Beschluss
539 Ds 99/09
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Terminsgebühr nach VV 4102 RVG ist nur erstattungsfähig für die dort abschließend genannten Arten von Vernehmungen und Terminarten.
• Beratungen oder Mitteilungen der Polizei außerhalb eines laufenden Ermittlungsverfahrens stellen keine erstattungsfähige Teilnahme an einem VV 4102-Terminsfall dar.
• Eine Erinnerung gegen die Nichtanrechnung einer Terminsgebühr ist zulässig, aber unbegründet, wenn kein sachlich zuzuordnender Terminfall des VV 4102 vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsfähigkeit der VV 4102 RVG‑Terminsgebühr bei bloßer Mitteilung der Polizei • Die Terminsgebühr nach VV 4102 RVG ist nur erstattungsfähig für die dort abschließend genannten Arten von Vernehmungen und Terminarten. • Beratungen oder Mitteilungen der Polizei außerhalb eines laufenden Ermittlungsverfahrens stellen keine erstattungsfähige Teilnahme an einem VV 4102-Terminsfall dar. • Eine Erinnerung gegen die Nichtanrechnung einer Terminsgebühr ist zulässig, aber unbegründet, wenn kein sachlich zuzuordnender Terminfall des VV 4102 vorliegt. Der Nebenklagevertreter berichtete am 07.10.2009 einem Polizeibeamten von einer Straftat. Es lag zu diesem Zeitpunkt kein anhängiges Ermittlungsverfahren vor. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Köln sah die geltend gemachte Terminsgebühr nach VV 4102 RVG nicht als erstattungsfähig an. Dagegen richtete sich das als Erinnerung gewertete Rechtsmittel des Nebenklagevertreters. Er machte Erstattung einer Terminsgebühr geltend, weil er in einem Gespräch mit der Polizei über die Tatvorwürfe informiert worden sei. • Anwendbare Normen: VV 4102 der Vergütungsverzeichnisse zum RVG regelt abschließend die Erstattungsfähigkeit von Gebühren für die Teilnahme an bestimmten richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen sowie an Terminen zu Untersuchungshaft, Unterbringung, Täter‑Opfer‑Ausgleich und Sühneterminen nach § 380 StPO. • Auslegung VV 4102: Die Vorschrift sieht nur Gebühren für konkret benannte Vernehmungs‑ und Terminarten vor; daraus folgt, dass nur Teilnahme an solchen konkret bezeichneten Verfahren erstattungsfähig ist. • Tatsächlicher Sachverhalt: Vorliegend bestand kein laufendes Ermittlungsverfahren, es fand keine richterliche Vernehmung, keine Vernehmung durch Staatsanwaltschaft und kein der VV 4102 zugeordnetes Verfahren statt. • Rechtsfolgen: Eine bloße Mitteilung oder Besprechung der weiteren polizeilichen Vorgehensweise durch einen Polizeibeamten stellt keine der in VV 4102 genannten erstattungsfähigen Termine dar. • Kenntnis des Verteidigers: Für erforderliche Schritte wie die Aufnahme einer Strafanzeige oder eines Strafantrags bei Beleidigungsdelikten bedurfte es keiner Erläuterung gegenüber dem Rechtsanwalt; dies begründet ebenfalls keine Erstattungsfähigkeit. • Ergebnis der Erinnerung: Mangels Vorliegens eines VV 4102‑Falles ist die Erinnerung unbegründet und zurückzuweisen. Die Erinnerung des Nebenklagevertreters wurde zurückgewiesen; die Terminsgebühr nach VV 4102 RVG ist nicht erstattungsfähig, weil kein in VV 4102 genannter Vernehmungs‑ oder Terminfall vorlag. Es handelte sich lediglich um eine Mitteilung der Polizei außerhalb eines anhängigen Ermittlungsverfahrens, die nicht die Voraussetzungen für Erstattung nach VV 4102 erfüllt. Zudem war dem Rechtsanwalt bekannt, dass für das weitere polizeiliche Vorgehen bei dem angezeigten Delikt eine Strafanzeige bzw. Strafantrag erforderlich ist; eine Erläuterung hierzu begründet keine Gebührenerstattungsansprüche. Die Erinnerung ist daher kostenpflichtig zurückzuweisen.