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Urteil

210 C 31/05

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vermieterabrechnungen sind dem Mieter innerhalb der Frist des § 556 Abs.3 S.2 BGB mitzuteilen; maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht die Absendung. • Bei Faxzustellungen bestimmt § 130 BGB den Zugang; Faxnachrichten gelten im Geschäftsverkehr als zugegangen, wenn mit der Kenntnisnahme innerhalb der Geschäftszeit zu rechnen ist. • Eine Abrechnung, die außerhalb der üblichen Geschäftszeit an einem Feiertags-/Silvestertag per Fax eingeht, gilt nicht als fristgerecht zugegangen. • Aufrechnung nach § 389 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen; eine fristverspätet zugegangene Nebenkostenabrechnung kann die Aufrechnung nicht tragen.
Entscheidungsgründe
Zugang von Nebenkostenabrechnungen per Fax und Fristversäumnis nach § 556 BGB • Vermieterabrechnungen sind dem Mieter innerhalb der Frist des § 556 Abs.3 S.2 BGB mitzuteilen; maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht die Absendung. • Bei Faxzustellungen bestimmt § 130 BGB den Zugang; Faxnachrichten gelten im Geschäftsverkehr als zugegangen, wenn mit der Kenntnisnahme innerhalb der Geschäftszeit zu rechnen ist. • Eine Abrechnung, die außerhalb der üblichen Geschäftszeit an einem Feiertags-/Silvestertag per Fax eingeht, gilt nicht als fristgerecht zugegangen. • Aufrechnung nach § 389 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen; eine fristverspätet zugegangene Nebenkostenabrechnung kann die Aufrechnung nicht tragen. Der Kläger verkaufte dem Beklagten am 24.07.2004 eine Einbauküche für 2.000,00 €. Der Kläger war bis 31.08.2004 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Der Beklagte verweigerte ursprünglich die Zahlung mit dem Hinweis, noch offene Nebenkostenabrechnungen für 2003 und 2004 abziehen zu wollen. Am 31.12.2004 gingen per Fax Nebenkostenabrechnungen für 2003 (Nachforderung 1.017,56 €) und 2004 (Nachforderung 612,78 €) um 19:11 Uhr im Büro des Klägers ein. Der Beklagte zahlte später 245,00 € an den Kläger. Der Kläger forderte den Restkaufpreis abzüglich der für 2004 geltend gemachten Nachforderung und der geleisteten Zahlung. Der Beklagte berief sich darauf, die Abrechnung für 2003 sei noch fristgerecht zugegangen; der Kläger hielt dies für verspätet. • Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus §§ 433 Abs.2 BGB über 2.000,00 €; dieser Anspruch wurde durch Verrechnung um 612,78 € (Abrechnung 2004) und 245,00 € gemindert, so dass 1.142,22 € verbleiben. • Die behauptete Aufrechnung des Beklagten mit der Nachforderung 2003 (1.017,56 €) nach § 389 BGB greift nicht, weil die Nachforderung verspätet mitgeteilt wurde und daher der Anspruch des Beklagten verloren ist. • Die Frist des § 556 Abs.3 S.2 BGB zur Mitteilung der Nebenkostenabrechnung ist als Zugangsvorschrift auszulegen; entscheidend ist der Zugang beim Mieter, nicht die Absendung durch den Vermieter. • Für den Zugang der Abrechnung ist § 130 BGB maßgeblich; beim Telefax gilt die Abrechnung als zugegangen, sobald mit der Kenntnisnahme innerhalb der Geschäftszeit zu rechnen ist. • Das Fax mit der Abrechnung traf am 31.12.2004 um 19:11 Uhr außerhalb der üblichen Geschäftszeit des Klägervertreters ein; an Silvester ist von vorzeitig beendeter Geschäftszeit auszugehen, sodass Zugang erst am nächsten Geschäftstag anzunehmen ist. • Eine Empfangsbereitschaft durch ein eingeschaltetes Faxgerät begründet für sich genommen keinen Zugang nach § 130 BGB, wenn die Kenntnisnahme unter normalen Umständen nicht möglich war. • Mangels fristgerechtem Zugang ist die Abrechnung 2003 verspätet und der Anspruch des Beklagten aus dieser Nachforderung nach § 556 Abs.3 S.3 BGB ausgeschlossen. • Zinsanspruch richtet sich nach § 288 BGB; Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage ist in vollem Umfang begründet und der Beklagte zu Zahlung von 1.142,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2004 verurteilt. Die Nebenkostennachforderung für 2003 ging dem Beklagten nicht rechtzeitig zu, sodass sie seinen Aufrechnungs- und Einwandanspruch nicht begründet; die Abrechnung 2004 und die bereits geleistete Zahlung sind vom Kaufpreis abzuziehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit der Vollstreckungsabwendung durch Sicherheitsleistung.