Urteil
123 C 179/09
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Vermittlungsprovision nach AÜG (§ 9 Nr. 3) ist nur zulässig, wenn ihre Höhe angemessen ist.
• Eine überhöhte Provisionsklausel, die den sozialpolitischen Zweck des AÜG untergräbt, ist nach § 9 Nr. 3 AÜG unwirksam und führt zugleich zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB.
• Bei Unangemessenheit der Provisionshöhe führt dies zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel; eine Teilreduktion zugunsten der Geltungserhaltung kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit überhöhter Vermittlungsprovisionen bei Arbeitnehmerüberlassung • Eine formularmäßige Vermittlungsprovision nach AÜG (§ 9 Nr. 3) ist nur zulässig, wenn ihre Höhe angemessen ist. • Eine überhöhte Provisionsklausel, die den sozialpolitischen Zweck des AÜG untergräbt, ist nach § 9 Nr. 3 AÜG unwirksam und führt zugleich zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB. • Bei Unangemessenheit der Provisionshöhe führt dies zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel; eine Teilreduktion zugunsten der Geltungserhaltung kommt nicht in Betracht. Die Klägerin ist Personaldienstleisterin mit Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung; die Beklagte betreibt Transport- und Logistikdienstleistungen. Die Parteien schlossen am 05.07.2007 einen Überlassungsvertrag, nach dem der Leiharbeitnehmer F.G. als Fahrer eingesetzt wurde. Die Klägerin hatte in ihren AGB eine Staffelung von Vermittlungsprovisionen geregelt und für den Fall einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate 15 % des Jahresbruttogehalts als Provision vereinbart. Nach einer kurzen Überlassungsdauer (05.07.2007–13.07.2007) stellte die Beklagte den Arbeitnehmer ein; das Jahresbruttogehalt betrug 24.000 EUR. Die Klägerin rechnete 4.284 EUR (15 % zzgl. Umsatzsteuer) als Vermittlungsentgelt ab, die Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin klagte auf Zahlung, die Beklagte wies die Forderung zurück. Das Gericht prüfte die Wirksamkeit der Provisionsklausel unter berücksichtigtem gesetzlichen Zweck des § 9 Nr. 3 AÜG. • Die Klage ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet, weil die geltend gemachte Provisionsklausel unwirksam ist. • Rechtliche Maßstäbe: § 9 Nr. 3 AÜG verlangt, dass formularmäßig vereinbarte Vermittlungsgebühren angemessen sind; daneben kommt eine Inhaltskontrolle nach §§ 307, 310 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht. • Der gesetzgeberische Zweck von § 9 Nr. 3 AÜG ist, den Wechsel von Leiharbeitnehmern zu Entleihern nicht faktisch zu erschweren; daher sind bei der Angemessenheitsprüfung Dauer der Überlassung, bereits gezahlte Entgelte, Aufwand zur Beschaffung eines Ersatzarbeitnehmers und Qualifikation des Leiharbeitnehmers zu berücksichtigen. • Im konkreten Fall war die Überlassung nur sieben Werktage lang und der Arbeitnehmer kaum qualifiziert bzw. leicht ersetzbar; die geforderte Provision von 15 % des Jahresbruttoentgelts überstieg damit das zulässige Maß erheblich. • Die verlängerte Bindungsfrist in den AGB (bis zu sechs Monate nach letzter Überlassung) verstärkt die Unangemessenheit, weil der zeitliche Zusammenhang zwischen Überlassung und Einstellung dadurch entkoppelt wird und kein schutzwürdiges Interesse des Verleihers hierfür erkennbar ist. • Folge: Die Provisionsklausel ist nach § 9 Nr. 3 AÜG unwirksam; eine Reduktion der Klausel zur Erhaltung der Wirksamkeit ist ausgeschlossen, weil dies dem Schutzzweck des Gesetzes widerliefe. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsprovision in Höhe von 4.284 EUR. Die Provisionsregelung in den AGB ist wegen unangemessener Höhe und überlanger Bindungsfrist nach § 9 Nr. 3 AÜG unwirksam und führt zugleich zur Unzulässigkeit nach §§ 307, 310 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Reduzierung der Klausel kommt nicht in Betracht, sodass die Anspruchsgrundlage entfällt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.