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Urteil

210 C 103/12

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine generelle vertragliche Untersagung der Haltung von Hunden und Katzen in Formularverträgen benachteiligt Mieter unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. • Die Frage, ob Tierhaltung vertragsgemäß ist, ist durch eine einzelfallbezogene Interessenabwägung zu beantworten; dem Vermieter steht kein freies Ermessen zu. • Die Haltung einer einzelnen Hauskatze kann zum vertragsgemäßen Gebrauch i.S. von § 535 Abs. 1 BGB gehören, wenn die Interessen des Mieters die berechtigten Interessen des Vermieters und dritter Beteiligter überwiegen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit genereller Katzen- und Hundehaltungsverbote; Einzelfallabwägung erforderlich • Eine generelle vertragliche Untersagung der Haltung von Hunden und Katzen in Formularverträgen benachteiligt Mieter unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. • Die Frage, ob Tierhaltung vertragsgemäß ist, ist durch eine einzelfallbezogene Interessenabwägung zu beantworten; dem Vermieter steht kein freies Ermessen zu. • Die Haltung einer einzelnen Hauskatze kann zum vertragsgemäßen Gebrauch i.S. von § 535 Abs. 1 BGB gehören, wenn die Interessen des Mieters die berechtigten Interessen des Vermieters und dritter Beteiligter überwiegen. Die Parteien stehen in einem genossenschaftlichen Nutzungsverhältnis. Der Beklagte bewohnt mit Ehefrau und zwei Kindern eine 77 m²-Wohnung und hält seit Einzug 2007 eine Katze, für die er ein Katzennetz am Balkon anbrachte. Im Nutzungsvertrag und in einem Mietfragebogen ist die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagt. Die Klägerin verlangte im Januar 2012 die Beseitigung der Katze und Entfernung des Netzes, woraufhin der Beklagte die Klage abweisen ließ. Die Klägerin beruft sich auf die vertraglichen Verbote und geltend gemachte Interessen am Hausfrieden und am Schutz allergischer Mieter. Der Beklagte rügt die Unwirksamkeit der Klauseln und trägt vor, die Katze sei dem Hausmeister bekannt und störe niemanden. • Formularklausel, die Hunde- und Katzenhaltung generell untersagt, ist nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam, weil sie jede Einzelfallabwägung ausschließt und den Mieter unangemessen benachteiligt. • Die Rechtslage wird durch Rechtsprechung des BGH bestimmt: Ob Tierhaltung vertragsgemäß ist, ist durch Abwägung der Interessen des Vermieters, des Mieters und weiterer Beteiligter im Einzelfall zu entscheiden; ein freies Ermessen des Vermieters besteht nicht. • Zu berücksichtigende Kriterien sind u.a. Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Größe und Lage der Wohnung, persönliche Verhältnisse der Bewohner, bisheriges Verhalten des Vermieters und besondere Bedürfnisse des Mieters. • Vorliegend überwiegen die Interessen des Mieters: Es handelt sich nur um eine einzelne Hauskatze in einer ausreichend großen Wohnung; es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass Hausfrieden oder Gesundheitsinteressen anderer Mieter konkret beeinträchtigt sind. • Die Klägerin hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine störende Wirkung der Katze belegen; stattdessen beruft sie sich auf generalpräventive Erwägungen, die für die gebotene Einzelfallabwägung nicht ausreichen. • Der Beklagte war nicht verpflichtet, zuvor die Zustimmung der Klägerin einzuholen; maßgeblich ist die einzelfallbezogene Interessenabwägung und nicht das Vorliegen einer Erlaubnis. • Mangels vertragswidrigen Verhaltens besteht kein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung oder Unterlassung nach § 541 BGB. • Rechtliche Grundlage und maßgebliche Normen: § 535 Abs. 1 BGB (vertragsgemäßer Gebrauch), § 541 BGB (Unterlassungsanspruch), § 307 Abs. 1, 2 BGB (Unwirksamkeit unangemessener Formularbedingungen). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beseitigung der Katze oder auf ein generelles Verbot der Katzenhaltung, weil die einschlägigen Vertragsklauseln unwirksam sind und die Katzenhaltung im vorliegenden Einzelfall zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Eine einzelfallbezogene Interessenabwägung führt hier zugunsten des Beklagten, da nur eine einzelne Hauskatze gehalten wird, keine konkreten Störungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgetragen oder belegt sind und die Klägerin keine konkreten Umstände dargelegt hat, die ein Entfernen der Katze rechtfertigen würden. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.