Urteil
585 Ds 258/05
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Ergänzen einer amtlichen Bescheinigung durch eine unzuständige Dritte kann Urkundenfälschung darstellen, wenn dadurch der Eindruck eines von der ausstellenden Behörde stammenden, unverfälschten Dokuments entsteht.
• Wer eine verfälschte Urkunde einem Dritten zur Verwendung übergibt, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar (§ 267 StGB).
• Intellektuelle Fähigkeit und berufliche Erfahrung können beim Tatvorwurf die Einsichtsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit belegen; bloße Unkenntnis der formellen Zuständigkeit genügt nicht zur Entlastung.
Entscheidungsgründe
Urkundenfälschung durch unbefugtes Ergänzen amtlicher Bescheinigung • Das Ergänzen einer amtlichen Bescheinigung durch eine unzuständige Dritte kann Urkundenfälschung darstellen, wenn dadurch der Eindruck eines von der ausstellenden Behörde stammenden, unverfälschten Dokuments entsteht. • Wer eine verfälschte Urkunde einem Dritten zur Verwendung übergibt, macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar (§ 267 StGB). • Intellektuelle Fähigkeit und berufliche Erfahrung können beim Tatvorwurf die Einsichtsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit belegen; bloße Unkenntnis der formellen Zuständigkeit genügt nicht zur Entlastung. Die 56-jährige Angeklagte war Geschäftsführerin einer Malerwerkstätte. Sie ergänzte eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes in den Feldern Ort und Gewerk sowie Firmenbezeichnung und setzte ein Kreuz bei „bis zum Abschluss der Arbeiten“. Das so veränderte amtliche Dokument reichte sie der Firma X. ein, um für ihre Firma einen Steuerabzug bei Bauleistungen zu erwirken. Aufgrund der Ergänzungen wurde für 2003 irrtümlich ein Bauabzugssteuerbetrag in Höhe von 40.133,08 EUR angesetzt. Die Angeklagte erklärte, sie habe geglaubt, das Formular an bestimmten Stellen ausfüllen zu müssen. Sie war bisher straflos und befand sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. • Tatbestand: Die Angeklagte nahm ein amtliches Dokument und veränderte es durch Einfügungen, so dass es inhaltlich und äußerlich nicht mehr dem Originalzustand entsprach. Damit erfüllte sie den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB. • Gebrauch der Urkunde: Durch Weitergabe des ergänzten Formulars an die Firma X. machte sie von der verfälschten Urkunde Gebrauch, wodurch die Täuschung gegenüber Dritten wirksam wurde. • Schuld und Einsichtsfähigkeit: Aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung konnte die Angeklagte den Unterschied zwischen einer behördlichen Bescheinigung und einer persönlichen Erklärung erkennen; das Fehlen einer Unterschriftszeile war erkennbar und ließ nicht auf Ausfüllpflicht schließen. • Entlastungsvorbringen: Die Behauptung, sie habe angeblich ausfüllen wollen, entlastet nicht, weil objektiv erkennbar war, dass sie nicht befugt war, die bescheinigenden Stellen zu ändern. • Strafzumessung: Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (erste Strafe, wirtschaftliche Lage) sowie des Tatgewichts wurde eine Geldstrafe als angemessen erachtet; eine Steuerhinterziehung wurde separat nach § 154a StPO behandelt. Die Angeklagte wurde wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt. Das Gericht sprach eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR aus und verhängte die Kosten des Verfahrens. Die Verurteilung beruht darauf, dass die Angeklagte eine amtliche Freistellungsbescheinigung unbefugt ergänzte und diese verfälschte Urkunde zur Erzielung eines Steuervorteils weitergab, wodurch die Voraussetzungen des § 267 StGB erfüllt wurden. Entlastende Einwendungen wurden zurückgewiesen, da ihre Ausbildung und die Umstände des Formulars erkennbar machten, dass sie nicht berechtigt war, die Bescheinigung zu ändern.