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Urteil

274 C 308/11

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2012:0608.274C308.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225,97 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91% und die Beklagte zu 9%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 225,97 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.08.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91% und die Beklagte zu 9%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.01.2011 in Köln im Kreuzungsbereich Gemarkenstraße/Thurnerstraße ereignete. Dort kollidierte der mit seinem Fahrrad fahrende Kläger mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Vor dem Unfall hat der Kläger, der an Diabetes leidet, Radsport ausgeübt und ist mit seinem Fahrrad täglich mindestens 30 km gefahren. Nach dem Unfall ist ihm dies nicht mehr möglich; er kann nunmehr nur noch Strecken von ca. 10 bis 20 km fahren. Der Kläger begehrte von der Beklagten ursprünglich Schadensersatz i.H.v. insgesamt 562,99 €. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag von 289,09 €. Die Beklagte zahlte nicht auf die Kosten der Brillenreparatur i.H.v. 268,90 € und nur teilweise i.H.v. 25,- € auf die geltend gemachte Auslagenpauschale von 30,- €. Weiterhin zahlte die Beklagte an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.250,- €. Der Kläger begehrt Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 489,45 € auf Basis eines Gegenstandswertes bis zu 5.000,- €. Hierauf zahlte die Beklagte lediglich 316,18 €. Der Kläger behauptet, bei dem Unfall sei seine Brille beschädigt worden. Als körperliche Folge habe er eine Bewegungseinschränkung bzw. –unfähigkeit seiner Arme erlitten. Wegen der Bewegungsunfähigkeit habe sich seine Diabetes-Erkrankung verschlechtert. Aus diesem Grund habe er zusätzliche Medikamente einnehmen müssen. Die körperliche Regeneration habe 3 Monate gedauert. Erst danach habe er sein vorheriges Sportprogramm wieder aufnehmen können. Er ist der Ansicht für die erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von mind. 4.000,- € angemessen. Er beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 273,90 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.08.2011 zu zahlen (materielle Schäden insbesondere Brille); 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, welches der Höhe nach ins Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 1.750,00 € beträgt, zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 09.08.2011 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Gebührennote der Rechtsanwälte Dr. K. pp., endend auf 173,27 € aus Anlass der außergerichtlichen Regulierung des Unfallschadens vom 12.01.2011, freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 225,97 € gemäß §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG. Da die alleinige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen unstreitig ist, ist nur noch über die Schadenshöhe zu entscheiden. Ersatzfähig sind die Kosten des Austauschs der Brillengläser. Das Gericht konnte die – unstreitig – vom Kläger am Unfalltag getragene Brille in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2012 in Augenschein nehmen. Die Brille wies Kratzer an den Gläsern auf, die einen Austausch selbiger erforderlich machen. Einen Abzug „neu für alt“ braucht sich der Kläger nicht gefallen zu lassen (vgl. AG Montabaur, ZfS 1998, 132). Ersatzfähig ist allerdings nur der Netto-Betrag von 225,97 €. Die Umsatzsteuer ist gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu ersetzen. Der Kläger hat nur einen Kostenvoranschlag vorgelegt. Eine tatsächliche Reparatur der Brille hat er nicht nachgewiesen. Hiervon kann auch nicht ausgegangen werden, da der Kläger die immer noch beschädigte Brille im Termin vorgelegt hat. Als angemessene Auslagenpauschale setzt das Gericht unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO einen Betrag von 25,- Euro an (vgl. BGH, NJW 2011, 2871, 2872). Ein darüber hinausgehender Betrag ist auch angesichts des vom Kläger vorgetragenen mit dem Unfall verbundenen Unannehmlichkeiten nicht ersatzfähig, sondern mit dem angesetzten Betrag ausreichend abgegolten. Für die erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers sowie unter Beachtung aller sonstigen Umstände hält das Gericht das von der Beklagten gezahlte ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.250,- Euro für gerechtfertigt und angemessen i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB. Durch das Schmerzensgeld soll der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten und in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, welche die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen (Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 253 Rn. 4). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Art und Schwere der Verletzung sowie Dauer und Heftigkeit der Schmerzen von Bedeutung, wobei dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig von dem Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zukommt (Palandt, a.a.O., Rn. 15). Unter diesen Voraussetzungen kommt ein höheres als das bereits von der Beklagten geleistete Schmerzensgeld nicht in Betracht. Selbst wenn man die vom Kläger behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Verletzungen und Beschwerden als unstreitig unterstellen würde, ist der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes mit dem geleisteten Betrag ausreichend Rechnung getragen. Das Gericht hat dabei in seiner Ermessensausübung neben dem hohen Alter des Klägers maßgeblich berücksichtigt, dass ihm durch den Unfall die Ausübung des Radsports nicht mehr im gleichen Umfang und der gleichen Intensität möglich ist. Dies führt ohne Zweifel zu einer Einbuße an Lebensqualität. Gleichwohl ist auch zu beachten, dass der Kläger immer noch Fahrrad fahren kann. Er hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er zum Teil immer noch 20 km fahren kann. Der Radsport wurde ihm damit keinesfalls vollständig, sondern nur teilweise genommen. Die vom Kläger vorgetragenen weiteren Beschwerden (zeitweilige Bewegungsunfähigkeit der Arme, Verschlechterung der Diabetes) würden, ihr Vorhandensein unterstellt, im Ergebnis kein höheres Schmerzensgeld rechtfertigen. Sie sind in dem gezahlten Betrag ausreichend berücksichtigt. Denn allein für Prellungen, Hämatome und Schürfwunden im Bein-, Arm-, Brust- und Kopfbereich, die ohne weiteres heilen, nebst der Einbuße an sportlicher Betätigung wäre ein Schmerzensgeld von über 2.250,- € zu hoch angesetzt. Der gezahlte Betrag würde demnach auch die Langzeitfolge einer verschlechterten Diabetes wie auch eine 3-monatige Bewegungsunfähigkeit der Arme, die nach eigenem Vortrag des Klägers ebenfalls wieder ausgeheilt ist, umfassen. Hinsichtlich der streitigen Verschlechterung der Diabetes ist zudem in die Erwägungen mit einzubeziehen, dass der Kläger bereits vor dem Unfall erkrankt war. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wäre daher anspruchsmindernd die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Unfall eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten verstärkt hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen auch Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind (vgl. BGH, NZV 1997, 69 [70]). Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als weitere Schadensposition besteht nicht. Unter Berücksichtigung der zugesprochenen Beträge ergibt sich kein Gegenstandswert, der 3.000,- € übersteigt. Auf Basis dieses Gegenstandswerts hat die Beklagte aber vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten vollumfänglich ausgeglichen. Der Zinsanspruch hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) folgt aus §§ 288, 286 BGB. Zinsbeginn ist aufgrund der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Beklagten zur Zahlung weiterer Beträge (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) der 09.08.2011. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.523,90 € Ausgefertigt Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle