Beschluss
93 L 12/06
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Gericht ordnet Zwangsverwaltung des belasteten Grundstücks an zur Sicherung eines dinglichen Anspruchs und auf Grundlage eines vollstreckbaren Beschlusses des Kammergerichts.
• Mit der Anordnung tritt für den Gläubiger die Wirkung einer Beschlagnahme ein; der Schuldnerin wird die Verwaltung und Benutzung des Verwaltungsobjekts entzogen.
• Der Zwangsverwalter kann sich Besitz verschaffen und mittelbaren Besitz von Mietern oder Pächtern übertragen lassen; er kann bei fehlendem Versicherungsschutz eine Versicherung nach § 9 ZwVwV abschließen.
Entscheidungsgründe
Anordnung der Zwangsverwaltung zur Sicherung dinglichen Anspruchs (AG Köln) • Das Gericht ordnet Zwangsverwaltung des belasteten Grundstücks an zur Sicherung eines dinglichen Anspruchs und auf Grundlage eines vollstreckbaren Beschlusses des Kammergerichts. • Mit der Anordnung tritt für den Gläubiger die Wirkung einer Beschlagnahme ein; der Schuldnerin wird die Verwaltung und Benutzung des Verwaltungsobjekts entzogen. • Der Zwangsverwalter kann sich Besitz verschaffen und mittelbaren Besitz von Mietern oder Pächtern übertragen lassen; er kann bei fehlendem Versicherungsschutz eine Versicherung nach § 9 ZwVwV abschließen. Gegen die Eigentümerin S. G. besteht ein dinglicher Anspruch in Höhe von 450.000 € Kapital nebst 10% Zinsen aus einem Teilbetrag. Auf Grundlage eines vollstreckbaren Beschlusses des Kammergerichts Berlin wurde die Zwangsverwaltung für ein Grundstück in Köln (Grundbuchblatt 1111, Flurstück 333) beantragt bzw. angeordnet. Streitgegenstand ist die Sicherung des dinglichen Anspruchs durch Übertragung der Verwaltung des Objekts an einen gerichtlich bestellten Zwangsverwalter. Das Gericht bestellte einen Rechtsanwalt K. als Zwangsverwalter und regelte dessen Befugnisse gegenüber der Schuldnerin sowie gegenüber etwaigen Mietern oder Pächtern. Besonderer Fokus liegt auf Versicherungspflichten des Objekts gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtrisiken. Der Beschluss enthält zudem die Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich Besitz zu verschaffen, falls das Objekt im Besitz der Schuldnerin ist. • Zweck der Maßnahme ist die Sicherung eines vollstreckbaren dinglichen Anspruchs in der angegebenen Höhe, weshalb Zwangsverwaltung als geeignetes Sicherungsmittel angeordnet wurde. • Mit der Zwangsverwaltung tritt die Beschlagnahmewirkung zugunsten des Gläubigers ein; dadurch wird der Schuldnerin die Verwaltung und Benutzung des Objekts entzogen, um die Verwertung zu gewährleisten. • Die Bestellung eines fachkundigen Verwalters (Rechtsanwalt K.) dient der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchsetzung der Rechte des Gläubigers. • Der Zwangsverwalter erhält die gesetzlich vorgesehenen Befugnisse, sich Besitz zu verschaffen und den mittelbaren Besitz von Mietern oder Pächtern zu übertragen, um die wirksame Ausübung der Verwaltung sicherzustellen. • Zur Sicherung des Werterhalts des Verwaltungsobjekts sind Versicherungen gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflicht erforderlich; nach § 9 ZwVwV kann der Zwangsverwalter die Versicherung abschließen, wenn der Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird. Der Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zwangsverwaltung wird erfolgreich stattgegeben; das Gericht ordnet die Zwangsverwaltung des benannten Grundstücks an und stellt damit für den Gläubiger die Beschlagnahmewirkung sicher. Die Eigentümerin wird der Verwaltung und Benutzung des Objekts entzogen, und Rechtsanwalt K. wird als Zwangsverwalter eingesetzt mit den Befugnissen, sich Besitz zu verschaffen und den Besitz von Mietern oder Pächtern zu übertragen. Zugleich sind Schuldnerin und Gläubiger verpflichtet, binnen 14 Tagen den Versicherungsschutz nachzuweisen; bleibt dieser Nachweis aus, kann der Zwangsverwalter die notwendigen Versicherungen gemäß § 9 ZwVwV selbst abschließen. Damit sind die Voraussetzungen für eine effektive Sicherung und Erhaltung des Verwertungserlöses geschaffen.