Urteil
265 C 35/11
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2012:0111.265C35.11.00
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 654,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. 9. 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 %, die Beklagten zu 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 654,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. 9. 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 %, die Beklagten zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand : Am 16.05.2010 um 11:15 Uhr beschädigte der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw, amtliches Kennzeichen TV-GG … bzw. mit dem daran angebrachten Anhänger, amtliches Kennzeichen TV-GG… , auf einem Parkplatz das klägerische Fahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen K –PA … . Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger behauptet, ihm sei aufgrund des Unfalls ein Schaden von insgesamt 3402,26 € (Reparaturkosten netto gemäß Gutachten Gutachterservice 24. de 2141,02 €, Wertminderung 350 €, Sachverständigenkosten für das Gutachten vom 31. 5. 2010 601,12 €, Kosten für das Ergänzungsgutachten vom 27.08.2010 290,12 €, Kostenpauschale 20 €) entstanden. Unstreitig hat die Beklagte zu 2) die Sachverständigenkosten in Höhe von 601,12 € und die Kostenpauschale von 20 € beglichen sowie auf die Reparaturkosten 1115,40 € und auf die Wertminderung 250 € vorprozessual gezahlt. Mit der Klage macht der Klage den Restbetrag (weitere Reparaturkosten In Höhe von 1025,02 Euro, weitere Wertminderung in Höhe von 100 Euro sowie Kosten des Ergänzungsgutachtens in Höhe von 290,12 Euro) geltend. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1415,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. 9. 2010 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die unfallbedingten Reparaturkosten lägen entsprechend dem von der Beklagten zu 2) eingeholten Gutachten der JGN bei lediglich 1115,40 € netto, die Wertminderung bei 250 €. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 28. 4. 2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen I. vom 21. 7. 2011. Entscheidungsgründe : Die Klage ist in Höhe von 654,06 € nebst Zinsen begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7,18 StVG, § 115 VVG. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass sich die unfallbedingten Reparaturkosten auf einen Betrag von 1769,46 € belaufen, der merkantilen Minderwert auf einen Betrag von 250 €. Dies ergibt sich aus dem glaubhaften und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen I., der seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011 nochmals erläutert hat. Der Gutachter hat dargelegt, dass nicht sämtliche vom Kläger geltend gemachte Schäden auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhen, jedoch ließe sich der Hauptschaden unterhalb des Beginns der Türe hinten links zwanglos dem Anstoß mit dem Anhänger der Beklagtenseite fügen. Dabei sei allerdings der Austausch der Türe erforderlich. Dies hat der Gutachter in seiner mündlichen Erläuterung noch einmal dargelegt. Da es sich um ein relativ neues Fahrzeug gehandelt habe, und die Türe nicht nur innerhalb des Rahmens sondern praktisch bis zur äußeren Begrenzung beschädigt worden sei, sei hier ein Austausch angebracht. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Dichtigkeit der Türen bei neueren Fahrzeugen und die Tatsache, dass es sich bei der Türe nur um ein rein geschraubtes Teil handele. Aufgrund der sehr guten Fotos des beschädigten Fahrzeugs sei es auch nicht erforderlich gewesen, dieses zu begutachten. Die Betrachtung der Fotos sei ausreichend gewesen. Da die Beklagten auf die Reparaturkosten bereits einen Betrag von 1115,40 € vorprozessual gezahlt hatten, verbleibt noch ein Restbetrag von 654,06 €. Einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages im Hinblick auf den merkantilen Minderwert des klägerischen Fahrzeugs hat der Kläger indes nicht. Die Beklagten haben vorprozessual bereits einen Betrag von 250 Euro hierauf gezahlt. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass der Minderwert diesen Betrag auch nicht überschreitet, sondern mit 250 € angemessen beziffert ist. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihm beauftragten Ergänzungsgutachten. Zwar hat der Schädiger grundsätzlich in die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt/Heinrichs BGB §§ 249 Rn. 40 mit weiteren Nachweisen). Es ist jedoch nicht zu erkennen, warum die Kosten des weiteren ergänzenden Gutachtens zur Rechtsverfolgung für den Kläger notwendig waren. Die Beklagten hatten ihrerseits einen Gutachter beauftragt, der die Reparaturkosten unterhalb der Reparaturkosten angesetzt hatte, die im ursprünglichen klägerischen Gutachten angegeben waren. Der Kläger hat nunmehr dieses Gutachten seinerseits durch das ergänzende Gutachten seines Erstgutachters überprüfen lassen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen wäre. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten aufgrund dieser Überprüfung, die erwartungsgemäß genauso ausfiel wie das Ergebnis des Erstgutachtens, nunmehr bereit sein würde entsprechend dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Gutachten abzurechnen, ist nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286,288 BGB). Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO. Streitwert: 1415,74 €