Urteil
142 C 266/08
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2009:0921.142C266.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.7.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelasssen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Reisepreisminderung, Schadenersatz und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch. 3 Die Klägerin buchte für sich und ihren Lebensgefährten T. S. bei der Beklagten eine Reise nach Tunesien in das Hotel D. / Hammamet in der Zeit vom 05.06.2007 bis 12.06.2007. Der Buchung lag der Katalog der Beklagten zugrunde. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 874,00 Euro. Die Klägerin trat die Reise an. Die Ankunft in Tunesien verspätete sich um zwei Stunden. Vor Ort wurde der Klägerin mitgeteilt, dass eine Unterbringung in dem gebuchten Hotel nicht möglich sei. Sie wurde dann in dem Hotel B. einquartiert. Am 07.06.2007 wechselte die Klägerin in das Hotel F. Die Klägerin hat nach der Reise bei der Beklagten Ansprüche geltend gemacht. Der mitreisende Herr S. hat ihm zustehende Ansprüche am 07.05.2008 an die Klägerin abgetreten. 4 Die Klägerin behauptet, die Reise sei mit Mängeln behaftet gewesen. In dem im Hotel B. zugewiesenen Zimmer habe sich Schimmel im Bad befunden. Weiter sei das Zimmer dunkel und sehr klein gewesen. Ausser einem Billardtisch habe es kein Freizeitangebot gegeben. Eine Animation habe nicht stattgefunden. Die Klägerin behauptet, dass sie diese Umstände bei der Beklagten telefonisch am 05.06.2007 abends gerügt habe und am nächsten morgen auch mündlich. Die Unterbringung im Hotel F. habe sich die Klägerin selbst organisieren müssen. Auch die Unterbringung im Hotel F. sei mangelhaft gewesen. Der Service sei mangelhaft gewesen und der Restaurantbereich unhygienisch und verschmutzt. Das Essen sei ungeniessbar gewesen: Fisch und Fritten seien im selben Fett frittiert worden, die Speisen seien lauwarm, meist jedoch kalt und das Besteck sei schmutzig gewesen. Die Cola habe nach Banane geschmeckt. Das Essen sei immer gleich gewesen. Getränke habe man nur bis 23.00 Uhr erhalten. Es habe nur einen Gratis Cocktail am Tag gegeben. Weiter sei es durch Bauarbeiten gekommen. So hätten Handwerker im Hotel drei Tage lang versucht einen Rohrbruch zu reparieren. Tagsüber seien im Stockwerk der Klägerin zwei Zimmer renoviert worden. Rechts unterhalb des Balkons sei mit Betonmischer, Spitzhacke, Presslufthammer und Schlagbohrmaschine von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet worden. Auch bei geschlossenen Fenstern seien die Arbeiten gut zu hören gewesen. Auch von einer in 250 bis 300 Meter entfernt liegenden Discothek sei es zu Lärmbeeinträchtigungen gekommen. Der Lärm habe bis 5.00 Uhr morgens angedauert. Internetzugang sei nicht gewährleistet gewesen. Als die Klägerin krank geworden sei, sei ihr auf ihren Wunsch keine Flasche Cola ins Zimmer gebracht worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Mängel eine Minderung von 60 %, insgesamt 524,40 Euro, rechtfertigen. Darüber hinaus sei die Beklagte aus § 651 f Abs. 1 BGB heraus verpflichtet, der Klägerin Telefonkosten in Höhe von 82,91 Euro zu erstatten, die ihr entstanden seien, als sie sich das neue Hotel selbst organisieren musste. Schließlich habe die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50,00 Euro pro Person und Tag, insgesamt 800,00 Euro. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.407,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2007 zu zahlen. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aussergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,24 Euro zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass die Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen des mitreisenden Herrn S. nicht aktivlegitimiert sei. Insoweit sei aufgrund der Nachnamensverschiedenheit von dem Abschluss von zwei Reiseverträgen auszugehen. Auch aus abgetretenem Recht könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten, da die Abtretung gegen das Abtretungsverbot in den wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB, dort Ziffer 13.3., verstosse. Weiter sei der Klägerin bereits zu Beginn der Reise ein Umzug in das Hotel F. angeboten worden, was die Klägerin indes ausgeschlagen habe. 10 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 09.02.2009 (Bl. 158 d.A.) durch schriftliche Vernehmung der Zeugen S. und D. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Aussagen Bl. 167 bis 175 d.A. verwiesen. 11 Es wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Buchungsbestätigung, die Katalogbeschreibungen und die eingereichten Lichtbilder verwiesen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist nur in geringem Umfang begründet. 14 Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Minderungsanspruch gemäss § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von 46,83 Euro zu. Weitere Ansprüche bestehen nicht. 15 I. 16 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nur berechtigt ist, Minderungsansprüche aus dem auf sie entfallenden Reisepreisanteil in Höhe von 437,00 Euro geltend zu machen. In Hinblick auf den weiteren auf den mitreisenden Lebensgefährten Herrn S. entfallenden Reisepreisanteil fehlt es der Klägerin an der erforderlichen Aktivlegitimation. Wegen der Nachnamensverschiedenheit zwischen der Klägerin und Herrn S. ist von dem Abschluss eigenständiger Reiseverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten und Herrn S. und der Beklagten auszugehen. 17 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Buchungsbestätigung, dass Reiseteilnehmer der Kläger und Herr S. sein sollen. Aus der Buchungsbestätigung ergibt sich nicht, in welcher Beziehung die Klägerin zu Herrn S. steht, vielmehr stehen die Teilnehmer gleichberechtigt nebeneinander. Ein Hinweis darauf, dass Herr S. der Lebensgefährte ist, enthält die Buchungsbestätigung nicht. Dass dieser Umstand bei der Buchung zur Kenntnis der Beklagten gelangte, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Die Beklagte vermochte daher auf Grundlage der ihr alleine zugegangenen Anmeldung nach Massgabe der Buchungsbestätigung nicht zu erkennen, dass und wenn ja welche Art der Beziehung zwischen den Reisenden besteht. 18 Wird aber eine Reise von einer Person gebucht, bei der nicht nur diese Person sondern auch weitere Personen Teilnehmer sind, stellt sich gerade aus Sicht der Beklagten als Empfängerin des Angebotes auf Abschluss eines Reisevertrages die Frage, ob der Anmeldende in eigenem Namen für alle handelt oder ob er nur für sich selbst und hinsichtlich der weiteren Personen in deren Namen handelt. Da etwaige Vertretungsverhältnisse bei der Buchung in der Regel nicht angegeben werden, ist dies nach den Umständen der Buchung zu beurteilen (§ 164 Abs. 1 BGB). Abzustellen ist nicht auf den inneren Willen der Erklärenden sondern darauf, wie sich die zu würdigenden Buchungsumstände für die Beklagte als Erklärungsempfängerin darstellen. Das maßgebliche Kriterium ist dabei der Nachname. Liegt hier eine Übereinstimmung vor, ist der Schluss auf ein besonderes Näheverhältnis in Gestalt einer verwandtschaftlichen Beziehung gerechtfertigt. Aufgrund einer erkennbaren Nähebeziehung sowie dem Zweck der Buchung – Antritt einer gemeinsamen Reise - liegt dann auch aus Sicht der Beklagten der Abschluss nur eines Reisevertrages unter Begründung von Rechten des Mitreisenden nach § 328 Abs. 1 BGB nahe, wofür auch die Auslegungsregel des § 328 Abs. 2 BGB spricht. 