OffeneUrteileSuche
Urteil

135 C 157/06

AG KOELN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Versicherungsnehmer kann sich bei teilweiser Kostenerstattung des Schädigers auf das Quotenvorrecht des § 67 Abs.1 VVG berufen. • Das Quotenvorrecht gilt auch für die Rechtsschutzversicherung und umfasst kongruente Schäden einschließlich der vereinbarten Selbstbeteiligung. • Eine vertragliche Vereinbarung oder Allgemeinen Bedingungen, die das Quotenvorrecht zum Nachteil des Versicherungsnehmers einschränken, sind nach § 68a VVG nicht wirksam. • Bei Verzug bestehen Zinsansprüche nach §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Quotenvorrecht nach § 67 VVG gilt für Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung • Versicherungsnehmer kann sich bei teilweiser Kostenerstattung des Schädigers auf das Quotenvorrecht des § 67 Abs.1 VVG berufen. • Das Quotenvorrecht gilt auch für die Rechtsschutzversicherung und umfasst kongruente Schäden einschließlich der vereinbarten Selbstbeteiligung. • Eine vertragliche Vereinbarung oder Allgemeinen Bedingungen, die das Quotenvorrecht zum Nachteil des Versicherungsnehmers einschränken, sind nach § 68a VVG nicht wirksam. • Bei Verzug bestehen Zinsansprüche nach §§ 286, 288 BGB. Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert mit einer vertraglichen Selbstbeteiligung von 150 €. Durch einen Rohrbruch entstand ein Gebäudeschaden, dessen Geltendmachung die Klägerin an ihren Anwalt übertrug. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers zahlte im Vergleich insgesamt 2.000 € und erstattete ausgehend hiervon Anwaltskosten in Höhe von 455,18 €. Der Anwalt der Klägerin stellte jedoch Gebühren auf Basis eines höheren, unstreitigen Gegenstandswerts in Rechnung und zog die vom Schädiger erstatteten 455,18 € ab. Die Beklagte erstattete anschließend unter Abzug der vertraglichen Selbstbeteiligung nur den Restbetrag. Die Klägerin verlangt Freistellung durch die Beklagte auch in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung und beruft sich auf das Quotenvorrecht gemäß § 67 VVG. • Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Selbstbeteiligung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag; die Beklagte ist nach § 5 Abs.1 a ARB 94/2000 zur Erstattung der gesetzlichen Vergütung verpflichtet. • § 67 Abs.1 VVG überträgt den Schadensersatzanspruch gegen den Dritten zwar auf den Versicherer, schränkt dies aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ein; das Quotenvorrecht erlaubt dem Versicherungsnehmer, eine vom Dritten geleistete Teilerstattung zunächst vollständig auf seinen noch bestehenden Schaden anzurechnen. • Das Quotenvorrecht erstreckt sich auf die Rechtsschutzversicherung, da diese als Schadenversicherung im Sinne des § 67 VVG zu verstehen ist. • Die Selbstbeteiligung stellt einen kongruenten Schaden dar, weil die hierauf entfallenen Aufwendungen in den Schutzbereich der Rechtsschutzversicherung fallen; damit kann die Klägerin die erstatteten Beträge zur Befriedigung der Selbstbeteiligung verwenden. • Auf vertragliche Vereinbarungen oder Allgemeine Rechtsschutzbedingungen kann sich die Beklagte nicht nach § 68a VVG berufen, soweit diese das Quotenvorrecht zu Lasten des Versicherungsnehmers einschränken würden. • Es ist nicht gerechtfertigt, die Erstattung anteilig nach versichertem und nicht versichertem Anteil zu quotieren, weil die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung den Anspruch selbst nicht vom Versicherungsschutz ausschließt. • Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB; die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1 S.1, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2005 sowie von 23,39 € nebst Zinsen seit dem 26.04.2006 freizustellen. Das Gericht stellt fest, dass das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nach § 67 VVG auch für die vereinbarte Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung gilt und die Beklagte sich nicht auf vertragliche Abweichungen zu Lasten der Klägerin berufen kann. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wird zugelassen.