Beschluss
301 F 14/08
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2008:1211.301F14.08.00
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Tenor
Die der Antragsgegnerin bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf die Folgesache Ehegattenunterhalt wegen eines Unterhaltes von monatlich 300,00 Euro erstreckt. Im übrigen wird der Prozesskostenhilfe-Antrag der Antragsgegnerin für die Folgesache Unterhalt zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers, die Prozesskostenhilfe auf die Folgesache Ehegattenunterhalt zu erstrecken, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die der Antragsgegnerin bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf die Folgesache Ehegattenunterhalt wegen eines Unterhaltes von monatlich 300,00 Euro erstreckt. Im übrigen wird der Prozesskostenhilfe-Antrag der Antragsgegnerin für die Folgesache Unterhalt zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers, die Prozesskostenhilfe auf die Folgesache Ehegattenunterhalt zu erstrecken, wird zurückgewiesen. Gründe: Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Unterhaltsanspruch hat nur in Höhe von monatlich 300,00 Euro Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsverteidigung des Antragstellers gegenüber diesem Unterhalt von monatlich 300,00 Euro verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin folgt aus § 1571 Nr. 1 BGB: Die Antragsgegnerin ist jetzt 71 Jahre alt, so dass von ihr nach der Scheidung keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Die Einkommensdifferenz der Parteien ist unstreitig; hieraus ergibt sich der geltend gemachte Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nicht erforderlich ist für den Unterhaltsanspruch wegen Alters, dass die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht, vgl. BGH FamRZ 1982, 28. Es handelt sich bei dem Anspruch um einen den ehelichen Lebensverhältnissen folgenden Unterhaltsanspruch und nicht nur um einen Nachteilsausgleich. Ein völliger Wegfall des sich rechnerisch ergebenden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578b BGB kommt nicht in Betracht. Im Rahmen der zu treffenden Billigkeitserwägung ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erwerbsbiographie der Antragsgegnerih abgeschlossen ist und dass ihre Altersversorgung (einschließlich des zu erwartenden Versorgungsausgleichs) nicht ausreicht, um den für die Zeit nach der Scheidung zu beachtenden Bedarf zu decken. Zu bedenken ist auch, dass die Ehe seit neun Jahre andauert und der Antragsteller bei der Eheschließung voraussehen musste, dass die Antragsgegnerin (mit Blick auf den Altersunterschied zwischen den Parteien von rund 24 Jahren) bei einem Scheitern der Ehe einen Unterhaltsanspruch wegen ihres Alters haben würde. Bei der vorliegenden Ehedauer handelt es sich auch nicht um eine kurze Altersehe, bei der die Ehegatten sich noch nicht nachhaltig wirtschaftlich aufeinander eingerichtet haben. Das Gegenteil ist vorliegend der Fall. Nicht von der Hand zu weisen ist der von der Antragsgegnerin im Termin geäußerte Gesichtspunkt, dass sie auch nach der Ehescheidung wirtschaftlich in der Lage sein muss, einen eigenen Haushalt zu führen. Allerdings nötigen die Gesamtumstände zu einer Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Bei dieser Erwägung ist zu bedenken, dass Kinder aus der Ehe der Parteien nicht hervorgegangen sind und dass die Antragsgegnerin kurz nach der Eheschließung bereits Rente bezogen hat. Zudem erhält die Antragsgegnerin im Versorgungsausgleich weitere Anwartschaften. Mit Blick hierauf und mit Blick auf den vereinbarten aktuellen Trennungsunterhalt von 450,00 Euro entspricht es der Billigkeit, den nachehelichen Unterhalt auf monatlich 300,00 Euro zu begrenzen. Bei einer Ehedauer von neun Jahren und einem Alter der Antragsgegnerin von 71 Jahren-" kann auch eine absolute Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen. Ohne den Unterhaltsansprüch kann die Antragsgegnerin keine eigene wirtschaftliche Unabhängigkeit mehr erarbeiten. Dies erfordert einen unbefristeten Unterhaltsanspruch. Dies war bei einem Scheitern der Ehe voraussehbar.