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Beschluss

71 IN 609/06

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2007:0307.71IN609.06.00
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Tenor

Über das Vermögen

der X GbR, D.-Str. 0, 51429 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch den Gesellschafter E. A.

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 07.03.2007, um 13:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. R. C., N.Str. 1, 50933 Köln

, Telefon: T01

, Fax: F01

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.05.2007 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 IhsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des

Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen

ist am

Mittwoch, 30.05.2007, 09:15 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 1. Etage, Sitzungssaal 142.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

die Person des Insolvenzverwalters,

den Gläubigerausschuss,

gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 Lind 272 InsO bezeichneten Gegenstände

und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO)

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden

Zustellungen

an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)

sowie an die Gläubiger

durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der X GbR, D.-Str. 0, 51429 Bergisch Gladbach, gesetzlich vertreten durch den Gesellschafter E. A. wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 07.03.2007, um 13:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. R. C., N.Str. 1, 50933 Köln , Telefon: T01 , Fax: F01 Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.05.2007 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 IhsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch, 30.05.2007, 09:15 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 1. Etage, Sitzungssaal 142. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 Lind 272 InsO bezeichneten Gegenstände und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO) Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Gründe: I. Der Insolvenzeröffnungsantrag ist zulässig. Der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 14 . Abs. 1 InsO ist zuzulassen, wenn die Forderung des Gläubigers und der Insolvenzgrund glaubhaft gemacht sind. Dafür ist entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO zu verlangen, dass der Schuldner einen Eröffnungsgrund in substanziierter, nachvollziehbarer Form darlegt (BGH v. 1.2.2007 - IX ZB 79/06 -). Erforderlich aber auch genügend ist die Mitteilung von Tatsachen, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes i.S.d. §§ 17 ff. InsO erkennen lassen. Die tatsächlichen Angaben müssen die Finanzlage des Schuldners nachvollziehbar darstellen, ohne dass sich daraus bei zutreffender Rechtsanwendung schon das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ergeben muss. Eine Schlüssigkeit wird nicht vorausgesetzt. Vorliegend hat die Gläubigerin ihre Forderung, den Eröffnungsgrund sowie ihr rechtliches Interesse mit Schriftsatz vom 28.12.2006 und — nach dem gerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 05.01.2007 — mit weiterem Schriftsatz vom 09.01.2007 nachvollziehbar i.S.d. § 14 Abs. 1 InsO dargelegt. II. Der Insolvenzantrag ist auch begründet. 1. Die Begründetheit des Insolvenzantrags setzt voraus, dass der Insolvenzgrund zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl. BGH ZIP 1992, 947; OLG Köln ZIP 2000, 151, 152). Dies ist vorliegend der Fall. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO. Sie ist nicht in der Lage, die fällige Forderung der Gläubigerin über 2.497.375,70.Euro zu erfüllen. Zwar braucht das Gericht auch bei seiner Eröffnungsentscheidung regelmäßig nicht vom Bestehen der Forderung des Gläubigers überzeugt zu sein. Wie bei der Vorprüfung der Zulassung des Insolvenzantrags genügt auch bei der Hauptprüfung, ob das Verfahren zu eröffnen ist, grundsätzlich, dass die Forderung des Antragstellers glaubhaft gemacht ist (BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O.) Dies reicht indes dann nicht mehr aus, wenn — wie vorliegend - die dem Insolvenzantrag des Gläubigers zugrunde liegende Forderung die einzige ist, aus der sich für den Fall ihres Bestehens der Insolvenzgrund ergeben würde. Das Insolvenzgericht muss dann bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Bestehen dieser Forderung überzeugt sein, weil davon die erforderliche Überzeugung vom Insolvenzgrund abhängt. Ist der Bestand der Forderung ernsthaft bestritten, muss das Insolvenzgericht den antragstellenden Gläubiger in aller Regel auf den Klageweg verweisen; denn das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter Forderungen zu klären (BGH a.a.O: m.w.N.). Zwar gilt im Insolvenzeröffnungsverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung gem. § 5 InsO. Indes ist — abgesehen davon, dass das Insolvenzeröffnungsverfahren als Eilverfahren nicht bestimmt und geeignet ist, Beweis zur Klärung der Frage des Bestehens bestrittener Ansprüche zu erheben - das Insolvenzverfahren ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, während die Klärung des Streits über das Bestehen materiell-rechtlicher Ansprüche dem Erkenntnisverfahren vorbehalten ist. Nicht nur wenn eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, sondern auch, wenn die rechtliche Beurteilung der Schlüssigkeit des Vorbringens des Gläubigers oder der Erheblichkeit des Bestreitens des Schuldners nicht eindeutig ausfällt, müssen die Insolvenzgerichte und die ihm im Rechtsmittelzug nachgeordneten Beschwerdeinstanzen die Klärung dem ordentlichen Prozessverfahren überlassen. Das Gericht ist in diesen Fällen befugt, den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens auf Grund der Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung abzuweisen, ohne diese einer Schlüssigkeitsprüfung im technischen Sinne zu unterziehen. Tatsächlich ist die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts (BGH v. 1.2.2007 - IX ZB 79/06 -). 2. So liegt der Fall hier jedoch nicht, Das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs der Gläubigerin in Höhe von 2.497.375,70 Euro (zzgl. Verzugszinsen seit dem 20.12.2006) ist mit der für eine Verfahrenseröffnung notwendigen richterlichen Überzeugung zu bejahen. Die Gläubigerin hat das Darlehen mit der X GbR (im Folgenden: Schuldnerin) mit Schreiben vom 14.11.2006 wirksam gekündigt. Hieraus resultiert ein fälliger Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 2.497.375,70. Die Schuldnerin bestreitet zwar das Bestehen der Forderung unter Bezugnahme auf § 490 Abs. 3 i.V.m. § 314 Abs. 3 BGB. Der Einwand, die Kündigung sei gem. § 314 Abs. 3 BGB unwirksam, „da die Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis eines möglichen Kündigungsgrundes erfolgt ist", geht indes fehl. Nach Ziffer 10 des Darlehensvertrages stand der Gläubigerin für die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung zu (vgl. BI. 12 GA). Mit Schreiben vom 14.11.2006 kündigte die Gläubigerin das Darlehen unter Berufung auf § 490 Abs. 1 BGB fristlos und begründete die Kündigung damit, dass nach zahlreichen Verhandlungen, in denen immer wieder der Eindruck vermittelt wurde; dass für das Objekt eine Lösung gefunden werde, nunmehr aufgrund des Schreibens vom 07.11.2006 feststehe, dass ein tragfähiges Konzept für das Beleihungsobjekt nicht vorgelegt werden könne. Nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Alleinmieter, der Y. GmbH & Co. KG, zum 31.12.2006 seien nach dem derzeitigen Stand keine Mieteinkünfte mehr zu erwarten. Für das Beleihungsobjekt drohe daher unmittelbar eine wesentliche Verschlechterung, durch die die Rückerstattung des Darlehens auch unter