Urteil
261 C 55/11
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2011:1207.261C55.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29.9.2010 in Köln ereignete. Die Beklagte befand sich als Beifahrerin im Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Sie öffnete die Beifahrertür. In diesem Moment befuhr ein Fahrradfahrer den neben dem Fahrzeug befindlichen Fahrradweg und fuhr in die geöffnete Beifahrertüre. 3 Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. 4 Der Kläger ließ seinen Pkw von einem Sachverständigen begutachten; das Gutachten wurde vom 30.9.2010 erstellt. Ausweislich des Gutachtens war das Fahrzeug nicht fahrbereit und verkehrssicher. Als Reparaturdauer sind 4 Arbeitstage angegeben. 5 Die Beklagte meldete den Vorfall ihrer Haftpflichtversicherung. Mit Schreiben vom 4.10.2010 bat der Kläger diese um Reparaturfreigabe. Am 1.11.2010 erklärte die Haftpflichtversicherung die Reparaturfreigabe. Bereits am 4.10.2010 bestellte der Kläger für seinen Pkw, der mit einer Gasanlage ausgestattet ist, Lackstoffe u.ä.; ferner bestellte er Ersatzteile. Am 19.10.2010 holte der Kläger das letzte Ersatzteil ab. 6 Der Kläger verlangt Nutzungsausfall für 39 Tage vom 29.9.2010 bis zum 6.11.2010 in Höhe von € 1.365,00 sowie Mehrwertsteuer von € 392,67 für die Reparatur. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte € 350,00 für 10 Tage und eine Mehrwertsteuer von € 311,90. 7 Der Kläger behauptet, er habe den Willen gehabt, das Fahrzeug zu nutzen. Er habe sich bereits am 2.11.2010 mit der Firma Auto-E in Verbindung gesetzt. Der nächste Termin sei erst für den 15.11.2010 möglich gewesen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.095,77 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2010 zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte bestreitet einen Nutzungswillen des Klägers, da zwischen Unfall und Reparaturfertigstellung 53 Tage lagen. Sie ist außerdem der Ansicht, der Kläger habe gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 22.8.2011 und vom 21.9.2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.9.2011 und vom16.11.2011 verwiesen. 14 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist unbegründet. 17 Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf weiteren Schadensersatz. 18 Die Mehrwertsteuer kann der Kläger nur in der Höhe ersetzt verlangen, in der sie auch tatsächlich angefallen ist. In Höhe der belegten Mehrwertsteuer hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits Zahlungen geleistet. Trotz gerichtlichen Hinweises ist der Anfall einer höheren Mehrwertsteuer nicht nachgewiesen worden. 19 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz weiteren Nutzungsausfalls. Voraussetzung für den Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens ist neben der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung ein hypothetischer Nutzungswillen. Einen solchen hat der Kläger hier nicht bewiesen. Bei einem ungewöhnlich langen Warten bis zum Beginn einer Reparatur spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte. Hieraus ergibt sich, dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht (OLG Köln, Urteil vom 8.3.2004, Az: 16 U 111/03). Die Fahrzeugreparatur wurde trotz Bestellung der Ersatzteile bereits im ersten Drittel des Oktobers und trotz Reparaturfreigabe am 1.11.201o erst am 15.11.2010 begonnen. Dies spricht gegen seinen Nutzungswillen. 20 Dem Kläger ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass der verzögerte Reparaturbeginn auf anderen, von ihm nicht zu beeinflussenden Umständen beruhte. Spätestens nach Erteilung der Reparaturfreigabe hätte der Kläger eine Reparatur vornehmen lassen können. Für die Behauptung des Klägers, er habe bereits am 2.11.2010 versucht, einen Reparaturtermin zu erhalten und es sei kein früherer Termin frei gewesen, ist er beweisfällig geblieben. Der Zeuge F hat ausgesagt, dass es bei ihm bei einer Auftragsanfrage relativ schnell gehe. Er hat erläutert, dass eine verzögerte Annahme zur Reparatur nur aufgrund der Auftragslage bei der Lackiererei erfolgt sein kann. Dass aber die Lackiererei das klägerische Fahrzeug erst 13 Tage nach Anfrage annehmen konnte, hat sich nicht ergeben. Vielmehr hat der Zeuge L dargelegt, dass nicht fahrbereite Fahrzeuge sofort angenommen und repariert würden. Um ein solches nicht fahrbereites Fahrzeug handelte es sich hier. Nach diesen Angaben kann das Gericht nur davon ausgehen, dass der Kläger entweder erst einige Zeit nach der Reparaturfreigabe einen Termin für eine Reparatur vereinbart hat oder dass er bei der Terminvereinbarung nicht angegeben hat, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher war. Beides spricht gegen einen Nutzungswillen des Klägers. Im ersten Fall liegt dies auf der Hand, da ein Geschädigter, der sein nicht fahrbereites Fahrzeug nutzen möchte, umgehend einen Reparaturtermin vereinbaren würde. Im zweiten Fall hätte ein Geschädigter, der sein Fahrzeug nutzen wollte, sofort angegeben, dass es nicht fahrbereit ist, da für jeden ersichtlich ist, dass dies zu einer schnelleren Reparatur und Reparaturannahme führt. Die aufgrund der zeitlichen Verzögerung für einen fehlenden Nutzungswillen sprechende tatsächliche Vermutung wurde nicht entkräftet. 21 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 22 Streitwert: € 1.095,77