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Urteil

272 C 16/13

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2013:0326.272C16.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2012 zu zahlen. 2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/10, die Beklagte zu 7/10. 4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: (entfällt nach § 313a ZPO) 2 Entscheidungsgründe : 3 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 4 Die Einstandspflicht der Beklagten nach §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 398 BGB steht außer Streit. 5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NJW 2009, 58). Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif. 6 Diesen kann der Tatrichter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Anwendung des § 287 ZPO grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) des Anmietortes ermitteln (vgl. etwa BGH, NZV 2011, 43 m.w.N.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung verwendet werden können, ist nur zu klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, a.a.O.). 7 Mängel in diesem Sinne hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Methodik der Datenerhebung generell auf die Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage hinweist und statt dessen die vermeintlichen Vorzüge der Studie des Fraunhofer Instituts erläutert, vermag dies an der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels aus Sicht des Gerichts nichts zu ändern. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff.). Abgesehen davon stellt der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache im Sinne oben genannter Rechtsprechung dar, die Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke- Mietpreisspiegels begründen (BGH, Urteil v. 22.02.2011 – Az.: VI ZR 353/09). 8 Schließlich zeigen auch die von der Beklagten vorgelegten Internetauszüge der Firmen T, B, und F keine konkreten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels auf, auch nicht unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 9 Zwar beziehen sich die Angebote auf die auch hier streitgegenständliche Region. Allerdings ist dargelegt, dass die genannten Fahrzeugmodelle tatsächlich verfügbar gewesen wären. Die Modelle werden in den Angeboten nur beispielhaft genannt. Zu berücksichtigen ist überdies, dass den von der Beklagten vorgelegten „screenshots“ der jeweiligen Internetangebote nicht zu entnehmen ist, dass diese Angebote mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Gegen die Übertragbarkeit der von der Beklagten in Bezug genommenen Screenshots spricht auch, dass dort die Mietzeit festgelegt ist, was bei der Anmietung eines Mietfahrzeugs während der Reparatur eines Unfallwagens mangels Vorhersehbarkeit grundsätzlich ausscheidet. Ferner sind die Kosten für Zusatzleistungen nicht aufgeführt. Ob eine Zustellung und Abholung möglich ist und die genannten Tarife hierbei auch gelten würden, ist ebenfalls nicht erkennbar. 10 Zu berücksichtigen ist auch, dass die in den Screenshots genannten Konditionen offensichtlich unvollständig sind. Teilweise werden nur Mindestpreise genannt. Teilweise sind die genannten Beträge auch mit Sternchen gekennzeichnet, was darauf schließen lässt, dass weitere Bedingungen bzw. Einschränkungen zu erwarten lässt, die den Screenshots allerdings nicht entnommen werden können. 11 Zudem ist nicht sicher, ob ein Mietvertrag überhaupt zu den genannten Konditionen zustande kommen würde. Wie sich aus den im Internet abrufbaren Allgemeinen Buchungsbedingungen der Fa. B unter 1.1. ergibt, führt die Buchung bei B noch nicht zum Abschluss eines Mietvertrags. Ferner werden laut Ziffer 1.1 Bestandteil des Mietvertrags die Mietvertragsbedingungen des jeweiligen lokalen Anbieters, die in dem von der Beklagten vorgelegten Angebot nicht zu erkennen sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Screenshots die in Betracht kommenden Konditionen offensichtlich unvollständig wiedergeben. Teilweise werden nur Mindestpreise genannt. Teilweise sind die genannten Beträge auch mit Sternchen gekennzeichnet, was darauf schließen lässt, dass weitere Bedingungen bzw. Einschränkungen zu erwarten lässt, die den Screenshots allerdings nicht entnommen werden können. 12 Überdies betreffen die in Bezug genommenen Screenshots einen anderen Zeitraum, als er hier in Rede steht. Dabei ist allgemein bekannt, dass die Höhe von Mietwagenkosten starken Schwankungen unterliegt, weil die Nachfrage von Umständen abhängt, die nicht immer gleich sind (z.B. während der Ferien- oder Messezeiten). 13 Ferner gehen Internetangebote erfahrungsgemäß entweder von einer Online-Vorauszahlungspflicht des Mieters aus oder es erfordert jedenfalls die Vorlage einer Kreditkarte bzw. die Eingabe der Kreditkartennummer durch den Mieter spätestens bei der Online-Anmietung. Beides ist einem Geschädigten aber nicht ohne weiteres zumutbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az.: 5 U 44/10). 14 Soweit die Beklagte behauptet, die von ihr recherchierten Preise seien auch zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt unter den hier gegebenen Umständen zugänglich gewesen, stellt sich die zur Ermittlung des Normaltarifs beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens vor diesem Hintergrund als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Abgesehen davon erscheint es ungeeignet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Landgerichts Bielefeld in dessen Entscheidung vom 19.12.2007 (vgl. BeckRS 2008, 04036) an: „Es ist nicht ersichtlich, dass von einem Sachverständigen anzuwendende Erhebungsmethoden denen der Fa. FT überlegen sind. Einem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden keine Erkenntnismöglichkeiten offen, die eine bessere und realistischere Ermittlung der Mietwagenkosten zum Unfallzeitpunkt erwarten ließen. Die Ermittlung von Mietpreisen für einen vergangenen Zeitraum könnte ebenfalls nur durch eine Markterhebung in Form einer Befragung der im einschlägigen Postleitzahlenbereich ansässigen Mietwagenunternehmer erfolgen. Damit wären jedoch dieselben Fehlerquellen und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet, aus denen die Beklagte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Schwacke - Mietpreisspiegels herleitet.