Urteil
124 C 108/10
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2010:0629.124C108.10.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 630,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 630,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin kaufte bei der Beklagten zwei Hin- und Rückflüge von München nach Paris. Der erste Flug sollte am 10.11.2009 um 19:05 Uhr von Paris nach München und am 08.12.2009 um 06:25 Uhr zurück erfolgen. Beim zweiten Flug sollte der Hinflug am 10.11.2009 um 08:45 Uhr von München nach Paris erfolgen und der Rückflug am 08.12.2009 um 19:05 Uhr. Tatsächlich flog die Klägerin nur am 08.12.2009 von München nach Paris und am selben Tag zurück. Bei den von der Klägerin gebuchten Flügen handelt es sich um spezielle Tarife, weshalb diese besonders günstig waren. Auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag finden die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten Anwendung. Diese enthalten in Ziffer 3.3.1. die folgende Bestimmung: "(…) Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen. (…)." Die Klägerin erkundigte sich am Abflugtag am Schalter der Beklagten am Flughafen in München, ob der Rückflug am selben Tag gesichert sei. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte verweigerte der Klägerin den Rückflug von Paris nach München mit der Begründung, dass sie den Hinflug am 10.11.2009 nicht wahrgenommen habe. Sie kaufte daraufhin für 630,54 € ein reguläres Ticket, um nach München zu gelangen. Diesen Betrag verlangt sie nun von der Beklagten. Vorgerichtlich wurde die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2009 unter Setzung einer Frist bis zum 31.12.2009 zur Zahlung aufgefordert. Die Klägerin behauptet, dass sie die Absicht gehabt habe, alle vier Teilflüge in Anspruch zu nehmen. Den Flug am 10.11.2009 habe sie auf Grund einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Sie behauptet zudem, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihr am Flughafen gesagt habe, dass es mit dem Rückflug am selben Tag kein Problem gebe und dass sie problemlos ein Ticket erhalte. Sie ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Regelung in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB darstelle. Die Klägerin behauptet außerdem, dass ihr die Allgemeinen Beförderungsbedingungen bei der Buchung nicht bekannt gewesen seien, da sie die Flüge in einem Reisebüro gebucht habe Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 630,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass die Klägerin von vorneherein die Absicht gehabt habe, die nicht genutzten Flüge verfallen zu lassen und nur einmal die Strecke Paris-München zu fliegen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelung in Ziffer 3.3. der Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht kontrollfähig anhand der §§ 307 ff. BGB sei, da es sich um Preisgestaltungen handele, die sich auf Grund der marktwirtschaftlichen Ordnung gebildet hätten. Selbst wenn man eine Kontrollfähigkeit annehmen würde, käme man nicht zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen die Fluggäste unangemessen benachteiligen. Dies ergebe sich daraus, dass die Anwendung dieser Bestimmungen durch höherrangige Interessen des Verwenders gerechtfertigt sei. Dem Fluggast sei zudem bewusst, dass das Ticket auf Grund des niedrigen Preises bestimmten Einschränkungen unterliege. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelung auch deshalb keine unangemessene Benachteiligung darstelle, da sie eine Ausnahmeregelung für solche Fälle enthalte, in denen der Fluggast auf Grund höherer Gewalt daran gehindert sei, alle Coupons in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte rechnet hilfsweise mit einem Anspruch in Höhe von 123,05 € auf. Dieser Betrag stellt die Differenz zwischen dem von der Klägerin bezahlten Betrag für den gebuchten Flug und dem Preis dar, der angefallen wäre, wenn die Klägerin den in Anspruch genommenen Flug zum Normaltarif gebucht hätte. Die Möglichkeit der Neukalkulation ergebe sich aus Ziffer 10.3.1.2. der Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Für den Fall, dass die Klägerin bereits für den nicht genutzten Flug einen Antrag auf Erstattung gestellt haben sollte, rechnet die Beklagte hilfsweise mit einem Anspruch in Höhe von 206,00 € auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 630,54 € aus §§ 631, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Die Beklagte hat schuldhaft eine Pflicht aus dem mit der Klägerin zustande gekommenen Beförderungsvertrag verletzt, wodurch der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Die Beklagte war nicht dazu berechtigt, die Klägerin auf der Strecke von Paris nach München am 08.12.2009 nicht mitzunehmen. Dies stellt eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages dar. Die Bestimmung in Ziffer 3.3.1. der Allgemeinen Beförderungsbedingungen - auf die die Beklagte ihr Verhalten stützt - ist unwirksam, da sie den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Die Regelung in Ziffer 3.3.1. der Allgemeinen Beförderungsbedingungen unterliegt der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB. Es handelt sich nicht um eine sog. Leistungsbeschreibung, das heißt eine Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der vereinbarten Hauptleistung. Es handelt sich vielmehr um eine Klausel, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändert, ausgestaltet oder modifiziert (BGH Urteil vom 29.04.2010, Az.: Xa ZR 5/09). Sie schränkt die Möglichkeit des Fluggastes ein, nur einen Teil der Leistung in Anspruch zu nehmen. Nach dem BGB ist der Gläubiger grundsätzlich dazu berechtigt, nur einen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung in Anspruch zu nehmen, sofern nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht (BGH Urteil vom 11.11.1977, Az.: V ZR 235/74; Staudinger/Bittner, BGB, Bearb. 