Verwertung der Sicherheit gefährdet sei. Gem. § 490 Abs. 1 BGB kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. Im vorliegenden Fall hatte die Gläubigerin hinreichende Veranlassung zur Kündigung des Darlehens. Dies ergibt eine Würdigung der von der Gläubigerin im Kündigungsschreiben vom 14.11.2006 sowie nachträglich zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe. Denn mit Schreiben vom 07.11.2006 erhielt die Gläubigerin Kenntnis davon, dass die Schuldnerin mit Wirkung zum 01.01.2007 keine Anschlussmietverträge für das Geschäftshaus wird abschließen können. Zwar hatten die Parteien spätestens seit der Kündigung der Y. GmbH & Co. KG vom 21.11.2005 (vgl. die dem Schriftsatz der Schuldnerin vom 23.01.2007 beigefügte Anlage AG 8) Kenntnis davon, dass die Mietzahlungen zum 31.12.2006 enden würden. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung hatte die Schuldnerin aber noch über ein Jahr Zeit, Anschlussmietverträge abzuschließen. Aus diesem Grund kam es zu mehreren internen Besprechungen zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin mit dem Ziel, das Objekt neu zu vermieten. Bereits der Geschäftsbericht der Schuldnerin enthält für das Jahr 2004 den Hinweis, dass die Gläubigerin die Schuldnerin aufgefordert hatte, „ ... keine weiteren Ausschüttungen vorzunehmen", vgl. S. 6, Anlage AG 5. Die Durchführung einer Ausschüttung sei für die Bank inakzeptabel, vielmehr seien sämtliche Überschüsse und freien Mittel zum Aufbau eines Liquiditätspolsters oder alternativ für Tilgungserhöhungen zu verwenden. Für den Fall, dass die Ausschüttung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses durchgeführt werde, bestehe die Gefahr einer sofortigen Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund. Im Hinblick auf die Realisierung eines Neuvermietungskonzepts verlangte die Gläubigerin auch zum Ende des Jahres 2005 die Aussetzung der Ausschüttung. Dieser Forderung entsprach die Schuldnerin mit Schreiben vom 06.12.2005 (Anlage AG 10) und wies darauf hin: „Insbesondere ist jedoch hervorzuheben, dass für das Jahr 2005 keine Ausschüttung erfolgen soll. Damit ist zunächst sichergestellt, dass das geplante Neuvermietungskonzept mit der vorhandenen Liquidität umgesetzt werden kann." Im Rahmen des Neuvermietungskonzepts sah die Schuldnerin unter anderem den Abriss des bestehenden Gebäudes und einen Neubau mit anschließender Vermietung von Teilflächen an Einzelhändler vor. Für die Schuldnerin teilte die V. Immobilien GmbH der Gläubigerin per e-mail vom 03.03.2006 den Stand der Verhandlungen mit möglichen Mietern, der Stadt Pulheim in Bezug auf die baurechtliche Zulässigkeit der geänderten Nutzung sowie den Planungsstand für Umbaumaßnahmen auf dem Betriebsgelände mit und berichtete, dass eine Teilvermietung an die Firmen U., P. und T. bis Mitte/Ende März vorgesehen war. Darüber hinaus enthielt die e-mail den aktuellen Stand bezüglich der baurechtlichen Zulässigkeit der geplanten Nutzung sowie der anstehenden Umbaumaßnahmen. Schließlich nahm die V. Immobilien GmbH in einer ausführlichen Analyse vom 04.08.2006 zu den möglichen Handlungsalternativen Stellung. Als mögliche Nutzung über den Zeitpunkt des 31.12.2006 hinaus wurden vier Möglichkeiten angeführt, wobei insbesondere die Alternative II „Abriss des bestehenden Gebäudes mit Neubau für die Mieter T., U., P." hervorgehoben wurde. Ferner berichtete die V. Immobilien GmbH über ein Kaufangebot über € 1.180.000,00 vom 14.07.2006 für die Immobilie seitens der R.