“. 15 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht etwa aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (Az.: VI ZR 316/11). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Der Tatrichter ist weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen, er muss jedoch dann die Eignung der Listen und Tabellen klären, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. Urteil des BGH vom 18.12.2012). Dies ist jedoch hier, wie oben erläutert, nicht der Fall. Die von der Beklagten eingereichten Online-Anfragen sind aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu erschüttern. 16 Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der Vielzahl der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung des Schwacke- Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage. 17 Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin handelt es sich bei dem geschädigten Fahrzeug um einen Golf Cangoo, der jedenfalls der Fahrzeugklasse 4 zuzuordnen ist. Ausgehend vom Normaltarif nach dem Modus-Wert des Schwacke- Automietpreisspiegels 2012 für das Postleitzahlengebiet 221 und der von dem Kläger abgerechneten Fahrzeugklasse 5 ergibt sich für die vorliegende Mietdauer von vier Tagen ein erforderlicher Mietaufwand von 448,-- Euro brutto als Normaltarif (1 x Dreitagespauschale à 327 Euro + 1 x Tagespauschale à 121,-- Euro). Nachdem eine klassengleiche Anmietung erfolgt ist, muss sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten entgegenhalten lassen, die das Gericht gemäß § 287 ZPO mit 10 % des Mietaufwandes schätzt (= 44,80 Euro). 18 Zu ersetzen sind auch die Kosten für die Zustellung und Abholung in Höhe von 46 Euro. Der Schädiger kann vom Geschädigten nicht verlangen, dass er das Fahrzeug selbst beim Mietwagenunternehmen abholt und dorthin zurückbringt. Wie sich aus der zu den Akten gereichten Rechnung ergibt, hat der Geschädigte das Fahrzeug auch zustellen bzw. abholen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite bewusst wahrheitswidrig Positionen abrechnet, die sie tatsächlich nicht erbracht hat, sind nicht erkennbar und von der Beklagtenseite auch nicht vorgetragen. 19 Ersatzfähig sind schließlich auch die Kosten in Höhe von 48 Euro (4 x 12 Euro) für den Zusatzfahrer. Wie sich aus der zu den Akten gereichten Rechnung ergibt, sind die Kosten berechnet worden. Das bloße Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist demgegenüber ohne die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, weshalb die Angaben in dem Mietvertrag falsch sein sollen, unbeachtlich. Es kommt nicht darauf an, ob angegebene Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten; maßgeblich ist allein, ob es für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde bzw. eine solche Nutzung vorgesehen war (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2011, Az.: 15 U 54/11, zit. n. juris). Auch die Auffassung der Beklagten, die Kosten eines Zusatzfahrers seien in Fällen einer Absicherung durch eine Vollkaskoversicherung nicht ersatzfähig, geht fehl. Trotz einer Absicherung möglicher Schäden durch eine Vollkaskoversicherung besteht durch einen weiteren Fahrer, der selbst nicht Vertragspartner des Autovermieters wird, das zusätzliche Risiko, dass überhaupt ein Versicherungsfall eintritt, der zu einem Anstieg der Versicherungsbeiträge führt. 20 Insgesamt sind die zu ersetzenden Mietwagenkosten daher mit 497,20 Euro zu beziffern. In Abzug zu bringen sind die bereits gezahlten 246,95 Euro, so dass noch der aus dem Tenor ersichtliche Betrag offen steht. 21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf zusätzliche Kosten für eine Haftungsreduzierung. Wie sich aus der Einleitung des Schwacke Automietpreisspiegels 2012 ergibt, sind die Kosten für eine angemessene Haftungsreduzierung bereits bei in den Moduswerten enthalten. 22 Nicht zu ersetzen sind auch die Kosten für die Winterreifen. Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG Köln an, wonach schon aufgrund § 2 Abs. 3 a StVO eine an die Witterungsverhältnisse angepasste Bereifung zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines Mietwagens gehört (Urteil vom 23.02.2010 – 9 U 141/09). 23 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt schließlich auch kein 20 %-Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht. Grundsätzlich stellt der sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebende Normaltarif die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfallbedingten Anmietung ersetzt verlangen kann. Einen den Normaltarif übersteigenden Betrag – abzüglich der bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlungen – kann der Geschädigte nur dann ersetzt verlangen, wenn im jeweiligen Schadensfall objektiv besondere Umstände vorliegen, die mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis (den sog. Unfallersatztarif) rechtfertigen würden. Dabei ist darauf abzustellen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910, OLG Köln, Urt. v. 14.6.2011, 15 U 9/11; Urt. v. 13.10.2009, 15 U 49/09, jew. zit. n. juris). Das setzt voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht. Umstände, die es dem Geschädigten unmöglich gemacht hätten, ein Ersatzfahrzeug zu normalen Bedingungen anzumieten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 24 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288, 291 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 25 Streitwert: 359,76 Euro