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Urteil

142 C 445/09

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Reiseveranstalter darf den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag nur nach den Voraussetzungen des § 651b BGB ablehnen; darüber hinausgehende Bedingungen sind unwirksam. • Mehrkosten für den Eintritt eines Dritten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB beschränken sich auf verwaltungstechnische Mehraufwendungen; eine Erhöhung des Gesamtpreises wegen zwischenzeitlich gestiegener Flugpreise ist keine zulässige Mehrkostenforderung. • Klauseln in AGB, die dem Veranstalter ein weitergehendes Leistungsverweigerungs- oder Preisänderungsrecht einräumen als nach § 651b Abs. 2 bzw. § 651a Abs. 4 BGB erlaubt, sind wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam. • Weigert sich der Veranstalter unberechtigt, einen Dritten als Reisenden einzutragen, begründet dies Schadensersatzpflicht nach §§ 280, 281, 651a BGB; der Reisende kann den bereits gezahlten Reisepreis abzüglich erstatteter Beträge verlangen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Preisaufrechnung bei Vertragsübernahme durch Dritten; Anspruch auf Rückzahlung • Reiseveranstalter darf den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag nur nach den Voraussetzungen des § 651b BGB ablehnen; darüber hinausgehende Bedingungen sind unwirksam. • Mehrkosten für den Eintritt eines Dritten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB beschränken sich auf verwaltungstechnische Mehraufwendungen; eine Erhöhung des Gesamtpreises wegen zwischenzeitlich gestiegener Flugpreise ist keine zulässige Mehrkostenforderung. • Klauseln in AGB, die dem Veranstalter ein weitergehendes Leistungsverweigerungs- oder Preisänderungsrecht einräumen als nach § 651b Abs. 2 bzw. § 651a Abs. 4 BGB erlaubt, sind wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam. • Weigert sich der Veranstalter unberechtigt, einen Dritten als Reisenden einzutragen, begründet dies Schadensersatzpflicht nach §§ 280, 281, 651a BGB; der Reisende kann den bereits gezahlten Reisepreis abzüglich erstatteter Beträge verlangen. Der Kläger buchte mit seiner Ehefrau eine Pauschalreise nach Gran Canaria zum Gesamtpreis von 1.436,00 Euro. Er zahlte den Reisepreis und verlangte, dass stattdessen ein Ehepaar H. in den Vertrag eintritt. Die Beklagte teilte zunächst unterschiedliche Gebühren mit und verweigerte schließlich die Vertragsübernahme mit der Begründung, eine Stornierung und Neubuchung des Fluges zu höheren Kosten sei erforderlich; sie stellte eine Stornorechnung über 1.005,00 Euro und erstattete 431,00 Euro. Die Reise wurde nicht angetreten. Der Kläger verlangt Zahlung der einbehaltenen 1.005,00 Euro sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. • Zwischen den Parteien bestand ein wirksamer Pauschalreisevertrag, sodass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB Anwendung finden. • Nach § 651b BGB kann der Reisende bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in den Vertrag eintritt; der Veranstalter kann nur aus den dort genannten Gründen widersprechen und darf nach Abs. 2 nur die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten verlangen. • Die von der Beklagten geforderte Zuzahlung von 200,00 Euro wegen zwischenzeitlich gestiegener Flugpreise sind keine im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB zulässigen Mehrkosten, sondern eine unzulässige Erhöhung des Gesamtpreises. • Ziffer 3.5 der AGB der Beklagten, die neben einer Bearbeitungsgebühr weitere Mehrkosten in Anspruch nimmt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie die gesetzlich vorgesehenen Grenzen des § 651b BGB überschreitet und nicht hinreichend abgrenzt, welche Kosten gemeint sind. • Ein Preisänderungsvorbehalt nach Ziffer 3.3 AGB greift nicht, weil die Beklagte nicht eine externe Erhöhung von Beförderungskosten, sondern Mehrkosten aufgrund einer internen Neubuchung geltend macht; zudem wurde die Änderung binnen der 20-Tage-Frist vor Reisebeginn geltend gemacht. • Die Beklagte hat durch die unberechtigte Weigerung, einen Dritten eintreten zu lassen, ihre vertraglichen Pflichten verletzt; dadurch entstand dem Kläger ein Vermögensschaden in Höhe der einbehaltenen 1.005,00 Euro. • Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ist nach §§ 280, 281 BGB gerechtfertigt, weil die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung des Anspruchs vor Reisebeginn erforderlich und angemessen war. Die Klage ist größtenteils erfolgreich. Die Beklagte hat gegen den Kläger ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die Vertragsübernahme durch Dritte von der Zahlung einer Erhöhung des Gesamtpreises abhängig gemacht hat; diese Bedingung verstößt gegen § 651b BGB und ist durch die AGB-Klausel unwirksam. Dem Kläger stehen daher 1.005,00 Euro Schadensersatz zu, zu verzinsen nach §§ 286, 288 BGB, sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 148,75 Euro nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.