Urteil
315 F 226/09
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2010:0811.315F226.09.00
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Tenor
1)
Die Klage wird abgewiesen.
2)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Tatbestand: Der Beklagte zu 2) wurde am 21.07.2008 als Kind der Frau CZ geboren. Der Beklagte zu 1) hat seine Vaterschaft zu dem Beklagten zu 2) durch Urkunde vom 24.03.2009 anerkannt. Zwischen den Beteiligten einschließlich der Kindesmutter ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) nicht der Vater des beklagten Kindes ist, sondern das Kind mittels einer vom Kläger übergebenden Samenspende durch eine Insemination durch Selbstvornahme der Kindesmutter gezeugt worden ist. Der Kläger, der ebenso wie die Kindesmutter in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt, trägt vor, mit der Kindesmutter sowie den beiden Lebenspartnern sei eine tatsächliche Übernahme der väterlichen Verantwortung für das Kind durch ihn abgesprochen und geplant gewesen. Man habe sogar über den Bezug eines gemeinsamen Hauses nachgedacht. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte zu 2) nicht das Kind des Beklagten zu 1) ist und das er der Vater des Beklagten zu 2) ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, eine Übernahme der väterlichen Verantwortung für das Kind durch den Kläger sei weder abgesprochen noch vom Kläger vor der Geburt gewünscht worden. Vielmehr sei von Anfang an eine Stiefkindadoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Kindesmutter beabsichtigt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist zur Anfechtung der Vaterschaft des Beklagten zu 1) zu dem Beklagten zu 2) gemäß §§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 1600e Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht berechtigt. Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann ein Mann die Vaterschaft anfechten, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Eine Beiwohnung in diesem Sinne hat jedoch nicht stattgefunden, sondern der Kläger hat nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten der Kindesmutter eine Samenspende übergeben und diese dann eine Insemination im Wege der Selbstvornahme durchgeführt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Samenspende findet nicht statt (vgl. BGH FamRZ 2005, 612, 614, Palandt § 1600 BGB Rdnr. 3) und war auch vom Gesetzgeber bei der Änderung des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht gewollt (vgl. BT-Drucks 15/2253 S. 20 und 15/2492 S. 9). Eine entsprechende Anwendung ist auch nicht zwingend aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der die leibliche Vaterschaft schützt, geboten. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in der der Neufassung des § 1600 BGB zugrunde liegenden Entscheidung vom 09.04.2004, Az.: 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1727/01, ausgeführt, dass verfassungsrechtlich eine starre Gewichtung zwischen leiblicher und rechtlicher Vaterschaft nicht vorgegeben ist und das auch bei einer mangelnden familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zu Mutter und Kind für eine Anfechtungsberechtigung des leiblichen Vaters im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zwischen den Beteiligten beispielsweise die Glaubhaftmachung der leiblichen Vaterschaft verlangt und diese an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden kann (vgl. BVerfG a. a. O., Rdnr. 86). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Streitwert: 2.000,-- Euro.