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Urteil

137 C 317/08

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einholen behördlicher Genehmigungen durch einen Veranstalter begründet nicht ohne weiteres eine Haftung für die öffentliche Wiedergabe von Musik, wenn dem Genehmigenden kein Vorsatz oder keine Fahrlässigkeit hinsichtlich urheberrechtlicher Risiken nachgewiesen wird. • Für eine Haftung wegen Verletzung wahrgenommener Urheberrechte oder auf Herausgabe nach ungerechtfertigter Bereicherung (§ 97 Abs.2 UrhG, § 812 Abs.1 BGB) bedarf es eines konkreten schadensstiftenden Verhaltens; das bloße Ermöglichen durch Genehmigungen genügt nicht. • Zweifel an der Tragweite oder dem Inhalt behördlicher Genehmigungen gehen zu Lasten des Anspruchstellers; eine Vermutung zugunsten des Klägers besteht nicht. • Ein Vortrag Dritter über falsche Tarifanwendung verhindert nicht zwingend spätere Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche des Rechteinhabers gemäß § 16 Abs.1 WahrnG, wenn der Beteiligtenkreis eng ist und keine sonstige Hinderungsgrundlage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Genehmigenden für öffentliche Musikwiedergabe ohne Verschulden • Ein Einholen behördlicher Genehmigungen durch einen Veranstalter begründet nicht ohne weiteres eine Haftung für die öffentliche Wiedergabe von Musik, wenn dem Genehmigenden kein Vorsatz oder keine Fahrlässigkeit hinsichtlich urheberrechtlicher Risiken nachgewiesen wird. • Für eine Haftung wegen Verletzung wahrgenommener Urheberrechte oder auf Herausgabe nach ungerechtfertigter Bereicherung (§ 97 Abs.2 UrhG, § 812 Abs.1 BGB) bedarf es eines konkreten schadensstiftenden Verhaltens; das bloße Ermöglichen durch Genehmigungen genügt nicht. • Zweifel an der Tragweite oder dem Inhalt behördlicher Genehmigungen gehen zu Lasten des Anspruchstellers; eine Vermutung zugunsten des Klägers besteht nicht. • Ein Vortrag Dritter über falsche Tarifanwendung verhindert nicht zwingend spätere Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche des Rechteinhabers gemäß § 16 Abs.1 WahrnG, wenn der Beteiligtenkreis eng ist und keine sonstige Hinderungsgrundlage vorliegt. Der Kläger ist die in Deutschland tätige Verwertungsgesellschaft für Musikrechte und verlangt Vergütung für öffentliche Musiknutzungen. Auf einem Stadtfest in Bergisch Gladbach am 7. und 8. September 2002 trat Unterhaltungsmusik durch Musiker öffentlich auf; der Beklagte hatte zuvor bei der Stadtverwaltung verschiedene Genehmigungen eingeholt. Für die Musiknutzungen schloss der Kläger mit niemandem Lizenzverträge und stellte eine Rechnung gegenüber dem Beklagten. Der Beklagte macht geltend, Veranstalter der Musikdarbietungen sei eine Drittgesellschaft (Q. GmbH), die dem Kläger Programmangaben gemacht und später die Anwendung falscher Tarife gerügt habe. Der Kläger verlangt Zahlung wegen angeblicher Nutzung ohne Lizenz; der Beklagte bestreitet passive Legitimation, beruft sich auf Ungeeignetheit der Besucherzahl als Berechnungsgrundlage sowie auf Verjährung und Verwirkung. • Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet; es fehlt an einem Anspruch des Klägers aus § 97 Abs.2 UrhG oder aus § 812 Abs.1 BGB gegen den Beklagten. • Allein das Einholen behördlicher Genehmigungen durch den Beklagten stellte keine adäquat kausale und haftungsbegründende Handlung dar, weil ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit in Bezug auf die Verletzung von Musikurheberrechten nachgewiesen wurde. • Die eingeholten Genehmigungen bezogen sich nicht ausdrücklich auf die öffentliche Musikwiedergabe; unklare oder nicht dargelegte Genehmigungsinhalte gehen zu Lasten des Anspruchstellers, sodass keine Vermutung zugunsten des Klägers besteht. • Der Beklagte traf nicht die im Verkehr mit Musikurhebern erforderliche Sorgfaltspflicht verletzende Handlung; es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er davon ausgehen musste, der Veranstalter werde keine Lizenz erwerben. • Ein vorgebrachter Einwand Dritter über falsche Tarifwahl (Q. GmbH) hindert nach § 16 Abs.1 WahrnG die Klageerhebung 2008 nicht, da kein Beteiligtenhindernis vorliegt und die Anspruchsgrundlage weiterhin zu prüfen ist. • Die prozessualen Einlassungen zum Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis konnten nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach mündlicher Verhandlung vorgebracht wurden und nicht zulässig nach den einschlägigen ZPO-Bestimmungen waren. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 Satz1 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten, weil das Einholen von Genehmigungen allein keine Haftung für die öffentliche Musikwiedergabe begründet und weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des Beklagten hinsichtlich urheberrechtlicher Risiken festgestellt werden konnten. Unklare Angaben über Art und Umfang der Genehmigungen gehen zu Lasten des Klägers, sodass die Voraussetzungen für Ansprüche aus § 97 Abs.2 UrhG oder § 812 Abs.1 BGB nicht vorliegen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung kann der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450,00 € abwenden, sofern der Beklagte nicht vorher gleich hohe Sicherheit leistet.