19 Fehlt es aber an einer erkennbaren Nähebeziehung muss der Veranstalter nach § 164 Abs.1 Satz 2 BGB davon ausgehen, dass der Mitreisende den Anmeldenden mit seiner Stellvertretung beauftragt hat. Fehlt es auch an Altersangaben ist weiter davon auszugehen, dass der Mitreisende erwachsen und geschäftsfähig ist und er somit auch ein Interesse daran hat, Rechte in der eigenen Person zu begründen. Ist aber eine Nähebeziehung zwischen Buchenden und Mitreisenden aus den Angaben bei der Buchung heraus erkennbar, muss der Veranstalter von dem Angebot auf Abschluss nur eines Vertrages unter Einbeziehung des Mitreisenden nach § 328 BGB ausgehen. Ist eine Nähebeziehung nicht erkennbar, muss er von einem Vertretergeschäft ausgehen, so dass Angebote auf Abschluss von zwei oder mehreren Verträgen vorliegen. 20 Da der Beklagten – wie oben dargelegt - alleine aufgrund der Anmeldung nicht bekannt war, dass Herr S. der Lebensgefährte der Klägerin ist, war für die Beklagte bei der Annahme des Angebotes nicht erkennbar, ob und wenn ja in welcher Nähebeziehung er zu der Klägerin stand. 21 Allein die Tatsache, dass die Klägerin und Herr S. ein Doppelzimmer gebucht haben, reicht zur Annahme einer – trotz Nachnamensverschiedenheit bestehenden - Nähebeziehung nicht aus. Unter Berücksichtigung der heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse ist das Buchen eines Doppelzimmers für einen Zeitraum von einer oder mehreren Wochen kein Zeichen für eine familienähnliche Vertrautheit. Es ist durchaus üblich, dass Freunde oder auch nur Bekannte in unterschiedlichen Geschlechterkombinationen aus lediglich finanziellen oder praktischen Erwägungen heraus ein Doppelzimmer buchen. Es kann sich sogar um reine nur auf den Urlaub beschränkte Zweckgemeinschaften handeln, wie etwa bei einer Studienreise. Angesichts der gerichtsbekannten Vielgestaltigkeit der Motivation nur ein Zimmer für zwei zu buchen, ist die Auffassung, der Bezug nur eines Zimmers für mehrere Personen deute für den Veranstalter zwingend auf eine sog. Familienreise hin, als überholt und mit der Lebenswirklichkeit nicht mehr übereinstimmend abzulehnen. Weitere Anhaltspunkte für eine familienähnliche Vertrautheit wie etwa das Mitreisen eines minderjährigen Kindes lagen der Beklagten aber nicht vor. Die Angabe nur einer Rechnungsanschrift ist ein blosses technisches Erfordernis und bedeutet nicht, dass die weiteren Reiseteilnehmer keine eigenen Rechte begründen wollen. Auch der Umstand, wer die Rechnung bezahlt, ist unerheblich, da eine Gesamtzahlung an den Veranstalter der Üblichkeit entspricht und nichts darüber aussagt, welche Abreden dem im Innenverhältnis zugrunde liegen ( Teilung des Preises, Schenkung ). Auch das Fehlen von Anschriften der Mitreisenden belegt keine Familienreise; denn ein Vertretergeschäft ist nicht davon abhängig, dass die Anschrift des Vertretenen offenbart wird, sondern nur dass das Handeln in fremden Namen offenkundig wird. Hierfür ist es aber wie im vorliegenden Fall ausreichend, dass eine namentlich genannte nachnamensverschiedene erwachsene Person an der Reise teilnehmen soll. Schließlich ist es auch unerheblich, dass aufgrund der Änderung des Namensrechtes eine Ehe auch dann vorliegen kann wenn die Ehegatten unterschiedliche