2009, § 266, Rn. 36). Das Recht des Gläubigers zur Inanspruchnahme einer Teilleistung folgt aus dem allgemeinen, dem Leistungszweck entsprechenden Gerechtigkeitsgebot, eine Leistung nach Möglichkeit, Zumutbarkeit und Angemessenheit so zu erbringen, dass mit ihr der beabsichtigte Leistungserfolg, nämlich die jeweils mit ihr verbundene Befriedigung der Interessen des Gläubigers, eintritt (BGH Urteil vom 29.04.2010, Az.: Xa ZR 5/09). Die von der Beklagten angebotenen Flugbeförderungsleistungen sind rechtlich und wirtschaftlich teilbar. Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 2010, § 266, Rn. 3). Die Durchführung der weiteren im Flugschein versprochenen Flüge wird nicht dadurch unmöglich, dass ein Teil der Flüge nicht angetreten ist. Vorliegend steht also auch eine Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB einer Teilbarkeit der Flugbeförderungsleistung nicht entgegen. Der Anspruch des Fluggasts auf Teilleistungen ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen (§ 242 BGB). Dies mag zwar der Fall sein, wenn der Fluggast schon bei Vertragsschluss nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur deshalb bucht, weil er auf diese Weise an einen Preisvorteil gelangen kann. Die beanstandete Klausel ist jedoch nicht auf den Ausschluss des Anspruchs auf Teilleistungen in solchen Fällen beschränkt, sondern erfasst etwa auch Fälle, in denen sich der Fluggast wegen einer veränderten Terminplanung bereits am Abflughafen für den Hauptflug oder in dessen Nähe befindet oder in denen er den Zubringerflug verpasst, den Hauptflug aber noch auf anderem Wege erreichen kann. In diesen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Fluggasts auf die Beförderung mit dem Hauptflug nicht entgegen. Die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Bestimmung kann jedoch nur insgesamt, das heißt anhand aller denkbaren Fälle erfolgen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klägerin vorliegend tatsächlich die Absicht hatte, die Preisgestaltung der Beklagten zu umgehen. Die Unwirksamkeit der Klausel folgt vorliegend aus § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Regelung in Ziffer 3.3.1. der Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und die Interessen der Beklagten vermögen das Abweichen von der gesetzlichen Regelung über den von der Klausel beschrittenen Weg nicht zu rechtfertigen (BGH Urteil vom 29.04.2010, Az.: Xa ZR 5/09). Die Bestimmung dient dem legitimen und von der Klauselkontrolle grundsätzlich zu respektierenden Bestreben der Beklagten, jeweils entsprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation ihre Preise privatautonom zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können. Diesen Interessen steht jedoch das Interesse der Klägerin entgegen, auf Änderungen in der Reiseplanung oder unvorhergesehene Umstände, wie z.B. Krankheiten, flexibel reagieren zu können. Sie möchte im Rahmen der gebuchten Beförderungsleistung die Freiheit haben, weiterhin die gebuchten Flugstrecken in Anspruch nehmen zu können, die für sie noch von Interesse sind. Für sie soll der gezahlte Flugpreis weiterhin zumindest den Gegenwert verkörpern, an dem sie aufgrund der eingetretenen Änderungen noch ein Interesse hat, so dass sie nicht gezwungen ist, diesen Teil neu - und gegebenenfalls zu einem höheren Preis - buchen zu müssen. Das grundsätzlich legitime Interesse der Beklagten, zu verhindern, dass ihre Tarifstruktur umgangen wird, rechtfertigt nicht den vollständigen Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, Teilleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte hätte ihr Interesse auch durch eine mildere Regelung wahren können (BGH Urteil vom 29.04.2010, Az.: Xa ZR 5/09). Die Klageforderung ist auch nicht durch die von Seiten der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Es fehlt bereits an einer Forderung, mit der die Beklagte aufrechnen könnte. Sie hat gegen die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 123,05 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Ziffer 10.3.12. der Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Diese Regelung setzt nämlich voraus, dass die Klägerin für die nicht genutzten Coupons eine Erstattung beantragt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Klägerin begehrt ausschließlich Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Die Beklagte kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Klägerin bei selbständiger Buchung der genutzten Teilflüge einen höheren Preis gezahlt hätte. Die Anwendung der Ziffer 10.3.12. der Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf den vorliegenden Fall, würde dem oben gefundenen Ergebnis zuwiderlaufen. Die Möglichkeit des Fluggastet, bloß eine Teilleistung in Anspruch zu nehmen, darf nicht durch eine Regelung, die ihm höhere Kosten auferlegt, umgangen werden. Aus denselben Gründen hat die Beklagte auch keinen Anspruch in Höhe von 206,00 € gegen die Klägerin. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : Bis 900,00 € (§ 45 Abs. 3 GKG)