Urteil
133 C 191/09
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Flugannullierung durch einen flugbegleitenden Streik handelt es sich um außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004, wenn die Auswirkungen durch zumutbare Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.
• Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 261/2004 begründen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände (z. B. Streik) zurückzuführen ist.
• Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 begründet keinen unmittelbaren Geldersatzanspruch für Aufwendungen; Erstattungsansprüche sind darlegungs- und beweispflichtig.
• Für Ersatz von Verpflegungsaufwendungen kommt mangels substantiierter Darlegung ein Anspruch aus § 280 BGB nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche bei streikbedingter Flugannullierung • Bei Flugannullierung durch einen flugbegleitenden Streik handelt es sich um außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004, wenn die Auswirkungen durch zumutbare Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. • Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 261/2004 begründen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände (z. B. Streik) zurückzuführen ist. • Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 begründet keinen unmittelbaren Geldersatzanspruch für Aufwendungen; Erstattungsansprüche sind darlegungs- und beweispflichtig. • Für Ersatz von Verpflegungsaufwendungen kommt mangels substantiierter Darlegung ein Anspruch aus § 280 BGB nicht in Betracht. Die Klägerin hatte für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder einen Flug ab Düsseldorf nach Budapest am 22.07.2008 gebucht. Der Flug wurde kurz vor Abflug annulliert; die Familie kam mit einer anderen Gesellschaft erst gegen 22:00 Uhr in Budapest an. Die Klägerin verlangt Ausgleichszahlungen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 250 € pro Person sowie Erstattung von Verpflegungsaufwendungen abzüglich bereits gezahlter 100 € durch die Beklagte. Die Beklagte macht geltend, die Annullierung sei durch einen kurzfristig ausgerufenen 36‑Stunden‑Streik der Cockpit‑Gewerkschaft verursacht worden und falle daher unter außergewöhnliche Umstände. Die Klägerin bestreitet den Streikvorgang überwiegend mit Nichtwissen und legt keine detaillierten Nachweise zu ersetzten Aufwendungen vor. Das Gericht hat darüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung entschieden. • Die Klage ist unbegründet, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände (§ Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004) zurückzuführen ist. • Der streikbedingte Ausfall des fliegenden Personals stellte einen außergewöhnlichen Umstand dar, dessen Folgen sich durch zumutbare Maßnahmen der Beklagten nicht vermeiden ließen; das ist nach Vorbringen der Beklagten unstreitig bzw. gerichtsbekannt. • Nach Erwägungsgrund Nr. 14 der VO fällt ein Streik in die Kategorie außergewöhnlicher Umstände, sodass Ausgleichsansprüche nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 c) VO entfallen. • Art. 9 VO gewährt nur Unterstützungsleistungen, nicht aber einen unmittelbaren Geldersatzanspruch; ein Anspruch aus § 280 BGB scheitert an der fehlenden substanziierten Darlegung konkreter weitergehender Aufwendungen durch die Klägerin. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, welche Aufwendungen ihr über die bereits erhaltenen 100 € hinaus tatsächlich entstanden sind; daher besteht kein Erstattungsanspruch. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Flugannullierung streikbedingt war und als außergewöhnlicher Umstand i.S. von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 die Ausgleichspflicht nach Art. 7 ausschließt. Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Verpflegungsaufwendungen entfallen mangels rechtsgrundsätzlicher Grundlage in Art. 9 VO und wegen fehlender substantiierten Darlegung nach § 280 BGB. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckungsabwehr und Sicherheitsleistungen wurden geregelt.