-bau. Schließlich war der Analyse vom 04.08.2006 eine Kalkulation für das Konzept II („Abriss Bestandsgebäude Neubau T., U., P.) beigefügt. Nach diesen Mitteilungen auf Seiten der Schuldnerin bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Objekt nach dem 31.12.2006 weitervermietet oder veräußert werden konnte. Dies änderte sich allerdings mit Schreiben vom 07.11.2006, nach dessen Inhalt die noch im März 2006 favorisierte Alternative, das Bestandsgebäude abzureißen und einen Neubau mit einer Neuvermietung an die Firmen T., P. und an einen Getränkemarkt vorzunehmen, fallen gelassen wurde. Nunmehr wurde die Vermietung im Ist-Zustand an einen Mieter „mit guter Bonität" als vorzugswürdig erachtet. Zu dieser Alternative führte die V. Immobilien GmbH aus, dass „intensive Gespräche mit den Mietinteressenten O. & Co.,. Die K. (Baumarktdiscounter) und P. geführt" werden. Bis auf den letztgenannten potentiellen Mieter handelte es sich hierbei um für die Gläubigerin neue Mietinteressenten, bei denen der Abschluss eines Mietvertrages auch angesichts der verbleibenden Zeitspanne von 1 1/2 Monaten bis zum Auslaufen des Mietvertrages (31.12.2006) nicht annähernd absehbar war. Die V. Immobilien GmbH wies in dem Schreiben abschließend darauf hin, dass noch in diesem Jahr geplant sei, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um die oben genannten Themen und ihre Ausführungen den Eigentümern zu präsentieren und Beschlüsse zum weiteren Vorgehen einzuholen. Bis dahin werde die Unternehmensgruppe die Verhandlungen mit den Mietinteressenten weiter intensiv führen. Nach einer Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsteile war für die Gläubigerin in dieser Situation absehbar, dass die Immobilie ab dem 01.01.2007 leer stehen würde. Unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass eine Entscheidung über eine Anschlussvermietung oder aber einer Weiterveräußerung von der — ungewissen Zustimmung durch die Gesellschafter abhing, war der Gläubigerin im November 2006 ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar. Dass die von der V. Immobilien GmbH vorgeschlagene Alternative der Vermietung im Ist-Zustand an weitere potentielle Mieter zumindest kurzfristig nicht umzusetzen war, belegt das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2006, in dem auf S. 6 (TOP 3) darauf hingewiesen wird, dass die Interessenbekundungen der möglichen Mieter „noch nicht sehr konkret sind" (vgl. BI. 77 d. GA). Ende Dezember 2006 lag somit immer noch kein „spruchreifes" Konzept vor, obwohl die Schuldnerin durch Schreiben vom 07.11.2006 mitteilen ließ, dass die Unternehmensgruppe V. Verhandlungen mit den Mietinteressenten weiter „intensiv führen" werde. Es oblag der Schuldnerin spätestens nach der Kündigung des Mietvertrages durch die Y. GmbH & Co. KG zum 31.12.2006, den Wert der gestellten Sicherheit zu erhalten und insoweit rechtzeitig für eine Anschlussvermietung der Immobilie zu sorgen. Dies ist ihr innerhalb eines Jahres nicht gelungen. Insgesamt war nach Erhalt des Schreibens vom 07.11.2006 von einer drohenden Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin auszugehen, weil die Mieteinnahmen ab dem 01.01.2007 nicht mehr sichergestellt waren. Das Gericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass nicht jede Vermögensgefährdung die Kündigung des Darlehensvertrages rechtfertigt, sondern es zusätzlich erforderlich ist, dass durch den eingetretenen oder drohenden Vermögensverfall die Interessen der Bank nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Dies ist vor allem dann regelmäßig zu verneinen, wenn der Kunde ausreichende Sicherheiten gestellt hat (OLG München WM 1996, 1623). Zwar hatte die Schuldnerin der Gläubigerin als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch Grundschulden in Höhe von 5 Millionen Euro eingeräumt. Diese Sicherheiten waren indes nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerin nicht mehr werthaltig. Die Schuldnerin hat in dem Anhörungsbogen des Insolvenzgerichts den Verkehrswert der Immobilie mit der Bemerkung „nicht genau bekannt", Angebot über 1,6 Mio. lag mündlich vor" angegeben. Damit lag der geschätzte Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Kündigung erheblich unter dem Wert der fälligen Darlehensverbindlichkeit. