Urteil
111 C 22/07
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fernabsatzverträgen über apothekenpflichtige Medikamente besteht grundsätzlich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nach § 312d BGB.
• Eine AGB-Klausel, die das Rückgaberecht ausschließt, ist nach § 312f BGB unwirksam, wenn die Ware nicht ausnahmsweise zur Rücksendung ungeeignet ist.
• Bei Rückgabe einer Ware im Rahmen des Widerrufs sind die Folgen des Rücktritts nach §§ 356, 357 BGB einzutreten; der Verkäufer trägt das Risiko der Versendung zur Rücksendung.
• Zinsen für Rückzahlungsansprüche stehen gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zu.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten können nicht wegen Verzugs ersetzt werden, wenn zum Zeitpunkt des Schreibens kein Verzug nach §§ 286, 357 BGB vorlag.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung bei Widerruf eines Fernabsatzkaufs apothekenpflichtigen Medikaments • Bei Fernabsatzverträgen über apothekenpflichtige Medikamente besteht grundsätzlich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nach § 312d BGB. • Eine AGB-Klausel, die das Rückgaberecht ausschließt, ist nach § 312f BGB unwirksam, wenn die Ware nicht ausnahmsweise zur Rücksendung ungeeignet ist. • Bei Rückgabe einer Ware im Rahmen des Widerrufs sind die Folgen des Rücktritts nach §§ 356, 357 BGB einzutreten; der Verkäufer trägt das Risiko der Versendung zur Rücksendung. • Zinsen für Rückzahlungsansprüche stehen gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB zu. • Vorgerichtliche Anwaltskosten können nicht wegen Verzugs ersetzt werden, wenn zum Zeitpunkt des Schreibens kein Verzug nach §§ 286, 357 BGB vorlag. Die Klägerin kaufte per Fernabsatz ein apothekenpflichtiges Medikament vom Beklagten und zahlte 70,25 €. Sie machte ihr Widerrufsrecht geltend und sandte das Medikament zurück. Der Beklagte erhielt die Ware am 05.04.2006. Der Beklagte verweigerte die vollständige Rückzahlung mit Verweis auf eine AGB-Klausel, die Rücksendungen ausschließen sollte, und forderte anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Zinsen und anteilige Anwaltskosten. Das Gericht prüfte die Wirksamkeit der AGB-Klausel, die Eignung der Ware zur Rücksendung und das Vorliegen eines Verzugs des Beklagten. • Die Klägerin war zum Widerruf nach § 312d Abs.1 BGB berechtigt; die Rücksendung wurde vom Beklagten am 05.04.2006 empfangen, sodass die Rückabwicklung nach §§ 356, 357 BGB eintrat und der Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet ist. • Die Klausel des Beklagten, die das Rückgaberecht ausschließt, ist nach § 312f BGB unwirksam. Ein apothekenpflichtiges Medikament ist nicht per se zur Rücksendung ungeeignet; besondere Ungeeignetheitsgründe liegen nicht vor, lediglich ein mögliches Vertriebsrisiko des Verkäufers, das diesem zurechenbar ist. • Das Risiko einer Manipulation oder sonstiger Gefährdung bei der Rücksendung trifft den Verkäufer beim Versendungskauf, nicht den Verbraucher; daher greift kein Ausschluss des Widerrufsrechts. • Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB wegen Zahlungsverzugs nach Rücktrittsfolgen. • Für die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten fehlt ein Anspruch aus Verzugsregelungen, weil zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens kein Verzug des Beklagten vorlag; die 30-Tage-Frist war bei Rückerhalt der Ware noch nicht abgelaufen, weshalb kein Verzug nach §§ 357 Abs.1, 286 Abs.3 BGB eingetreten ist. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte hat an die Klägerin 70,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2006 zu zahlen, weil bei Rücktritt die Rückabwicklung nach §§ 356, 357 BGB eintritt und die AGB-Ausschlussklausel gemäß § 312f BGB unwirksam ist. Hinsichtlich der geltend gemachten anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten bleibt die Klage unbegründet, da zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens kein Verzug des Beklagten vorlag. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.