Beschluss
288 M 279/09
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2009:0225.288M279.09.00
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Leitsätze
Die Schuldnerin hat keinen Anspruch auf Räumungsschutz wegen Suizidalität, wenn sie auf Grund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose krankheitsbedingt selbst nicht in der Lage ist, notwendige Handlungen vorzunehmen, sich jedoch bereits in psychiatrischer Behandlung befindet und bereits eine Betreuung mit umfassendem Aufgabengebiet angeordnet ist.
Tenor
... wird der Antrag der Schuldnerin vom 12.02.09 auf Gewährung von Räumungsschutz gem.
§ 765a ZPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schuldnerin hat keinen Anspruch auf Räumungsschutz wegen Suizidalität, wenn sie auf Grund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose krankheitsbedingt selbst nicht in der Lage ist, notwendige Handlungen vorzunehmen, sich jedoch bereits in psychiatrischer Behandlung befindet und bereits eine Betreuung mit umfassendem Aufgabengebiet angeordnet ist. ... wird der Antrag der Schuldnerin vom 12.02.09 auf Gewährung von Räumungsschutz gem. § 765a ZPO und Bewilligung von Prozesskostenhilfe kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe Mit vorgenanntem Antrag hat die Schuldnerin die Einstellung der Räumungsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln 201 C 415/08 vom 27.10.09 betreffend die im Souterrain des Hauses B.str. gelegene Wohnung gem. §§ 765a ZPO beantragt. Termin für die Räumung ist angesetzt auf den 27.02.09. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO eingehalten. Jedoch ist der Antrag unbegründet. Nach § 765a ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung nur dann einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerinnen wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Betreuer der Schuldnerin stützt seinen Antrag darauf, dass die Schuldnerin seit geraumer Zeit psychisch krank sei, in der Zeit vom 30.09.08 bis 17.12.08 geschlossen untergebracht war und nunmehr eine gewisse Zeit brauche, um sich zu stabilisieren. Gegenwärtig sei eine Mitwirkung der Schuldnerin bei der Suche nach einer Ersatzwohnung nicht möglich. Ausweislich der Bescheinigung des Dr. C. vom 12.02.09 leidet die Schuldnerin an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Obwohl die Schuldnerin mit einer sehr hohen Dosis verschiedener Neuroleptika aus der stationären Behandlung entlassen worden war, sei es jetzt zu einer schweren Exacerbation der Psychose gekommen. Eine weitere Belastung, wie etwa die Zwangsräumung der Wohnung, würde sicherlich sofort zu einer erneuten stationären Behandlungsbedürftigkeit, wenn nicht sogar zu Suizidalität, führen und sollte mittelfristig vermieden werden. Mit Beschluss vom 17.02.09 hat das Vollstreckungsgericht den Betreuer darauf hingewiesen, dass das Gericht die ärztliche Bescheinigung vom 12.02.09 nicht als ausreichend ansehe, um von Suizidalität auszugehen. Ferner könne es bei Räumungsschutz nach § 765a ZPO nur darum gehen, die psychisch kranke Schuldnerin so lange zu schützen, bis eine notwendige psychiatrische Versorgung angelaufen ist, eine möglicherweise erforderliche Betreuung angeordnet ist und sichergestellt werden kann, dass eine erforderlich werdende stationäre Unterbringung veranlasst werden kann. Dies alles sei im vorliegenden Fall bereits gewährleistet. Darüber hinaus gehenden Schutz könne das Vollstreckungsgericht nicht gewährleisten. Der Betreuer hat entsprechend der mit Beschluss vom 17.02.09 gemachten Auflagen den Räumungstitel und das Betreuungsgutachten vom 29.09.08 nachgereicht. Aus dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie B. J. vom 29.09.08 ergibt sich unter anderem, dass der Schuldnerin jegliche Krankheitseinsicht und Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit abgeht, sie ihrer psychosozialen Kompetenz verlustig gegangen ist, als hilflos anzusehen ist, keine Vollmacht erteilen kann, Bevollmächtigte nicht kontrollieren kann, nicht geschäftsfähig ist. Dementsprechend umfasst das Aufgabengebiet des Betreuers die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Befugnis zum Empfang der Post. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen und weiteren Vorgehensweise folgt das Vollstreckungsgericht dem Beschluss des BGH I ZB 104/06 vom 22.11.07. Hier hat der BGH entschieden: "Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres gem. § 765a ZPO eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen auch keine Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Nicht zuletzt kann aber auch vom Schuldner selbst erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit nicht nur seiner selbst, sondern auch seiner mit ihm gemeinsam in der zu räumenden Wohnung lebenden Angehörigen möglichst auszuschließen (BGHZ 163, 66, 74; vgl. auch BGH, Beschl. v. 19.10.2005 - VIII ZR 208/05, ZMR 2006, 33). Dabei ist die Feststellung, welche Handlungen dem Räumungsschuldner konkret zumutbar sind, Aufgabe des Vollstreckungsgerichts." Das Vollstreckungsgericht stellt in Hinblick auf vorstehende Anforderungen des BGH Folgendes fest: Die Schuldnerin selbst ist krankheitsbedingt auf die Hilfe Ihres Betreuers angewiesen und selbst nicht dazu in der Lage, die für die notwendige Behandlung, die Abwehr eines möglichen Suizides, den Umgang mit der auf Grund Verurteilung zur Räumung entstandenen Situation und der Anmietung von Ersatzwohnraum erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Vorliegend ist es nicht damit getan, der Schuldnerin weitere Gelegenheit zur Stabilisierung zu geben. Eine konkrete Mitwirkung der Schuldnerin scheitert nicht daran, dass Zeit fehlt, sondern ist auf das Krankheitsbild zurückzuführen. Würde man bei derzeit ungewisser Prognose darauf warten, dass die Einsichts- und Handlungsfähigkeit der Schuldnerin wiederkehrt, käme dies einer Vereitelung der Räumung gleich. Auf Grund des umfassenden Aufgabenbereiches des Betreuers war und ist dieser in der Lage, alle erdenklichen Schritte einzuleiten, um die Schuldnerin unter Einbindung der Ärzte vor einer Kurzschlusshandlung zu bewahren. Wie bereits mit Hinweisbeschluss vom 17.02.09 ausgeführt, kann das Vollstreckungsgericht weitergehenden Schutz nicht gewähren. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt hinzu, dass die Erkrankung der Schuldnerin bereits seit mehreren Jahren besteht und auch bei Erlass des Räumungstitels bereits bestanden hat. Berücksichtigt werden können nur nach Urteil entstandene Umstände, vorliegend also die mögliche Suizidgefährdung, die jedoch durch Maßnahmen des Betreuers unter Einbindung der Ärzte gebannt werden kann. Dies führt dazu, dass das Grundrecht der Gläubigerinnen auf Durchsetzung ihres Räumungsanspruches überwiegt. Denn die Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin kann weitestgehend gebannt werden. Das verbleibende "Übel" einer erneuten geschlossenen stationären Behandlung muss hingenommen werden, um eine Räumung nicht dauerhaft zu vereiteln. Der Antrag unterliegt daher der Zurückweisung. Mangels Erfolgsaussicht kommt PKH nicht in Betracht. Die Gläubigerinnen sind angehört worden und haben mit Anwaltsschriftsatz vom 24.02.09 Zurückweisung des Schuldnerantrages erbeten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 910 ZPO. Streitwert: EUR 2.000,00 (geschätzte 6 Kaltmieten)