Urteil
272 C 33/12
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Fahrzeug in einer automatisierten Waschstraße, das ausschließlich von einem Förderband bewegt wird, befindetigt sich nicht im Betrieb i.S.v. § 7 StVG.
• Für Fahrzeuge, die in einer Förderband-Waschstraße passiv bewegt werden, wirkt die typischerweise dem Fahrzeugbetrieb innewohnende Gefährlichkeit nicht; daher scheiden Haftungsansprüche aus §§ 7, 18 StVG und § 115 VVG aus.
• Eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn der beschuldigte Fahrer den Unfall nicht durch eigenes Verhalten hätte verhindern können, insbesondere wenn er den Ablauf nicht beeinflussen konnte und die Einweisung/Betriebsführung durch das Waschstraßenpersonal erfolgt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei Schaden in automatisierter Förderband-Waschstraße • Ein Fahrzeug in einer automatisierten Waschstraße, das ausschließlich von einem Förderband bewegt wird, befindetigt sich nicht im Betrieb i.S.v. § 7 StVG. • Für Fahrzeuge, die in einer Förderband-Waschstraße passiv bewegt werden, wirkt die typischerweise dem Fahrzeugbetrieb innewohnende Gefährlichkeit nicht; daher scheiden Haftungsansprüche aus §§ 7, 18 StVG und § 115 VVG aus. • Eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn der beschuldigte Fahrer den Unfall nicht durch eigenes Verhalten hätte verhindern können, insbesondere wenn er den Ablauf nicht beeinflussen konnte und die Einweisung/Betriebsführung durch das Waschstraßenpersonal erfolgt. Die Klägerin machte nach einem Auffahrunfall in einer automatisierten Waschstraße der Firma NX Schadensersatz geltend. Am 24.08.2011 wurde das klägerische Fahrzeug durch ein Förderband durch die Waschstraße gezogen; der Fahrer hatte während des Waschgangs den Motor ausgeschaltet. Am Ende der Waschstraße schaltete die Ampel auf Grün, das klägerische Fahrzeug blieb jedoch stehen, sodass das dahinter befindliche Fahrzeug des Beklagten durch das Förderband gegen das Fahrzeug der Klägerin geschoben wurde. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe unzureichenden Abstand gehalten; die Beklagten entgegnen, der Kläger habe den Motor abgeschaltet und danach Startprobleme gehabt, sodass der Beklagte den Ablauf nicht beeinflussen konnte. Fahrer wurden in die Waschstraße eingewiesen; Kunden konnten den Waschvorgang nicht steuern. • Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG scheidet aus: Der Betriebsbegriff des § 7 StVG greift nicht, weil das klägerische Fahrzeug hier passiv durch ein Förderband und nicht durch eigene Motorkraft oder Eigengewicht bewegt wurde; die dem Kraftfahrzeugbetrieb übliche Gefährlichkeit wirkte nicht, solange das Förderband das Fahrzeug vorwärts beförderte. • Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsauffassung, dass bei automatisierten Förderband-Waschstraßen das Fahrzeug als reines Objekt der Anlage anzusehen ist und auch bei Ausbau des Motors vom Förderband bewegt würde; daher liegen keine typischen Gefährdungstatbestände des Fahrzeugbetriebs vor. • Deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, weil dem Beklagten kein Verstoß gegen eine Verkehrssorgfaltspflicht vorzuwerfen ist: Er konnte den Ablauf des Waschvorgangs nicht beeinflussen, die Einweisung erfolgte durch das Personal und es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Beklagte bewusst oder ersichtlich gegen Anweisungen verstoßen oder den erforderlichen Abstand schuldhaft unterschritten hätte. • Da die Beklagten den Ablauf nicht beeinflussen konnten und keine eigene Verhaltenspflicht verletzt wurde, fehlt es an der Kausalität und Vermeidbarkeit des schädigenden Ereignisses aus Sicht des Beklagten. • Die Nebenentscheidungen zur Kostentragung und Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 Satz 2 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten, weil das Fahrzeug in der automatisierten Förderband-Waschstraße nicht im Betrieb i.S.v. § 7 StVG war und somit keine Haftung aus § 7 StVG, § 18 StVG oder § 115 VVG begründet ist. Ebenso liegt keine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB vor, da der Beklagte den Ablauf nicht beeinflussen konnte und ihm kein sorgfaltswidriges Verhalten nachgewiesen werden kann. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.