Nachnamen haben. Im Gegenteil führt dieser familienrechtliche Umstand dazu, dass aus der hier alleine massgeblichen vertragsrechtlichen Sicht die Erkennbarkeit einer Familienreise für die Beklagte noch schwieriger wird. Schließlich hat auch der Veranstalter ein berechtigtes Interesse an klaren Verhältnissen in diesen Fällen; denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass er mehrfach in Anspruch genommen wird, wenn der eine Reisende auf der Grundlage einer Familienreise für Dritte Ansprüche miterhebt - was er ohne Vollmachtsvorlage der Dritten tun kann - der "Dritte" aber eigene vertragliche Rechte für sich beansprucht. 22 Liegen damit aber zwei Reiseverträge vor, ist die Klägerin bei der Geltendmachung von reisevertraglichen Minderungsansprüchen auf ihren Reisepreisanteil beschränkt. 23 Die Klägerin ist auch gehindert aus abgetretenem Recht des Herrn S. Ansprüche zu verfolgen. Die Abtretung verstösst gegen das Abtretungsverbot in Ziffer 13.3 der AGB der Beklagten. Nach dieser Klausel ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte ausgeschlossen. Die Klausel stösst auf keine klauselrechtlichen Bedenken. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.06.1989 (NJW 1989, 2750) die grundsätzliche Zulässigkeit von Abtretungsverboten im Reisevertragsrecht bestätigt. In der genannten Entscheidung hat er eine Abtretungsausschlussklausel nur dann für unwirksam erachtet, soweit der Abtretungsausschluss mit einer Regelung zusammentrifft, nach der nur derjenige berechtigt sein soll, Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend zu machen, der auch Anmelder der Reise ist. Dies kann dazu führen, dass die Rechtsdurchsetzung für die Reisenden, die selbst Vertragspartner und damit materiell aber nicht formell als Anmelder berechtigt sind, Ansprüche geltend zu machen, erschwert wird bzw. sogar unmöglich wird, wenn der formal berechtigte Anmelder die Ansprüche nicht geltend macht. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung und führt zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel. Die vorliegende Abtretungsausschlussklausel sieht eine Beschränkung auf den Anmeldenden nicht vor, vielmehr bleibt es jedem Vertragspartner der Beklagten aber auch jedem nach § 328 BGB Begünstigten offen, seine Ansprüche gegen die Beklagte zu verfolgen. Mit dem Verbot wird daher keine Beschränkung oder Erschwerung der Rechtsdurchsetzung bezweckt, sondern es soll zunächst eine Konzentration von Ansprüchen in der Hand einer Person vermieden werden. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, das sie ohne größere Schwierigkeiten prüfen kann, ob sie mit dem Anspruchsteller in vertraglichen Beziehungen steht oder nicht. Dieses auf Rechtsklarheit zielende Interesse der Beklagten bei der Abwicklung von Ansprüchen gerade auch in Hinblick auf die Frage, ob die anspruchsanmeldenden Reisenden ihre Obliegenheiten am Reiseort ( z.B. § 651 d BGB ) erfüllt haben, wird erfahrungsgemäss erheblich erschwert, wenn durch Abtretungen nur eine Person Anspruchsteller einer Vielzahl unterschiedlicher Ansprüche wird. Gerade bei Gruppenreisen, an denen vielen Personen teilnehmen, führt dies zu einer Erschwerung der Anspruchsabwicklung, da auseinandergehalten werden muss, wer nun Zedent welcher Ansprüche ist. Hinzu tritt noch die Prüfung der Wirksamkeit der Abtretungen, die erforderlich ist, um sich vor einer weiteren Inanspruchnahme zu schützen, wenn sich eine Abtretung als unwirksam herausstellen sollte. Dass durch ein Abtretungsverbot in dem ein oder anderen Fall eine Zeugenstellung eines Reiseteilnehmers vereitelt wird, steht diesem Interesse nicht entgegen; denn bei Reiseprozessen stehen typischerweise oftmals eine Vielzahl von Reisebekanntschaften als Zeugen zu Verfügung, zudem lässt sich die Erhebung des Zeugenbeweises mit einer späteren Parteierweiterung gemäss § 263 ZPO verbinden, ohne dass hierfür besondere prozessuale Voraussetzungen vorliegen müssen. Zuletzt bleibt die Möglichkeit, von vornherein getrennte Prozesse zu führen. 