen. Die Satzung sei alleinige Rechtsgrundlage für die Leistungsermittlung der Beklagten. Sie beruhe auf der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien, weswegen diese Satzung in keinem Rangverhältnis zum SGBXI stehe. § 44 SGB XI sei gegenüber der Satzung kein höherrangiges Recht. Die Satzung sehe weder bei der Ermittlung der Gesamtversorgung noch bei der anzurechnenden gesetzlichen Rente die Berücksichtigung der Pflegetätigkeit vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze in den Akten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2) zulässig gemäß § 256 ZPO. Das erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Streitverhältnisses ist gegeben. Dem Kläger steht gegen die Beklagte keine höhere Zusatzrente als derzeit gemäß Bescheid vom 16.11.2000 festgesetzt 630,90 € (= DM 1.233,93) zu. Die Satzungsänderung der Beklagten von November 2000 ist wirksam vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen worden. Die Änderung der Kassensatzung ist vom Verband der Diözesen Deutschlands genehmigt. Die Änderung bedurfte keiner Genehmigung seitens des Kultusminister des Landes NRW. Aus § 3 Absatz 2 des Errichtungsgesetzes ergibt sich, daß das Genehmigungserfordernis für den Fall der Übernahme von Versorgungstarifrecht, um das es insoweit geht, entfällt. Die Satzungsänderung ist im Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15.10.2001 veröffentlicht worden. Da die Satzungsänderung wirksam beschlossen worden ist, besteht die Leistungskürzung in Höhe von DM 127,84 = 65,36 € zwischen dem Bescheid vom 14.1.2000 und dem vom 16.11.2000 zu recht. Der Kläger genießt insoweit keinen Vertrauensschutz, der erste Bescheid ist unter Vorbehalt etwaiger tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen ergangen. Dem Kläger steht aber auch, kein Zahlungsanspruch in Höhe von monatlich weiteren 16,62 € zu. Die Beklagte war berechtigt, die Leistungen der Pflegeversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung bei der Ermittlung der Gesamtversorgung außer Betracht zu lassen. Die Beklagte ist an die Bestimmung des § 44 SGB XI nicht gebunden. Da die Satzung keine Einbeziehung von Pflegetätigkeiten in die Berechnung der Gesamtversorgung vorsieht, ist die Beklagte nicht verpflichtet, dies allein auf der Grundlage des § 44 SGB XI zu tun. Durch die Regelung des § 44 SGB XI konnte der gesetzliche Rentenversicherer gebunden werden, nicht jedoch die Beklagte. Bei dem Zusatzversorgungsrecht des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes handelt es sich um tarifvertragliche Regelungen. Diese dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Diese Bindung schließt vor allem ein, daß in der Satzung keine willkürlichen, sachlich nicht gerechtfertigten Regelungen getroffen werden dürfen, durch die die Gleichbehandlung aller in das Versorgungssystem einbezogener Partner gefährdet würde. § 44 SGB XI ist gegenüber dem grundgesetzlich e ingerä umten Recht der Tarifautonomie nachrangig. Insbesondere die Satzungsänderung verstößt nicht gegen die Grundsätze des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Nach der Satzung sind zur Berechnung der Gesamtversorgung alle Arbeitseinkommen einzubeziehen, die betrieblich erworben worden sind und andere nicht. Damit ist der von der Beklagten zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.