Urteil
142 C 553/06
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abschlusserklärung ohne Vorbehalt hat titulsersetzende Wirkung auch für Folgeverfahren über Kostenerstattung und Schadenersatz.
• Abmahnkosten und Kosten eines Abschlussschreibens sind bei berechtigtem Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig.
• Bei unberechtigter Nutzung eines Lichtbilds kann Schadenersatz nach § 97 UrhG nach Lizenzanalogie verlangt werden; bei fehlender Einordnung der Umstände bleibt die tarifgestützte Berechnung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Abmahn- und Abschlussschreibenkosten sowie Lizenzschadenersatz bei Bildnutzungsverstoß • Eine Abschlusserklärung ohne Vorbehalt hat titulsersetzende Wirkung auch für Folgeverfahren über Kostenerstattung und Schadenersatz. • Abmahnkosten und Kosten eines Abschlussschreibens sind bei berechtigtem Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. • Bei unberechtigter Nutzung eines Lichtbilds kann Schadenersatz nach § 97 UrhG nach Lizenzanalogie verlangt werden; bei fehlender Einordnung der Umstände bleibt die tarifgestützte Berechnung maßgeblich. Die Klägerin vertreibt Kosmetikartikel bei eBay und nutzte hierfür ein vom Ehemann der Geschäftsführerin erstelltes Lichtbild, dessen ausschließliche Lizenzrechte sie innehat. Die Beklagte bot ebenfalls bei eBay ein Produkt mit demselben Bild an. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab; nach Ausbleiben einer befriedigenden Erklärung erwirkte sie eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln. Die Beklagte legte Widerspruch ein und nahm diesen später zurück; anschließend gab sie eine Abschlusserklärung ab, die jedoch die Übernahme außergerichtlicher Abmahnkosten und Kosten der Abschlusserklärung nicht umfasste. Die Klägerin verlangt Ersatz der Abmahnkosten (239,70 Euro), der Kosten der Abschlusserklärung (290,40 Euro) sowie Lizenzschadenersatz in Höhe von 450,00 Euro. Die Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit und die Schadenshöhe und behauptet, das Bild nur kurz genutzt zu haben. • Örtliche Zuständigkeit: Das Amtsgericht Köln ist nach § 32 ZPO aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes für die unerlaubte Handlung im Internet und die hieran anschließenden Annexansprüche zuständig. • Anerkenntnis durch Abschlusserklärung: Die Beklagte hat durch ihre unabgewandelte Abschlusserklärung die einstweilige Verfügung als endgültig anerkannt und sich zur Ersatzpflicht für entstandene Schäden verpflichtet; dies bindet auch Folgeverfahren und macht eine erneute tatsächliche Bestreitung unbeachtlich. • Erstattungsfähigkeit der Kosten: Abmahnkosten und die zur Herbeiführung einer endgültigen Regelung erforderlichen Kosten des Abschlussverfahrens sind nach herrschender Meinung als Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) erstattungsfähig, wenn sie notwendig waren und der Anspruch materiell besteht. • Notwendigkeit der Maßnahmen: Die Abmahnung und das Abschlussverfahren waren erforderlich; die Klägerin durfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten, da sie nicht über entsprechendes Personal verfügte. • Schadenersatz nach § 97 UrhG: Die Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts berechtigt zum Schadenersatz. Die Klägerin berechnete diesen nach Lizenzanalogie anhand der MFM-Empfehlungen (150 Euro zzgl. Zuschläge), was hier nicht durch konkrete Umstände der Beklagten widerlegt wurde. • Zinsen: Die Verzugszinsen stehen dem Kläger aus §§ 288, 291 BGB zu. • Kosten, Vollstreckung: Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat der Klägerin 980,10 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zu zahlen, zusammengesetzt aus 530,10 Euro erstattungsfähigen Kosten (Abmahnung und Abschlussschreiben) und 450,00 Euro Lizenzschadenersatz nach § 97 UrhG. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit die Klägerin nicht zuvor gleich hohe Sicherheit leistet.