24 Soweit in jüngster Zeit die vorliegende Abtretungsklausel mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 651 g BGB als unwirksam erachtet worden ist, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschliessen (OLG Köln Urteil vom 08.12.2008 – 16 U 49/08 -, veröffentlicht in juris). Das OLG Köln hat in dieser Entscheidung anders als die Vorinstanz – ( LG Köln 26 O 29/07 Urteil vom 23.04.2008 – nicht veröffentlicht - ) seine Argumentation zur Unwirksamkeit des Abtretungsverbot darauf gestützt, dass der Reisende insbesondere bei Familien – und Gruppenreisen nicht immer wisse, ob und wenn ja, welche Ansprüche er persönlich geltend machen müsse oder nicht und daher ohne Abtretungsmöglichkeit Gefahr laufe durch § 651 g BGB von der Geltendmachung ausgeschlossen zu werden. Warum diese Gefahr bestehen soll, führt das OLG nicht aus, sie besteht tatsächlich auch nicht. Zwar ist nach Massgabe des § 651 g BGB anmeldebefugt, wer aktivlegitimiert ist, aber anmeldebefugt ist auch derjenige, der nicht durch Abtretung aktivlegitimiert ist, sondern wer zur Anmeldung bevollmächtigt ist. Zur Wahrung der Frist des § 651 g BGB genügt es daher, dass der Anmeldende klarstellt, für wen er alles anmeldet, aktivlegitimiert muss er nicht sein. Dabei muss der Anmeldende noch nicht einmal eine Vollmacht vorlegen. Es genügt bereits, dass sich die Vollmacht konkludent aus der Anmeldung ergibt; denn seit dem 2. ReiseÄndG bedarf es keines Nachweises der Vollmacht. Zur Erfüllung der Anmeldepflicht muss nicht jeder Anspruchsinhaber selbst tätig werden, auch ist keine dezidierte Prüfung erforderlich, wer welche vertraglichen Ansprüche geltend machen kann. Damit müssen aber auch die von dem OLG angesprochenen Probleme bei der Frage, wer Vertragspartner geworden ist, bei der Anmeldung nicht durchdacht werden. Es reicht – unabhängig davon, ob es sich nun um eine Familien- oder Gruppenreise handelt – aus, dass der Anmeldende die anspruchstellende Reiseteilnehmer und die geltend gemachten Ansprüche benennt. Dies erscheint indes auch einem juristischen Laien unschwer möglich und entspricht auch der reisevertragsrechtlichen Praxis wie gerade auch der vorliegenden Fall zeigt, in dem unstreitig ist, dass die Klägerin aussergerichtlich nicht nur ihre Ansprüche sondern auch die ihres Lebensgefährten innerhalb der Monatsfrist anmeldete, ohne sich auf eine Abtretung stützen zu müssen. In einer solchen Situation bedarf es keines weiteren Schutzes des Reisenden durch die Ermöglichung einer frühzeitigen Abtretung bzw. hat eine solche denkbare weitere Absicherung hinter dem dargelegten berechtigten Interesse des Reiseveranstalters zurückzustehen. Dabei ist in der Praxis ohnehin festzustellen, dass anders als das OLG wohl annimmt, Abtretungen in der Regel erst lange nach der Anmeldefrist bei der Vorbereitung eines Prozesses – bei dem die Aktivlegitimation dann auch von Bedeutung ist - oder noch später vorgenommen werden. Auch im vorliegenden Fall erfolgte sie erst am 07.05.2008. Die Abtretung stellt sich damit gerade nicht als die naheliegende Lösung dar, um einen Anspruchsausschluss nach § 651 g BGB zu begegnen. 