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Urteil

121 C 502/05

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die pauschale Ausgleichsleistung nach VO (EG) Nr. 261/2004 kann auf einen darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet werden (Art.12 Abs.1 S.2 VO (EG) Nr.261/2004). • Ist durch Anerkenntnis oder Teilanerkenntnis ein Betrag geleistet worden, gleicht dieser eine etwaige weitere Schadensforderung aus, soweit er deren Höhe erreicht. • Art.9 VO (EG) Nr.261/2004 begründet keinen Betreuungsanspruch, wenn die Airline berechtigterweise annimmt, aufgrund eines ungültigen Ausweises nicht befördern zu dürfen. • Ein Gericht ist an die vom Luftfahrtunternehmen vorgenommene Anrechnung gebunden; ein Ermessen des Gerichts zur Nichtberücksichtigung besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Anrechenbarkeit pauschaler Ausgleichszahlung nach VO (EG) Nr. 261/2004 auf darüber hinausgehenden Schadensersatz • Die pauschale Ausgleichsleistung nach VO (EG) Nr. 261/2004 kann auf einen darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet werden (Art.12 Abs.1 S.2 VO (EG) Nr.261/2004). • Ist durch Anerkenntnis oder Teilanerkenntnis ein Betrag geleistet worden, gleicht dieser eine etwaige weitere Schadensforderung aus, soweit er deren Höhe erreicht. • Art.9 VO (EG) Nr.261/2004 begründet keinen Betreuungsanspruch, wenn die Airline berechtigterweise annimmt, aufgrund eines ungültigen Ausweises nicht befördern zu dürfen. • Ein Gericht ist an die vom Luftfahrtunternehmen vorgenommene Anrechnung gebunden; ein Ermessen des Gerichts zur Nichtberücksichtigung besteht nicht. Die Klägerin begehrt nach Nichtbeförderung durch die Beklagte weiteren Schadensersatz in Höhe von 300,00 Euro zusätzlich zu dem bereits anerkannten Betrag von 400,00 Euro. Die Beklagte hatte den Betrag von 400,00 Euro anerkannt und durch Teilanerkenntnisurteil ausurteilen lassen. Streitgegenstand ist, ob nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 der bereits gezahlte Ausgleich auf einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch anzurechnen ist und ob darüber hinaus Betreuungs- oder Ersatzansprüche bestehen. Die Klägerin rügt, die Anrechnung sei nicht zulässig und verlangt deshalb weitere Zahlung. Die Beklagte macht geltend, der anerkannte Betrag decke den entstandenen Schaden beziehungsweise sei anzurechnen. Die Klägerin machte zudem geltend, ihr stünde Betreuungsleistung nach Art.9 der Verordnung zu; die Beklagte hielt dies in zumutbarer Weise für ausgeschlossen. Das Gericht hat den Einspruch der Klägerin gegen ein Schluss-Versäumnisurteil für zulässig erklärt, die Klage in der Sache aber abgewiesen. • Die Klage ist unbegründet; durch den wirksamen Einspruch wurde der Prozess in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt (§342 ZPO). • Nach Art.12 Abs.1 Satz2 VO (EG) Nr.261/2004 kann die pauschale Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden; die Vorschrift räumt dem Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit der Anrechnung ein und bindet das Gericht an eine vom Luftfahrtunternehmen vorgenommene Anrechnung. • Die Verordnung hat keinen sanktionierenden Strafcharakter; die pauschale Zahlung ist als pauschalierter Schadensersatz mit Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu verstehen, sodass eine Anrechnung rechtlich zulässig ist. • Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedenfalls nicht nachweisbar, weil der anerkannte Betrag von 400,00 Euro den geltend gemachten Schaden von 300,00 Euro ausgleicht. • Betreuungsleistungen nach Art.9 VO (EG) Nr.261/2004 kamen hier nicht in Betracht, weil die Beklagte aufgrund des ungültigen Personalausweises davon ausging, die Klägerin nicht befördern zu dürfen, und angebotene Leistungen die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht annehmen konnte. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§91 Abs.1, 93, 708 Nr.11, 711 ZPO; die Klägerin trägt die weiteren Kosten, weil die Beklagte den Teil der Forderung sofort anerkannt hat und kein Verzug der Beklagten vorlag; der von der Klägerin vorgelegte Nachweis über ein Mahnschreiben genügte nicht. Die Klage wird abgewiesen; das Schluss-Versäumnisurteil vom 06.04.2006 bleibt aufrechterhalten. Die Klägerin erhält keinen weiteren Schadensersatz, da der bereits von der Beklagten anerkannte Betrag von 400,00 Euro den geltend gemachten zusätzlichen Schaden von 300,00 Euro ausgleicht und die Anrechnung der Ausgleichsleistung nach Art.12 Abs.1 S.2 VO (EG) Nr.261/2004 zulässig ist. Eine weitergehende Betreuungs- oder Ersatzleistung nach Art.9 VO (EG) Nr.261/2004 kommt nicht zuerkennen. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.