Beschluss
326 F 44/10
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein minderjähriges Kind hat gegen den nichtbetreuenden Elternteil Anspruch auf Mindestunterhalt nach § 1601 BGB; dieser bemisst sich gemäß Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes.
• Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst sich nicht allein am tatsächlichen Einkommen, sondern auch an seiner Erwerbsfähigkeit; bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Minderjährigen besteht eine verschärfte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs.2 S.1 BGB).
• Kommt der Pflichtige den gesteigerten Darlegungs- und Mitwirkungspflichten nicht nach, kann fiktiv leistungsfähig geurteilt und auf fiktiv erzielbare Einkünfte abgestellt werden.
• Unterhaltsvorschussleistungen sind auf den geschuldeten Unterhalt gemäß § 7 UVG anzurechnen; hierdurch entsteht ein Rückstand in Höhe der Differenz zwischen Mindestunterhalt und gezahltem Vorschuss.
Entscheidungsgründe
Verurteilung zur Zahlung von Mindestkindesunterhalt trotz eigener Sozialleistungen • Ein minderjähriges Kind hat gegen den nichtbetreuenden Elternteil Anspruch auf Mindestunterhalt nach § 1601 BGB; dieser bemisst sich gemäß Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftigen Kindergeldes. • Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst sich nicht allein am tatsächlichen Einkommen, sondern auch an seiner Erwerbsfähigkeit; bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Minderjährigen besteht eine verschärfte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs.2 S.1 BGB). • Kommt der Pflichtige den gesteigerten Darlegungs- und Mitwirkungspflichten nicht nach, kann fiktiv leistungsfähig geurteilt und auf fiktiv erzielbare Einkünfte abgestellt werden. • Unterhaltsvorschussleistungen sind auf den geschuldeten Unterhalt gemäß § 7 UVG anzurechnen; hierdurch entsteht ein Rückstand in Höhe der Differenz zwischen Mindestunterhalt und gezahltem Vorschuss. Der Antragsteller ist das 2004 geborene gemeinsame Kind des Antragsgegners und der Kindesmutter; es lebt und wird von der Mutter betreut. Der Antragsgegner ist nicht erwerbstätig, verfügt über keine abgeschlossene Schulausbildung und hat eine körperliche Einschränkung am Arm. Er bezieht Leistungen nach SGB II in Höhe von 295 Euro monatlich und hat nach eigenen Angaben keine Erwerbsmöglichkeiten über etwa 900 Euro. Der Antragsteller erhält Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180 Euro monatlich. Die Mutter beantragt Zahlung von Kindesunterhalt ab Juni 2011 in Höhe von 225 Euro monatlich sowie einen Rückstand von 540 Euro; der Antragsgegner beantragt Abweisung und beruft sich auf mangelnde Vermittlungsfähigkeit und fehlende Erwerbsmöglichkeiten. • Der Antragsteller hat nach § 1601 BGB Anspruch auf Barunterhalt vom nichtbetreuenden Elternteil, da die Mutter Naturalunterhalt leistet. • Der zu zahlende Mindestunterhalt bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle; abzüglich des auf den Unterhalt anzurechnenden hälftigen Kindergeldes ergibt sich ein Zahlbetrag von 225,00 Euro monatlich. • Auf die gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen ist gemäß § 7 UVG anzurechnen; dadurch besteht für den Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2011 ein Rückstand von 540,00 Euro (45,00 Euro monatlich). • Leistungsfähigkeit ist nicht allein am derzeitigen SGB-II-Einkommen zu messen; maßgeblich ist auch die Erwerbsfähigkeit. Nach § 1603 Abs.2 S.1 BGB trifft den Unterhaltspflichtigen gegenüber Minderjährigen eine verschärfte Obliegenheit zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft. • Der Antragsgegner hat trotz gerichtlicher Hinweise keine konkreten, nachprüfbaren Angaben zu seinen Erwerbsbemühungen oder Bewerbungen vorgelegt; damit trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für eine Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit. • Mangels substantiierten Vortrags ist der Antragsgegner als fiktiv leistungsfähig zu behandeln und zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet. • Kostenentscheidung und Zurückweisung des Aussetzungsantrags beruhen auf den gesetzlichen Vorschriften des FamFG; die Aussetzungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt wurde überwiegend stattgegeben: Der Antragsgegner ist verpflichtet, ab Juni 2011 an den Antragsteller monatlich 225,00 Euro Kindesunterhalt an die Kindesmutter zu zahlen und einen Rückstand von 540,00 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 03.05.2011 zu begleichen. Das Gericht wertete den Antragsgegner trotz seiner Sozialleistungseinkünfte als fiktiv leistungsfähig, weil er keine konkreten Erwerbsbemühungen nachgewiesen hat und damit seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs.2 BGB verletzt. Die Unterhaltsvorschussleistungen wurden auf den geschuldeten Unterhalt angerechnet, wodurch der ermittelte Rückstand entstand. Die Prozesskosten trägt der Antragsgegner; ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde zurückgewiesen.