25 Es bleibt daher vorliegend bei der Wirksamkeit des Abtretungsverbotes. 26 Die AGB der Beklagten sind entgegen der Ansicht des Klägers auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden. 27 Auf die Existenz und Geltung der AGB ist der Kläger in der Buchungsbestätigung Reiseanmeldung hingewiesen worden, in der diese ausdrücklich erwähnt werden. 28 Ferner war auch die nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben. Es ist unstreitig, dass Gegenstand der Buchung der Reise der Katalog der Beklagten war, in der sich die AGB befinden. Die AGB standen daher zur Verfügung und die Klägerin hatte die Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Eine körperliche Aushändigung der AGB verlangt § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht. Auch aus § 6 Abs. 2, 3 BGB InfoV ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes für den Veranstalter bei einer Buchung im Reisebüro kein Gebot die AGB körperlich auszuhändigen. Denn gemäss § 6 Abs. 4 BGB – InfoV VO kommt der Veranstalter der in Abs. 3 statuierten Pflicht zur vollständigen Übermittlung auch dann nach, wenn er auf die in einem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthaltenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Dies ist vorliegend geschehen, da der Katalog bei der Buchung vorlag bzw. dessen Grundlage war und damit im Sinne von Abs. 4 auch zur Verfügung standen. Soweit der BGH in einer neueren Entscheidung (BGH, RRa 2009, 131) ohne weitere Differenzierung ausgeführt hat, der Katalog müsse auch im Reisebüro ausgehändigt werden, ist bezogen auf den vorliegenden Fall zunächst festzustellen, dass kein Grund ersichtlich und vorgetragen ist, warum der Kläger nicht die Unterlagen, die Grundlage seiner Buchung waren, insgesamt mitgenommen hat. Besteht aber die Möglichkeit für den Reisenden sich in Besitz des Kataloges zu setzen, ist es Förmelei eine unter Umständen sogar aufgedrängte Aushändigung zu fordern. Dies umso mehr als § 6 Abs. 4 InfoV anders als Abs. 3 gerade nicht mehr von einer vollständigen Übermittlung spricht, sondern nur von zur Verfügung Stellung. Entgegen der Ansicht des BGH meinen Abs. 3 und Abs. 4 zudem bereits vom Wortlaut her etwas Unterschiedliches. Während "Übermittlung" die körperliche Hingabe im Sinne von Aushändigen bedeutet, heisst "zur Verfügung stellen" nur, dass der Reisende ohne grosse Schwierigkeiten selbst zugreifen kann, es muss ihm nichts gegeben werden. Der BGH übersieht, dass der Grund für diese Unterscheidung in Abs. 3 und 4 in den unterschiedlichen Formen der Kenntnisnahme nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Abhängigkeit von der Art des Vertragsschlusses liegt: Abs. 3 erfasst den Fall eines Vertragsschlusses unter Abwesenden, bei dem es in der Regel einer Übermittlung der AGB bedarf, Abs. 4 enthält als gleichwertige Alternative zu Abs. 3 den Vertragsschluss unter Anwesenden, bei dem in der Regel die Vorlage der AGB ausreicht. So mag es zwar nach der BGB InfoV über § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB unzureichend sein, dass die Prospekte mit den AGB im Reisebüro nur vorrätig und einsehbar sind ( so bislang die h.M. Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rn 125). Es ist aber kein Grund ersichtlich, dass zur wirksamen Einbeziehung der AGB bei der Buchung im Reisebüro dem Reisenden das Prospekt mit den AGB ausgehändigt werden muss, wenn ihm ohne weiteres die Unterlagen zur Mitnahme zur Verfügung stehen und er dies weiß. Da Letzeres vorliegend gewährleistet war, bestand die Möglichkeit der Kenntnisnahme auch in der durch die BGB InfoV verstärkten Form. 29 Das dann noch erforderliche Einverständnis mit den AGB ist jedenfalls konkludent durch den Reiseantritt erklärt worden. 