Urteil
114 C 128/11
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen Klägerin und Beklagtem kam ein Vertrag über die Veröffentlichung von Firmendaten auf einem Internetportal durch ausdrückliche Annahme des Angebots zustande.
• Eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung liegt nicht vor, wenn das Angebotsschreiben deutlich als Angebot erkennbar ist.
• AGB werden wirksam einbezogen, wenn der Verwender auf sie hinweist und dem Vertragspartner zumutbar zugänglich macht; eine Vergütungsklausel ist nicht überraschend, wenn sie bei einem Dienstleistungsvertrag erwartbar ist.
• Ein Vertrag über einen bezahlten Basiseintrag kann wirksam sein und Zahlungspflichten des Vertragspartners begründen; Verzugszinsen richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Vertragsabschluss durch Annahme eines Eintragungsangebots, keine Anfechtung wegen Täuschung • Zwischen Klägerin und Beklagtem kam ein Vertrag über die Veröffentlichung von Firmendaten auf einem Internetportal durch ausdrückliche Annahme des Angebots zustande. • Eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung liegt nicht vor, wenn das Angebotsschreiben deutlich als Angebot erkennbar ist. • AGB werden wirksam einbezogen, wenn der Verwender auf sie hinweist und dem Vertragspartner zumutbar zugänglich macht; eine Vergütungsklausel ist nicht überraschend, wenn sie bei einem Dienstleistungsvertrag erwartbar ist. • Ein Vertrag über einen bezahlten Basiseintrag kann wirksam sein und Zahlungspflichten des Vertragspartners begründen; Verzugszinsen richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin sandte dem Beklagten ein schriftliches Angebot zur Veröffentlichung der Firmendaten auf ihrem Internetportal. Der Beklagte unterzeichnete das Angebot und sandte es am 23.11.2010 zurück; die Klägerin stellte am 06.12.2010 eine Rechnung über 569,06 € aus. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 01.12.2010 die Anfechtung und rügte insbesondere eine angebliche Täuschung durch Gestaltung des Schreibens; er bestritt insoweit eine Zahlungsobligation. Die Klägerin berief sich auf wirksamen Vertragsschluss sowie Einbeziehung ihrer AGB, die auf der Rückseite und online zugänglich waren. Das Gericht ließ den Tatbestand absehen, prüfte jedoch die Anspruchsgrundlagen und die Einwendungen des Beklagten. Streitgegenstand ist die Zahlung der Rechnungsforderung und die Frage der Wirksamkeit der Anfechtung und der AGB-Einbeziehung. • Vertragsschluss: Die Parteien einigten sich durch Angebot der Klägerin und Annahme des Beklagten; das Schriftstück war nach seinem Inhalt und seiner äußeren Gestaltung als Angebot erkennbar und begründete einen Dienstleistungsvertrag über einen Basiseintrag. • Anfechtung (§§ 119, 123, 142 BGB): Eine arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, weil das Schreiben klare Hinweise enthielt, dass es sich um ein entgeltliches Angebot handelt (Formulierungen wie "bei Annahme", Hinweis auf Kosten und Laufzeit, Hinweis auf unabhängiges Angebot). • Irrtum: Ein etwaiger Irrtum des Beklagten beruht nicht auf einer Täuschungshandlung der Klägerin; die äußere Gestaltung war nicht derart irreführend, dass der Empfänger von einer behördlichen oder unzweifelhaften Rechnung ausgehen musste. • Einbeziehung der AGB (§§ 305 ff. BGB): Die AGB wurden wirksam einbezogen, da die Klägerin auf sie hinwies und deren Zugänglichkeit (Rückseite des Schreibens, Internet) zumutbar gewährleistet war. • Vergütungsklausel: Die im Vertrag enthaltene Vergütungsregelung ist nicht überraschend gemäß § 305c BGB; bei Dienstleistungsverträgen ist eine Entgeltvereinbarung üblich und damit nicht ungewöhnlich. • Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB): Es liegt kein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vor; die Vereinbarung ist nicht nichtig. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Die Verzugszinsen folgen aus § 288 Abs. 1 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 569,06 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen. Der Vertrag über den Basiseintrag ist wirksam zustande gekommen; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist ausgeschlossen und die AGB sowie die Vergütungsregelung wurden wirksam einbezogen. Die vom Beklagten erhobenen Einreden und Einwendungen sind unbegründet, daher trägt er auch die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.