Schlussurteil
208 C 338/11
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2012:0626.208C338.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.) Die Klage wird abgewiesen und das Versäumnisurteil vom 11.10.011 aufgehoben. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamt- schuldner. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll- streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in Köln, deren Mieter seit 1993 der Zeuge X war. Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Aktenzeichen 10 S 31/10 nach Berufung zur Räumung und Herausgabe verurteilt. In der Wohnung verblieb die Beklagte, die nach ihren Angaben Lebensgefährtin des Zeugen X war während dieser die Wohnung verlassen hat. Ein Versäumnisurteil vom 11.10.2011 auf Räumung und Herausgabe gegen die Beklagte wurde in deren ehemaligen Briefkasten am 02.12.2011 durch den Postzusteller eingeworfen, obwohl weder die Beklagte noch der Zeuge X seit 2009 einen Briefkastenschlüssel mehr haben, der von Klägerseite entfernt wurde, und der Briefkasten nicht mit dem Namen der Beklagten beschriftet war. Die Beklagte hat hiergegen mit am 15.05.2012 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. 3 Gemäß Gerichtsvollzieherprotokoll ist aufgrund des obengenannten Versäumnisurteils die Zwangsräumung am 06.03.2012 erfolgt. 4 Die Kläger behaupten, der Beklagten stehe kein Besitzrecht zu. Nachdem auf ihren entsprechenden Antrag am 11.10.2011 ein Versäumnisurteil auf Räumung und Herausgabe gegen die Beklagten erlassen worden war, erklären sie wegen der Zwangsräumung nunmehr den Rechtsstreit für erledigt. 5 Die Beklagte beantragt Klageabweisung und schließt sich der Erledigung nicht an, beantragt im Übrigen Aufhebung des obengenannten Versäumnisurteils. 6 Sie ist der Meinung, eine Erledigung sei nicht eingetreten, die Angaben der Klägerseite zum Ende des Mietverhältnisses mit dem Zeugen X , von dem sie ihr Besitzrecht ableite, sei von Klägerseite nicht substantiiert mitgeteilt worden, die Rechtskraft der obengenannten Urteile umfasse nicht diese Feststellung. 7 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 8 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 9 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 10 Der Einspruch der Beklagten gegen das im Tenor genannte Versäumnisurteil war rechtzeitig, da eine wirksame Zustellung des Versäumnisurteil bisher nicht feststellbar ist, da nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten sie bei Zustellung des Versäumnisurteils in ihren Briefkasten gar keinen Zugang mehr zu diesem Briefkasten hatte. 11 Nachdem die Kläger die ursprüngliche Leistungsklage einseitig für erledigt erklärt haben, war das Begehren als Klage auf Feststellung, dass die Leistungsklage ursprünglich begründet war und sich erst nachträglich erledigt hat, auszulegen. 12 Diese Feststellungsklage war unbegründet, da es an einer nachträglichen Erfüllung im Sinne der §§ 362 ff. BGB, die zu einem Untergang des Anspruchs geführt hätte, fehlt. 13 Räumungen bzw. Leistungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund vorläufiger vollstreckbarer Titel erfolgen, stellen keine Erfüllung im Sinne des Gesetzes dar (vgl. BGH WM 2004, 277 mit weiteren Nachweisen). 14 Es wird lediglich aufgrund der Zwangsvollstreckung unfreiwillig geleistet, ohne dass eine endgültige Entscheidung getroffen worden wäre. So liegt es auch hier, da die Beklagte die Schlüssel erst aufgrund der Zwangsvollstreckung an den Obergerichtsvollzieher übergeben hat. Folglich hatte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. 15 Weiteres, das eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt hätte, ist nicht erkennbar oder vorgetragen. 16 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 17 Streitwert: Bis zum 31.05.2012: 3.491,16 € 18 Seit dem: 1.745,58 €