30 Dem Kläger steht gegen die Beklagte noch ein Minderungsanspruch in dem tenorierten Umfang zu. 31 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Reise der Klägerin teilweise mit Mängeln behaftet. Dies betrifft die Unterbringung vom 05.06.2007 bis 07.06.2007 in dem Hotel B. Betreffend dieser Unterbringung hat der Zeuge S. glaubhaft bekundet, dass das zugewiesene Zimmer einen Zustand aufgewiesen hat, der über hinzunehmende Gebrauchserscheinungen hinausging. So waren nach seiner Darlegung vorhandene Risse nur notdürftig mit Farbe überstrichen aber nicht beseitigt worden. Weiter hat der Zeuge bekundet, dass es in dem Hotel keine Animation gegeben habe. Soweit der Zeuge indes aussagt, dass Zimmer sei klein und ungemütlich gewesen, vermag das Gericht eine Mangelhaftigkeit nicht zu erkennen; denn zum einen nennt der Zeuge keine ungefähren qm – Zahlen, zum anderen hatte die Klägerin auch für das Hotel D. nur ein Doppelzimmer gebucht, eine bestimmte Zimmergrösse war nicht zugesichert. Dass eine Mindestgrösse unterschritten worden wäre, liess sich der Aussage des Zeugen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Betreffend des Badezimmers hat der Zeuge ausgesagt, dass es hier Schimmel gegeben habe, ohne dies nach Art und Umfang weiter zu präzisieren. Damit liegt zwar ein Mangel vor, es ist aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt, dass eine Nutzung nicht möglich gewesen wäre. Ausgehend von den der Klägerin vertraglich zustehenden Reiseleistungen betreffend des gebuchten Hotels D. hätte jedoch eine Animation mit Abendprogramm stattfinden müssen und es hätte jedenfalls Tennis und Tischtennis als Freizeitaktivität vorhanden sein müssen. Der Zeuge S. hat glaubhaft bekundet, dass weder das eine (Animation) noch das andere (Freizeitangebot) im Hotel B. vorhanden war, so dass insoweit ein Mangel vorliegt. 32 Aufgrund der Aussage des Zeugen S. ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Klägerin die Mängel im Hotel B. bei der Reiseleitung gemäss § 651 d Abs. 2 BGB angezeigt hat. Zwar hat der Zeuge von einer mündlichen Anzeige vor Ort nichts gesagt, er hat aber bestätigt, dass man sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hat, auch wegen der Mängel im Hotel B. Hiermit korrespondiert auch die von der Klägerin vorgelegte Telefonliste, die auch für die Zeit nach der Ankunft im B. Telefonate mit der Beklagten in Deutschland ausweist. 33 Bei der zur Bestimmung der Minderungshöhe erforderlichen Abwägung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Hinsichtlich des Zimmerzustandes lässt sich feststellen, dass zwar nicht nur Gebrauchserscheinungen vorlagen, sondern bereits Renovierungsbedürftigkeit in Teilbereichen; indes lässt sich nicht feststellen, dass das Zimmer im B. nicht hätte bewohnt werden können. Soweit in diesem Zusammenhang von dem Zeugen S. bemängelt wird, dass der Balkon ab 17:00 Uhr im Schatten gelegen habe, ist dies kein Mangel, da eine bestimmte Ausrichtung des Zimmers im Verhältnis zum Sonnenstand nicht vereinbart war. Die Zimmermängel rechtfertigen daher eine Minderung von 15 %. Das Fehlen der Animation und des Freizeitangebotes rechtfertigen eine weitere Minderung von jeweils 5 %, insgesamt 10 %, insoweit war zu berücksichtigen, dass auch im gebuchten Hotel das Freizeitangebot auf Tennis/ Tischtennis beschränkt gewesen ist. Ausgehend von einem Reisepreis von 437,00 Euro und sieben Reisetagen, ergibt sich ein Tagesgesamtpreis von 62,43 Euro. Bei einer Minderung von 25 % und drei betroffenen Tagen ergibt sich so eine Minderung von 46,83 Euro. 34 Weitere Ansprüche bestehen nicht. 