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Beschluss

301 F 14/08

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB kann bei Alter und fehlender Erwerbsfähigkeit der bedürftigen Ehegattin bestehen, auch ohne dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht. • Bei der Billigkeitsabwägung nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann der Unterhalt begrenzt werden; eine vollständige Wegfallgründe nach § 1578b BGB kommen hier nicht in Betracht. • Prozesskostenhilfe kann auf die Folgesache Ehegattenunterhalt erstreckt werden, wenn der Unterhaltsanspruch Aussicht auf Erfolg in konkret begrenzter Höhe hat.
Entscheidungsgründe
Ehegattenunterhalt wegen Alters; Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf 300 € monatlich • Der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB kann bei Alter und fehlender Erwerbsfähigkeit der bedürftigen Ehegattin bestehen, auch ohne dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht. • Bei der Billigkeitsabwägung nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann der Unterhalt begrenzt werden; eine vollständige Wegfallgründe nach § 1578b BGB kommen hier nicht in Betracht. • Prozesskostenhilfe kann auf die Folgesache Ehegattenunterhalt erstreckt werden, wenn der Unterhaltsanspruch Aussicht auf Erfolg in konkret begrenzter Höhe hat. Die 71-jährige Antragsgegnerin begehrt nachehelichen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann. Die Parteien sind seit neun Jahren verheiratet gewesen; Kinder sind nicht entstanden. Die Antragsgegnerin bezieht seit kurz nach der Eheschließung eine Rente und ist aufgrund ihres Alters nicht mehr erwerbstätig. Zwischen den Parteien besteht eine unstreitige Einkommensdifferenz zugunsten des Antragstellers. Die Antragsgegnerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Folgesache Ehegattenunterhalt. Der Antragsteller begehrte die Ablehnung oder Beschränkung des Unterhaltsanspruchs und die Verwehrung der Ausweitung der Prozesskostenhilfe auf die Folgesache. • Anspruchsgrundlage ist § 1571 Nr. 1 BGB: wegen des Alters der Antragsgegnerin ist Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nicht zu erwarten, sodass nachehelicher Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Betracht kommt. • Es ist nicht erforderlich, dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht; der Anspruch folgt aus der Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse. • Eine vollständige Wegnahme des rechnerischen Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB kommt nicht in Betracht, weil die Erwerbsbiographie der Antragsgegnerin abgeschlossen ist und ihre Altersversorgung (einschließlich Versorgungsausgleich) für den Bedarf nicht ausreicht. • Bei der Billigkeitsabwägung sind Ehedauer (neun Jahre), Altersunterschied, die Tatsache, dass keine Kinder vorhanden sind, und die bereits bestehende Rente sowie Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. • Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist eine Begrenzung des Unterhalts angemessen: unter Berücksichtigung des bisherigen Trennungsunterhalts von 450 € erscheint ein nachehelicher Unterhalt von monatlich 300 € der Billigkeit zu entsprechen. • Wegen der begrenzten Erfolgsaussicht des Antrags auf höheren Unterhalt ist die Prozesskostenhilfe der Antragsgegnerin auf die Folgesache Ehegattenunterhalt in der Höhe von 300 € auszudehnen; der Antrag des Antragstellers auf Ausdehnung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Prozesskostenhilfe der Antragsgegnerin wird auf die Folgesache Ehegattenunterhalt für einen monatlichen Unterhalt von 300,00 € erstreckt; im Übrigen wird ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Folgesache Unterhalt abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers, die Prozesskostenhilfe ebenfalls auszuweiten, wird zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die 71-jährige Antragsgegnerin wegen fehlender Erwerbsfähigkeit einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB hat, dieser Anspruch jedoch unter Berücksichtigung der Billigkeit auf 300 € monatlich zu begrenzen ist. Damit ist nur insoweit Aussicht auf Erfolg gegeben, sodass die Prozesskostenhilfe entsprechend eingeschränkt wird.