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelasen, dass eine drohende Vermögensverschlechterung weiterhin nicht anzunehmen ist, wenn bei verminderter Werthaltigkeit von Sicherheiten zusätzlicher Finanzbedarf durch neues Eigenkapital oder Eigenkapitalsurrogate gedeckt werden kann (BGH WM 1957, 949, 951). Dies hat die Schuldnerin nicht vorgetragen. Auch im Übrigen haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Soweit die Schuldnerin einwendet, die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen § 314 Abs. 3 BGB unwirksam, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst erscheint mehr als fraglich, dass die Vorschrift vorliegend Anwendung findet. Denn nach der Begründung im Gesetzentwurf (BT-Dr. 14/6040 S, 177) gelten die im Besonderen Schuldrechtsteil des BGB enthaltenen spezifisch en außerordentlichen Kündigungsrechte als Spezialregeln, die „Vorrang vor § 314 BGB" haben. Dies bedeutet, dass die besonderen außerordentlichen Kündigungsrechte als Spezialregeln des Darlehensvertrages nur in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich die allgemeinere Regelung des § 314 BGB verdrängen. Auf § 314 BGB kann somit nicht zurückgegriffen werden, wenn das Darlehen außerordentlich aus einem Grund gekündigt werden soll, der nicht von den spezialgesetzlichen Vorschriften des Darlehensvertrages ausdrücklich erfasst oder diesen vergleichbar ist (Baum/Reither/Methner, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 28 Rn. 105 m.w.N.; a.A. offenbar Palandt/Heinrichs, BGB, § 314 Rn. 4 ff.). So liegt der Fall hier. Aber selbst wenn die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGG Anwendung fände, würde sich das Ergebnis nicht ändern, weil die Schuldnerin in angemessener Frist gekündigt hat. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Zeitpunkt der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist eine fristlose Kündigung in angemessener Frist zu erklären (BGHZ 71, 211 = NJW 1978, 1582). Vorliegend wurde diese Frist indes von der Gläubigerin gewahrt. Der dagegen vorgebrachte Einwand der Schuldnerin, die Kündigung sei zu spät erfolgt, weil sie erst ein Jahr nach der erklärten Kündigung der Y. GmbH & Co. KG ausgesprochen worden ist, verfängt nicht. Denn für den Eintritt der Vermögensgefährdung ist nicht darauf abzustellen, dass die Gläubigerin von der Kündigung des vorherigen Mieters Y. GmbH & Co. KG wusste. Wesentlich ist vielmehr der Umstand, dass angesichts des Leerstands der Immobilie ab dem 01.01.2007 nicht mehr damit gerechnet werden konnte, dass die Gläubigerin in naher Zukunft in der Lage sein werde, die fälligen Darlehenszinsen zu erwirtschaften. Diese Kenntnis hat die Schuldnerin erst mit dem Schreiben vom 07.11.2006 erlangt. Entgegen der Ansicht der Schuldnerin bestand für die Gläubigerin nach Kenntnis der Kündigung der Y. GmbH & Co KG vom 21.11.2005 (Anlage AG 8) berechtigter Anlass für die Annahme, dass Mietverträge mit Wirkung zum 01.01.2007 nicht abgeschlossen werden konnten (s.o.). Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und wurde auch nicht zur Unzeit erklärt, was im Übrigen nicht zur Unwirksamkeit, sondern zur Verpflichtung zum Schadensersatz führen würde (BGH, NJW 2003, 2674). Ist einer Bank die Fortsetzung einer Geschäftsverbindung mit einem Kunden nicht mehr zumutbar, so braucht sie ihn grundsätzlich nicht abzumahnen oder zu warnen, bevor sie die Beziehung beendet. Können aber bei einem Kunden, insbesondere wegen eines bisherigen Entgegenkommens der Bank, Zweifel darüber bestehen, ob sie sein Verhalten beanstandet, so muss sie diese durch eine Warnung oder Abmahnung beseitigen, bevor sie nachteilige Schlüsse aus seinem Verhalten zieht (BGH, NJW 1986, 1930). Der Gläubigerin war zwar bekannt, dass ab dem 01.01.2007 keine Mieteinnahmen mehr von der Y. GmbH & Co. KG zu erwarten waren. Sie hatte der Schuldnerin aber