35 Eine zweistündige Verspätung in der Ankunft ist allenfalls unangenehm, stellt sich jedoch nicht als Reisemangel dar, ein solcher entsteht nach ganz h.M. erst ab Verspätungen über 4 Stunden. Kein selbständiger Mangel liegt auch in der Umbuchung der Klägerin an sich. Diese ist nur ein rechtlicher Vorgang (Vertragsänderung) und begründet isoliert keine Beeinträchtigung. Es kommt vielmehr alleine darauf an, ob die Klägerin vor Ort nicht die vertraglichen Reiseleistungen erhalten hat. Massgeblich für die Mangelhaftigkeit ist demnach, ob die Klägerin in dem Ersatzquartier eine mindestens gleichwertige Leistung erhalten hat. Dies war weie oben festgestellt teilweise nicht der Fall. Sodann kann die Klägerin auch keine Mängelansprüche wegen Mängel der Unterbringung im Hotel F. begehren. Die Klägerin ist wegen dieser Mängel ihrer Anzeigepflicht nach § 651 d Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Versuche sie unternommen hat, dort entstandene Mängel bei der Reiseleitung zu rügen. Zudem waren ihr auf Grund der Rügen betreffend der Umbuchung und des Hotels B. auch Telefonnummern bekannt, wo sie Mängel hätte anzeigen können. 36 Schadenersatzansprüche nach § 651 f Abs. 1 BGB wegen der Telefonkosten, die dadurch entstanden sein sollen, dass die Klägerin den Umzug in das Hotel F. selbst organsiert habe, bestehen nicht. Insoweit kommt der Aussage des Zeugen S. Bedeutung zu, der bekundet hat, dass man das Angebot der Beklagten direkt in das F. umzuziehen "aus Wut" ausgeschlagen habe. Soweit daher die Klägerin Kosten aufwenden musste, um dann später dort in dieses Hotel zu zeihen sind diese von der Beklagten nicht zu vertreten, so dass auch eine Haftung nach § 651 f Abs. 1 BGB entfällt. 37 Ansprüche auf entgangene Urlaubsfreude bestehen bereits dem Grunde nach nicht. Voraussetzung hierfür ist eine erhebliche Beeinträchtigung. Eine solche lässt sich nach der h.M. erst dann annehmen, wenn eine Minderungsquote von 50 % erreicht wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch bei einer Abwägung der Mängel im Hotel B. und dem Reisepreis, Reisdauer, Reiszweck und Reiseziel lässt sich nicht feststellen, dass die Reise der Klägerin durch die Beeinträchtigung in der Unterkunft sowie dem Fehlen von Animation und Tennis/Tischtennis in einem Umfang beeinträchtigt worden wäre, dass kein Urlaubsnutzen mehr vorhanden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Badeurlaub auch im Hotel B. ohne weiteres möglich war und im Übrigen weitere Reiseleistungen wie Verpflegung und Ausstattung (z.B. Pool usw.) im B. von der Klägerin nicht beanstandet worden sind. 38 II. 39 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug gemäss §§ 286, 288 BGB. Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten besteht nicht. Dass die Klägerin ihre Bevollmächtigten nach Verzugseintritt beauftragt hat ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, so dass ein Anspruch aus § 286 BGB nicht besteht. Ein Anspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht. Die Beauftragung von Anwälten in reisevertragsrechtlichen Angelegenheiten vor Verzugseintritt stellt sich als Verletzung der Schadensminderungspflicht dar, da jedenfalls die erste Geltendmachung der Ansprüche noch unschwer von dem Reisenden selbst vorgenommen werden kann. 40 III. 41 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr.11, 711 ZPO. 42 Streitwert: 1.407,31 Euro