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Urteil

136 C 164/12

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2012:0803.136C164.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in Köln ein Versicherungsunternehmen betreibt, auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge bzw. Zahlung eines weiteren Rückkaufwertes aus der Abwicklung eines gekündigten fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages in Anspruch. 3 Die Klägerin deckte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Antrag vom 10.06.2005 (Blatt 25 – 27 R. der Akte) auf der Grundlage ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) ab dem 01.07.2005 bis zum 01.07.2040 (Ende der Beitragsphase) eine fondsgebundene Rentenversicherung „G.invest private “ (Versicherungsscheinnummer … ) zu einem Regelbeitrag von zunächst 80,- € monatlich ein, der planmäßig um 5 % p.a. erhöht wurde. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheins und der AVB wird auf die zu den Akten gereichten Kopien (Versicherungsschein: Blatt 6 – 6 R. der Akte; AVB: Blatt 7 – 24 R. der Akte) Bezug genommen. 4 In der Folge zahlte sie nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag ab dem 01.07.2005 insgesamt 3.457,20 € auf den Vertrag ein, zuletzt einen Beitrag von 88,20 €/Monat. Der dynamischen Beitragserhöhung widersprach sie seit 17.06.2008 (Blatt 47 der Akten). In der Zeit zwischen dem 01.07.2008 und Juni 2010 vermerkte die Beklagte wunschgemäß eine Beitragspause, ab 01.08.2010 eine Beitragsunterbrechung für sechs Monate und später bis zum 01.08.2011. 5 Nachdem in der Folge ab dem 01.08.2011 keine Beiträge mehr gezahlt und die Klägerin daraufhin Mahnschreiben versandt hatte, kündigte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2011 (Blatt 31 – 32 der Akte) den Vertrag. Die Beklagte errechnete daraufhin auf der Grundlage ihrer AVB im Schreiben vom 09.02.2012 (Blatt 28 der Akte) ein Fondsguthaben von 506,71 €, einen Stornoabzug von 28,74 € und rückständige Beiträge von 441,- €. Das sich aus dieser Abrechnung ergebende Guthaben von 36,97 € zu Gunsten der Klägerin zahlte sie aus. 6 Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Auszahlung eines weiteren Betrages in Höhe der Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen (3.457,20 €) und dem ausgekehrten Guthaben (36,97 €) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Sie ist der Ansicht, die AVB der Beklagten seien wegen Verstoßes gegen EU-Recht, geltendes Recht und Rechtsprechung unwirksam. Die Berechnung des Fondsguthabens sei in dieser Form unzulässig, Stornogebühren dürften ebenso wenig abgezogen werden wie Beitragsrückstände. Ein Guthaben von 506,71 € sei in Anbetracht der eingezahlten Beiträge zu gering. Die Forderung nach einem Mindestfondsvermögen sei ungerechtfertigt und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Berechnung des Mindestfondsvermögens, das 2008 nach Angaben der Beklagten 600,- € betragen habe 2010 aber nur noch 300,- €, sei intransparent. 7 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen 8 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.420,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2012 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, da die von ihr verwendeten AVB wirksam seien. Es fehle jede (substantiierte) Darlegung einer Unwirksamkeit, insbesondere setze sich die Klägerin gar nicht mit den AVB auseinander. Sämtliche Berechnungen seien auf der Grundlage der AVB erfolgt und nicht zu beanstanden. Die Mitteilung des Mindestfondsvermögens sei aufgrund der Beitragsfreistellungen erfolgt und wegen der ausbleibenden Zahlungen gesunken. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Sinne von § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 13 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E: 14 Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts nicht begründet: Die Klägerin hat keinen rechtlichen Grund dargelegt, aus dem ihr ein Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswertes oder auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge zusteht. 15 Es ist nicht erkennbar, dass die von der Beklagten verwendeten und auf die Berechnung des Rückkaufwertes bezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 307 Abs. 1 S. 2, 309 Nr. 5 b BGB unwirksam sein könnten. Solche Gründe werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht: Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin gar nicht mit den AVB auseinandersetzt. 16 Es ist nicht zwingend, dass die von einer Versicherung verwendeten AVB zwangsläufig gegen geltendes Recht verstoßen, selbst eine Reduzierung des Rückkaufwertes in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit ist nicht grundsätzlich zu beanstanden (vgl. hierzu z.B. LG Köln Urteil vom 02.03.2011, Az.: LG Köln 26 O 31/10, LG Köln Urteil vom 10.06.2011, Az.: LG Köln 26 O 462/09, Urteil LG Köln vom 07.09.2011, Az.: LG Köln 26 S 351/10, OLG Köln Urteil vom 24.02.2012, Az.: 20 U 196/11 – LG Köln 26 O 351/10). 17 Auch die Regelungen zum Stornoabzug sind nicht grundsätzlich zu beanstanden, insbesondere nicht grundsätzlich nach § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 245). Im Übrigen macht auch die Klägerin, die sich nicht mit den AVB auseinandersetzt, keine Gründe geltend, die es vorliegend rechtfertigen könnten, von einer Unwirksamkeit auszugehen. 18 Schließlich ist auch nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte die ausstehenden Prämien nicht mit dem Rückkaufwert verrechnen durfte oder diese Prämien nicht in den Rückkaufwert eingeflossen sind. 19 Besteht damit im Ergebnis bereist kein Anspruch im Hinblick auf die geltend gemachte Hauptforderung, ist die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen (Zinsen und Anwaltskosten) abzuweisen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 21 Streitwert: 3.420,23 EUR