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Urteil

265 C 185/12

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2012:1219.265C185.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 90%, die Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 90%, die Beklagte zu 10%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand : Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Am 24.08.2010 ereignete sich in Köln ein Verkehrsunfall zwischen einem Mietfahrzeug der Klägerin, amtliches Kennzeichen WI- … und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen K- … . Die alleinige Haftung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat vorprozessual über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23.9.2010 gegenüber der Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 5950,10 €, netto, merkantile Wertminderung in Höhe von 1400 €, Sachverständigenkosten in Höhe von netto 674,39 €, eine Kostenpauschale von 30 €, Ersatz für verloren gegangen Tankfüllung von 30 Euro sowie einen Mietausfallschaden für 5 Tage in Höhe von insgesamt 437,90 €, mithin insgesamt 8522,39 € geltend gemacht. Die Beklagte hat gem. Abrechnungsschreiben vom 11.11.2010 den Schaden insoweit ganz überwiegend, bis auf einen Betrag in Höhe von 5 € bezugnehmend auf die Kostenpauschale, die Tankfüllung und den Mietausfallschaden reguliert. In ihrem Abrechnungsschreiben hat sie darauf hingewiesen, dass der Gewinnentgang nicht ausreichend begründet sei. Im Einzelnen wird auf das Schreiben der Beklagten vom 11.11.2010 Bezug genommen. Unter dem 14.12.2010 übersandte der Prozessbevollmächtigte einen Ersatzzulassungsnachweis und forderte die Klägerin unter Fristsetzung auf, den Mietausfallschaden zu begleichen. Unter dem 5.7.2011 zahlte die Beklagte – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine „Nutzungsausfallentschädigung“ von 325 Euro. Mit der Klage macht die Klägerin die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 693,50 € geltend, wobei sie eine 1,5 fache Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV RVG zugrundelegt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde auch die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, auch wenn es sich bei der Klägerin um ein gewerbliches Mietwagenunternehmen handele. Sie behauptet, dass sie weder über eine eigene Rechtsabteilung in Deutschland verfüge noch rechtskundiges Personal für die Abwicklung von Regulierungen bei Unfallschäden habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 693,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei für die Klägerseite vorprozessual nicht erforderlich gewesen, so dass sie keinen Anspruch auf vorprozessualen Rechtsanwaltskosten habe. Außerdem sei eine 1,5 fache Gebühr im vorliegenden Falle überhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist in Höhe von 83.54 Euro begründet., im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten soweit es einen Streitwert von 325 Euro betrifft, ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war vorprozessual im konkreten Falle nur im Hinblick auf den geltend gemachten und von der Beklagten nachregulierten Mietausfall in Höhe von 325 €, erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. im Übrigen war die vorprozessuale Beauftragung nicht erforderlich. Rechtsanwaltskosten sind nur dann zu ersetzen, soweit die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Heinrichs § 249 Rdn. 39 m.w.N.). Zwar darf ausnahmsweise ein unmittelbar Unfallgeschädigter bereits vor Verzug einen Anwalt auf Kosten des Schädigers für Anspruchsdurchsetzung einschalten, wenn er schutzbedürftig ist. Leasing- und Mietwagenunternehmen erhalten Anwaltskosten nur als Verzugsschaden (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, §§ 249 BGB, Rn. 190 mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ist auch dann ein Ersatzanspruch zu verneinen, wenn der Schadensfall von vornherein einfach gelagert war und der Schädiger auf ein erstes Anspruchsschreiben unverzüglich reguliert. Denn in diesem Falle übersteigt der erforderliche Zeitaufwand zur Information eines Rechtsanwalts die Mühewaltung bei eigener Geltendmachung des Schadens gegenüber der Versicherung des Gegners nicht nennenswert. Diese Mühewaltung könnte jedoch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt, der von der Haftung des Schädigers nicht umfasst wird ( BGH NJW 1995, 446). Erst dann, wenn der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert ist oder in einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert wird, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen. (BGH a.a.O.) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht zunächst selbst ihre Ansprüche bei der Beklagten angemeldet. Vielmehr hat sie unverzüglich die Angelegenheit ihrem Anwalt übergeben, der die Beklagte zur Regulierung aufgefordert hat. Die Beklagte hat den geltend gemachten Schadensersatz ganz überwiegend nach der ersten Anforderung gezahlt, mit Ausnahme der Kosten für die Tankfüllung, der geltgend gemachten Mietausfallentschädigung sowie einer den Betrag von 25 Euro übersteigenden Kostenpauschale. Soweit die Beklagte den Schadensersatz zurückgewiesen hat, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich nur noch bezüglich der Mietausfallentschädigung gegenüber der Beklagten gemeldet. Nur bezüglich diesen Tätigwerdens kann die Klägerin die vorprozessualen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Die Klägerin hätte grundsätzlich ihren Schaden selbst bei der Beklagten anmelden können und müssen. Der Schadensfall war nicht von vornherein schwierige gelagert Es ist nicht erkennbar, dass der Aufwand, den Schaden dem Rechtsanwalt mitzuteilen deutlich höher war, als ihn direkt bei der Beklagten anzumelden. Die Klägerin vermietet in Deutschland unstreitig eine Vielzahl von Fahrzeugen. Daher muss es den Mitarbeitern der Klägerin problemlos möglich sein, in diesen einfachen gelagerten Schaden selbst anzumelden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfügt oder über Mitarbeiter, die in der Abwicklung von Schadensfällen erfahren sind. Die reine Anmeldung des Schadens bei der gegnerischen Versicherung ist eine so einfache Angelegenheit, dass hierzu keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich sind. Die vorprozessuale Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Schadens sowie die Geltendmachung des Schadens nach Eingang des Sachverständigengutachtens aufgrund des dort ermittelten Schadens einschließlich der Vorlage der Sachverständigenrechnung durfte auch für nicht juristisch geschultes Personal einer deutschlandweit tätigen Autovermietung keine besondere Herausforderung darstellen. Die von der Klägerseite aufgeworfenen Probleme der UPE- Zuschläge, Verbringungskosten oder Stundenverrechnungssätze waren im vorliegenden Fall unerheblich. Lediglich soweit die Beklagte – in geringem Umfang - nicht aufgrund der ersten Anmeldung gezahlt hat und die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt hat, durfte sie vorprozessual einen Anwalt einschalten. Hier war ihr nicht zuzumuten, ohne anwaltliche Beratung sich mit der Beklagten als Versicherer des Unfallverursachers auseinanderzusetzen. Die Beklagte hat aufgrund des weiteren Tätigwerdens nach der reinen Anmeldung des Schadens einen weiteren Betrag von 325 Euro gezahlt. Dass der Prozessbevollmächtigte nur ein kurzes Anschreiben verfasst hat und die Zulassung des Ersatzfahrzeugs übersandt hat, ist unerheblich. Denn ihm oblag auch die rechtliche Prüfung der Angelegenheit. Allerdings besteht nur ein Anspruch in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr. Entgegen der Auffassung der Klägerseite hat der Prozessbevollmächtigte im konkreten Falle lediglich Anspruch auf Zahlung einer 1,3fache Geschäftsgebühr und nicht eine 1,5fache Gebühr. Gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren – wie der Gebühr nach Nr. 2300 - die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die sog. Toleranzrechtsprechung des BGH, wonach die vom Rechtsanwalt gem. § 14 RVG im Einzelfall bestimmte Gebühr, auch wenn sie über der Regelgebühr von 1,3 liegt, nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist, wenn sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, aaO Rn. 18; Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 5), greift hier nicht ein. Voraussetzung ist nämlich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen (BGH, Urteil vom 10.7.2012, VII ZR 323/11, zitiert nach juris; OLG Celle, ZfSch 2012, 20)). Es muss daher um eine umfangreiche oder schwierige Sache im Sinne der VV-RVG Nr. 2300 handeln. Daher ist eine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH aaO; OLG Celle, aaO mwN). „Andernfalls“ so führt der BGH a.a.O zu Recht aus, „könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Das verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war“. Anhaltspunkte dafür, dass die Sache hier umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war, liegen hier jedoch nicht vor. Es handelte sich um einen enfach gelagerten Verkehrsunfall, bei dem die Haftungsfrage dem Grunde nach nicht einmal streitig war. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 693,50 Euro