sowohl zum Ende des Jahres 2004 als auch 2005 mitgeteilt, dass aufgrund der ungeklärten Anschlussvermietung zum Zwecke der Bedienung des Darlehens die Ausschüttungen an die Gesellschafter auszusetzen waren (Schreiben der Gläubigerin vom 02.04.2004 sowie vom 24.09.2004 an die V. Immobilien GmbH, Anlage AG 6, AG 7). Die Gläubigerin wies abschließend ausdrücklich darauf hin, dass sie „bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen ..." könne. Wie dargelegt, enthielt auch der Geschäftsbericht der Schuldnerin für das Jahr 2004 auf S. 6 folgenden Hinweis: „[für] den Fall, dass die Ausschüttung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses durchgeführt wird, besteht die Gefahr einer sofortigen Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund ...". Die Bereitschaft der Gläubigerin, das Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen fortzuführen, galt demnach nur für den Fall, dass die Schuldnerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um die Darlehenszinsen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bedienen. Zweifel über die Beanstandung ihres Verhaltens konnten auf Seiten der Schuldnerin daher nicht bestehen. Soweit die Schuldnerin darauf hinweist, dass der Gläubigerin schon bei Abschluss des Darlehensvertrages bekannt war, dass das Mietverhältnis mit der Y. GmbH & Co. KG auf den 31.12.2006 befristet war, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Zwar besteht kein Grund zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Umstände, die zur Kündigung herangezogen werden, dem Kreditgeber bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt waren (BGH, NJW 2002, 3167). Vorliegend bestand aber zumindest die Möglichkeit, dass die Mieterin eine Mietoption ausübte, die ihr von der Schuldnerin vertraglich zunächst für 10 und im Anschluss daran für weitere 5 Jahre eingeräumt worden war, Anlage AG 3, Ziff. III. Das Optionsrecht war spätestens 12 Monate vor Ablauf der Festmietzeit, mithin bis zum 31.12.2005, auszuüben. Gegen die Wirksamkeit der Kündigung lässt sich schließlich auch nicht einwenden, dass auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin noch finanzielle Mittel vorhanden waren, die für die Tilgung der Darlehensraten des Jahres. 2007 zur Verfügung standen. Soweit ein Schuldner seinen Verpflichtungen zwar noch nachkommt, aber eindeutig erkennbar wird, dass ihm dies in absehbarer Zeit nicht mehr möglich sein wird, kann es für die Darlehensgeberin unzumutbar sein abzuwarten, bis ihr Schuldner tatsächlich seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt (BGH, NJW 1986, 1928). Eine solche Sachlage war vorliegend gegeben, weil für die Gläubigerin erkennbar war, dass es der Schuldnerin in absehbarer Zeit nicht mehr möglich sein würde, die Darlehensraten zu tilgen. Der Leerstand der Betriebsimmobilie entzog der Schuldnerin mit den Mieteinnahmen die einzige Möglichkeit, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Darlehensgeberin zu erfüllen. Darüber hinaus war das Kontoguthaben dem Zugriff der Gläubigerin entzogen, denn die Entscheidung, welche Verbindlichkeiten anhand der zur Verfügung stehenden Mittel beglichen werden sollten, stand gerade nicht der Gläubigerin, sondern den Gesellschaftern zu. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22.12.2006 wurde beschlossen, eine Ausschüttung in -Höhe von 300.000,00 aus der vorhandenen Liquidität an die Gesellschafter vorzunehmen (vgl. TOP 5 des Protokolls der außerordentlichen Gesellschafterversammlung, BI. 80 der GA), anstatt der Forderung der Gläubigerin in dem Kündigungsschreiben vom 14.11.2006 nachzukommen, die „Liquiditätsreserve [...] auf das Darlehenskonto zur Tilgung des Darlehens zu überweisen". Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung betrug die verfügbare Liquidität der Schuldnerin zum 22.12.2006 350.000,00. Selbst wenn man der Auffassung der Schuldnerin folgen würde, dass die Kündigung vom 14.11.2006 nicht gerechtfertigt war, so waren die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung spätestens nach der Beschlussfassung der Gesellschafter im Hinblick auf die Ausschüttung der verbleibenden Liquidität von 300.000,00 gegeben. Die Schuldnerin trägt zwar mit Schriftsatz vom 23.01.2007 vor, dass jederzeit Zahlungsfähigkeit bezüglich der quartalsweise fälligen Zins- und Tilgungsraten von € 40.775,53 bestand sowie, dass sie auch in der Lage gewesen wäre, die laufenden Verbindlichkeiten des Jahres 2007 in Höhe von rd. 160.000,00 zu erfüllen. Dieser Vortrag ist aber angesichts der dargestellten finanziellen Situation Ende des Jahres 2006 nicht nachvollziehbar. Dagegen spricht, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Gläubigerin (vgl. den Schriftsatz vom 09.01.2007, BI. 74 d. GA) nach der Kündigung lediglich ein Teilbetrag von € 27.183,69 auf die Darlehensschuld gezahlt worden ist. Zwar hat die Schuldnerin in dem gerichtlichen Anhörungsbogen als liquide Mittel ein Kontoguthaben bei der L. Bank in Düsseldorf in Höhe von 122.513,61 angegeben. Weitere liquide Mittel stehen ihr aber ausweislich des Anhörungsbogens nicht zur Verfügung. Berücksichtigt man weiterhin, dass von dem Kontoguthaben öffentliche Lasten des Grundstücks, Grundsteuern und fällige Versicherungsprämien zu zahlen sind (vgl. das Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung, BI. 80 GA, 1. Absatz), erschließt sich nicht, wie es der Schuldnerin ohne Mieteinnahmen zukünftig gelingen soll, die liquiden Mittel für die Tilgung der fälligen Darlehensraten aufzubringen. Für die Gläubigerin war daher ein weiteres Zuwarten spätestens nach Kenntnis der Beschlussfassung über die Ausschüttung mit Datum vom 27.12.2006 unzumutbar (vgl. BGH, NJW 1986, 1928). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen zulässig; es kommt nur darauf an, dass die Gründe im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorgelegen haben (BGH, NJW 1980, 399). Selbst wenn man die Kündigung der Gläubigerin vom 14.11.2006 als unwirksam ansehen wollte, so wäre in dem Insolvenzantrag der Gläubigerin vom 28.12.2006 eine erneute - konkludente - Kündigungserklärung (vgl. BGH, WM 65, 767 für § 609a a.F.) zu sehen. Nach alledem ist die Fälligkeit, der Darlehensforderung der Gläubigerin über 2497.375,50 mit der für eine Verfahrenseröffnung notwendigen richterlichen Überzeugung festzustellen. 3. Die Schuldnerin ist nicht in der Lage, diese Forderung zu erfüllen. Ihr stehen nach den Feststellungen des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. C. in seinem Gutachten vom 23.2.2007 lediglich liquide Mittel in Höhe von ca. 120 T€ zur Verfügung. Der Umstand, dass die Schuldnerin noch über ein Grundstück verfügt, steht der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Denn auf die Liquidierbarkeit des vorhandenen Anlagevermögens kommt es grundsätzlich nicht an (LG Berlin ZInsO 2002, 837). Zahlungsunfähigkeit scheidet nur dann aus, wenn Anlagevermögensteile innerhalb kürzester Zeit liquidierbar sind und die daraus resultierenden Erlöse die fälligen Verbindlichkeiten decken. Dies ist nicht der Fall. Zwar gehen die Gesellschafter von einer Verwertbarkeit der Immobilie aus (BI. 78/79 GA). Wenn im Protokoll der Gesellschafterversammlung von einem Maximalbetrag von 2.410.982,00 Euro die Rede ist, erscheint dies mehr ein rein rechnerischer Wert zu sein. Dass bereits Kaufverhandlungen aufgenommen sind und ein Käufer diesen Betrag zu zahlen bereit ist, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen und auch im Eröffnungsverfahren nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung der Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit (ZIP 2005, 1426) ist vorliegend von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen. Köln, 07.03.2007 Amtsgericht Richter am Amtsgericht