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Beschluss

363 UR II 200/08

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gnadengesuch ist nicht Bestandteil eines gerichtlichen Verfahrens und fällt nicht unter die Strafprozessordnung. • Beratungshilfe kann für ein aussergerichtliches Gnadenverfahren bewilligt werden, wenn besondere Umstände die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe rechtfertigen. • Die Zurückweisung von Beratungshilfe wegen angeblicher Zugehörigkeit zum Gerichtsverfahren ist aufzuheben, wenn das Gnadenverfahren der Exekutive und nicht der Judikative zuzuordnen ist.
Entscheidungsgründe
Beratungshilfe für Gnadengesuch möglich; Gnadenverfahren exekutiv zuzuordnen • Ein Gnadengesuch ist nicht Bestandteil eines gerichtlichen Verfahrens und fällt nicht unter die Strafprozessordnung. • Beratungshilfe kann für ein aussergerichtliches Gnadenverfahren bewilligt werden, wenn besondere Umstände die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe rechtfertigen. • Die Zurückweisung von Beratungshilfe wegen angeblicher Zugehörigkeit zum Gerichtsverfahren ist aufzuheben, wenn das Gnadenverfahren der Exekutive und nicht der Judikative zuzuordnen ist. Der Antragsteller stellte ein Gnadengesuch; die Rechtspflegerin verweigerte Beratungshilfe mit der Begründung, das Gnadengesuch gehöre zum gerichtlichen Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 BerHG. Der Bezirksrevisor unterstützte diese Sicht unter Verweis auf Literatur, wonach das Begnadigungsrecht dem Strafrecht zuzuordnen sei. Der Antragsteller befand sich in den Rheinischen Kliniken Viersen; es ging insbesondere um die Frage, ob der Widerruf der Bewährung und der damit verbundene Vollzug einer Freiheitsstrafe die therapeutischen Fortschritte gefährden würde. Wegen der gesundheitlichen und verfahrensbezogenen Besonderheiten beantragte der Antragsteller Erinnerung gegen die Ablehnung der Beratungshilfe. • Das Gnadenverfahren beruht nicht auf Vorschriften der Strafprozessordnung, sondern auf verfassungs- und landesrechtlichen Grundlagen und Ausführungsbestimmungen, hier der Verfassung von Nordrhein-Westfalen (Art. 59) und nachgelagerten Regelungen. • § 452 StPO verweist nur auf die Zuständigkeit, regelt aber nicht die Durchführung des Begnadigungsrechts; daraus folgt nicht, dass das Gnadengesuch Bestandteil eines gerichtlichen Verfahrens ist. • In Nordrhein-Westfalen ist die Begnadigungsbefugnis dem Justizminister übertragen und durch eine Ausführungsverordnung geregelt; damit ist das Gnadenverfahren der Exekutive zuzuordnen und nicht der Judikative. • Grundsätzlich kann ein Antragsteller ein Gnadengesuch selbst stellen, da dies meist keiner besonderen Sachkunde bedarf; im vorliegenden Fall sprechen aber die Unterbringung des Antragstellers in einer Klinik und die rechtlich schwierige Frage der Folgen eines Bewährungswiderrufs für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. • Die Erinnerung gegen die Ablehnung der Beratungshilfe ist daher begründet, weil das Gnadengesuch außergerichtlich zu beurteilen ist und besondere Umstände die Bewilligung der Beratungshilfe rechtfertigen. Die Erinnerung des Antragstellers war erfolgreich: der Beschluss vom 2. Mai 2008, mit dem Beratungshilfe verweigert wurde, wurde aufgehoben und dem Antragsteller Beratungshilfe bewilligt. Die Sache wurde dem Rechtspfleger zur Kostenfestsetzung zurückgegeben. Damit hat der Antragsteller die für sein Gnadengesuch notwendige außergerichtliche rechtliche Unterstützung erhalten, weil das Gnadenverfahren der Exekutive und nicht dem gerichtlichen Verfahren zuzuordnen ist und in seinem konkreten Fall besondere verfahrens- und gesundheitsbezogene Gründe die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe rechtfertigen.