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Urteil

142 C 599/10

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unvorhersehbaren und außerhalb des Betriebsbereichs eintretenden Naturkatastrophen (hier: großflächige Wald- und Torfbrände mit Rauchbelastung) kann der Reisende den Reisevertrag vor Reisebeginn wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB kündigen. • Reisehinweise oder Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes begründen mindestens eine Indizwirkung und können in Verbindung mit massiver Medienberichterstattung eine erhebliche Gefährdung der persönlichen Sicherheit rechtfertigen. • Der Reiseveranstalter hat bei Vorliegen solcher Hinweise und auf Nachfrage des Reisenden eine besondere Informationspflicht; unterlässt er die erforderliche Aufklärung, kann dies die Kündigung des Reisenden rechtfertigen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten können entfallen, wenn das mahnende Schreiben bereits durch den Prozessbevollmächtigten gefertigt wurde. • Bei Verzug ist der Rückzahlungsanspruch verzinst (§§ 280 I, II, 286, 288 BGB).
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen höherer Gewalt bei Rauchbelastung durch großflächige Brände • Bei unvorhersehbaren und außerhalb des Betriebsbereichs eintretenden Naturkatastrophen (hier: großflächige Wald- und Torfbrände mit Rauchbelastung) kann der Reisende den Reisevertrag vor Reisebeginn wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB kündigen. • Reisehinweise oder Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes begründen mindestens eine Indizwirkung und können in Verbindung mit massiver Medienberichterstattung eine erhebliche Gefährdung der persönlichen Sicherheit rechtfertigen. • Der Reiseveranstalter hat bei Vorliegen solcher Hinweise und auf Nachfrage des Reisenden eine besondere Informationspflicht; unterlässt er die erforderliche Aufklärung, kann dies die Kündigung des Reisenden rechtfertigen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten können entfallen, wenn das mahnende Schreiben bereits durch den Prozessbevollmächtigten gefertigt wurde. • Bei Verzug ist der Rückzahlungsanspruch verzinst (§§ 280 I, II, 286, 288 BGB). Der Kläger buchte mit seiner Ehefrau eine Flusskreuzfahrt St. Petersburg–Moskau (11.–23.8.2010) und zahlte den Reisepreis von 5.394,40 EUR. Anfang August 2010 kam es im Großraum Moskau zu großflächigen Wald- und Torfbränden mit dichten Rauchschwaden; das Auswärtige Amt gab am 6.8.2010 einen Sicherheitshinweis und riet von nicht unbedingt notwendigen Reisen ab. Der Kläger, medizinisch wegen Bluthochdruck behandelt, erkundigte sich am 7.8. beim Reisebüro; die Beklagte teilte mit, die Reise könne planmäßig stattfinden. Der Kläger kündigte den Vertrag am 10.8.2010 wegen der Brände und forderte die Rückzahlung; die Beklagte erstattete nur 20 % gemäß AGB. Der Kläger machte geltend, die Luftbelastung in Moskau sei erheblich gesundheitsschädlich und verlangte Rückzahlung; die Beklagte hielt die Kündigung für überzogen und verwies auf durchgeführte Fahrten ohne Beeinträchtigung. • Anwendbare Normen: §§ 651j, 651e III 1, 651j I BGB; §§ 280 I, II, 286, 288 BGB; §§ 91 I, 709 ZPO. • Höhere Gewalt: Die Brände und Rauchentwicklung sind ein außerordentliches, unvorhersehbares Ereignis außerhalb des Betriebsbereichs, das nicht vom Reisenden oder Veranstalter zu verhindern war und damit höhere Gewalt i.S.v. § 651j BGB darstellt. • Gefährdungserfordernis: Für eine wirksame Kündigung genügt nicht die vollständige Unmöglichkeit der Leistung, sondern bereits eine erhebliche Gefährdung der persönlichen Sicherheit. Der Kläger musste zum Zeitpunkt der Kündigung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gesundheitlicher Gefahren annehmen dürfen. • Indizwirkung von Sicherheitshinweisen: Die Hinweise des Auswärtigen Amtes und die dramatische Medienberichterstattung über Gesundheitsstörungen, Flughafenprobleme und Rückzüge diplomatischen Personals begründen eine Indizwirkung, die zusammen mit dem Gesundheitszustand des Klägers (Bluthochdruck, Alter) eine ernsthafte Gefährdung nahelegt. • Informationspflicht des Veranstalters: Die Beklagte verfügte über bessere Ortskenntnisse und hätte auf Nachfrage des Klägers konkret informieren oder begründen müssen, warum keine Gesundheitsgefahr bestehe. Das Unterlassen konkreter Aufklärung stärkt die berechtigte Gefährdungsprognose des Reisenden. • Beurteilung der Prognose: Unter Abwägung verfügbarer Informationen zum 10.8.2010 (Sicherheitshinweis, Medienberichte, erwartete Löschzeiten unsichere Prognose) war die Annahme einer erheblichen Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt; eine Kündigung nach § 651j BGB war daher wirksam. • Folgen: Da die Kündigung wirksam war, steht dem Kläger Rückzahlung des über AGB-Pauschale hinausgehenden Reisepreises zu. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil die Mahnung durch den Prozessbevollmächtigten erstellt wurde. Verzugszinsen berechtigen ab dem gesetzten Fristablauf. Prozesskosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus den gesetzlichen Regelungen. Der Kläger hat überwiegend obsiegt. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 4.315,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2010, weil seine Kündigung des Reisevertrags am 10.08.2010 wegen höherer Gewalt (Wald- und Torfbrände mit erheblicher Rauchbelastung) wirksam war. Die Beklagte konnte ihre Informationspflicht nicht hinreichend erfüllen und hat deshalb die berechtigte Gefährdungsprognose des Klägers nicht widerlegt. Die Klage wurde insoweit stattgegeben; die weitergehenden Ansprüche auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.