Urteil
139 C 473/08
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verspäteter Antragstellung auf Betriebsrente gilt nach Satzung der Versicherungsgeber in Verbindung mit § 99 SGB VI der Beginn der Leistung ab dem Monat der Antragstellung.
• Satzungsregelungen, die Rentenzahlung für nicht gesetzlich rentenversicherte Beschäftigte an den Beginn der gesetzlichen Rente koppeln, sind zulässig, soweit sie innerhalb des Satzungsspielraums getroffen wurden.
• Ein Gleichbehandlungsverstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil eine Satzung für Sondergruppen strengere Antragsfristen oder Kopplungen an gesetzliche Regelungen vorsieht.
Entscheidungsgründe
Antragseingang bestimmt Rentenbeginn bei verspäteter Betriebsrentenbeantragung • Bei verspäteter Antragstellung auf Betriebsrente gilt nach Satzung der Versicherungsgeber in Verbindung mit § 99 SGB VI der Beginn der Leistung ab dem Monat der Antragstellung. • Satzungsregelungen, die Rentenzahlung für nicht gesetzlich rentenversicherte Beschäftigte an den Beginn der gesetzlichen Rente koppeln, sind zulässig, soweit sie innerhalb des Satzungsspielraums getroffen wurden. • Ein Gleichbehandlungsverstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil eine Satzung für Sondergruppen strengere Antragsfristen oder Kopplungen an gesetzliche Regelungen vorsieht. Die Klägerin, geboren 1940, ist Mitglied im Versorgungswerk der Ärzte und hat bei der Beklagten eine Zusatzrentenversicherung als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Sie erreichte die Regelaltersgrenze zum 01.02.2005, stellte ihren Antrag auf Betriebsrente jedoch erst am 17.03.2008. Die Beklagte setzte den Rentenbeginn auf den 01.03.2008 fest. Die Klägerin verlangt die Festlegung des Rentenbeginns auf den 01.03.2006 und monatliche Leistungen in Höhe von 84,60 €. Die Beklagte beruft sich auf ihre Satzung und auf § 99 SGB VI, wonach bei verspäteter Antragstellung die Rente erst ab dem Monat der Antragstellung zu leisten ist. Streitgegenstand ist damit der korrekte Beginn der Rentenzahlung nach den Satzungsregelungen in Verbindung mit gesetzlicher Vorgabe. • Die Klage ist unbegründet, weil die Satzung der Beklagten in § 43 für nicht gesetzlich rentenversicherte Beschäftigte auf die Regelungen der §§ 16–42 verweist und nach Satz 2 von § 43 i.V.m. § 31 Satz 4 die Betriebsrente zeitlich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichsetzt. • § 99 SGB VI schreibt vor, dass bei Antragstellung nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist die Leistung frühestens ab dem Kalendermonat der Antragstellung gewährt werden kann; dies gilt entsprechend für die durch Satzung geregelte Betriebsrente der Beklagten. • Da der Antrag der Klägerin erst am 17.03.2008 einging, konnte die Beklagte den Beginn der Leistung rechtmäßig auf den 01.03.2008 festlegen; ein Anspruch auf Leistungen ab dem 01.03.2006 bestand nicht. • Eine Anwendung von § 52 der Satzung kommt nicht in Betracht, weil dieser eine bereits bestehende Anspruchsgrundlage voraussetzt, die hier nicht gegeben ist. • Satzungsregelungen, die Sondergruppen anders behandeln, verletzen nicht per se den Gleichbehandlungsgrundsatz; die Beklagte hat ihren Satzungsspielraum nicht erkennbar überschritten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin erhält keine Leistungen ab dem 01.03.2006. Die Beklagte durfte den Rentenbeginn aufgrund der Satzung in Verbindung mit § 99 SGB VI auf den Monat der Antragstellung (01.03.2008) festlegen, weil der Antrag verspätet eingegangen ist. Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen besteht nicht, da die Ausschlussfrist des § 99 SGB VI greift und die Satzung für nicht gesetzlich Rentenversicherte eine zeitliche Gleichstellung mit der gesetzlichen Rente vorsieht. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.