Urteil
131 C 260/12
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden kann der Fluggast nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung verlangen.
• Technische Defekte des Flugzeugs begründen nur dann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der FluggastVO, wenn sie auf Umständen wie versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotage oder Terrorismus beruhen.
• Ein einfacher Reifendefekt, der einen Austausch des Flugzeugs erforderlich macht, stellt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar und entbindet die Fluggesellschaft nicht von der Zahlungspflicht.
Entscheidungsgründe
Ausgleichszahlung nach FluggastVO bei über drei Stunden Verspätung trotz technischem Defekt • Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden kann der Fluggast nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung verlangen. • Technische Defekte des Flugzeugs begründen nur dann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der FluggastVO, wenn sie auf Umständen wie versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotage oder Terrorismus beruhen. • Ein einfacher Reifendefekt, der einen Austausch des Flugzeugs erforderlich macht, stellt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar und entbindet die Fluggesellschaft nicht von der Zahlungspflicht. Die Klägerin hatte einen Flug von Thessaloniki nach Köln gebucht; die geplante Ankunftszeit wurde erheblich überschritten. Der Abflug verzögerte sich und die tatsächliche Ankunft erfolgte mit mehr als drei Stunden Verspätung. Die Klägerin forderte erfolglos eine Entschädigung nach der FluggastVO in Höhe von 400,00 €. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Vorbringen, ein plötzlich aufgetretener Reifendefekt habe ein Ersatzflugzeug erforderlich gemacht und damit einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt. Die Beklagte rügte zudem die Anwendbarkeit der FluggastVO auf Verspätungen und verwies auf internationale Regelungen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht Köln mit dem Ziel der Zahlung der Ausgleichszahlung zuzüglich Zinsen. • Die FluggastVO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) findet auf den betroffenen Flug und die Klägerin Anwendung, sodass bei einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € gemäß Art. 5, 6, 7 der Verordnung geschuldet ist. • Die Beklagte kann sich nicht von der Leistungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO exkulpieren, da technische Defekte nur dann als außergewöhnliche Umstände gelten, wenn sie auf den in Erwägungsgrund 14 genannten Ursachen wie versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakte oder terroristischen Handlungen beruhen. • Der vorgetragene Reifendefekt fällt nicht unter diese eng auszulegenden Kategorien außergewöhnlicher Umstände; daher trifft die Beklagte die Haftung für die Ausgleichszahlung. • Einwände gegen die Anwendung der FluggastVO auf Verspätungen wurden durch einschlägige EuGH- und BGH-Rechtsprechung bereits behandelt und rechtfertigen hier keine abweichende Entscheidung. • Auf die begründete Hauptforderung sind Verzugszinsen seit Klagezustellung nach §§ 288, 291 BGB zu zahlen; die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. • Die Berufung wurde zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen; eine Verfahrensaussetzung war nicht geboten. Die Klage war erfolgreich. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 400,00 € Ausgleichszahlung nach der FluggastVO zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2013. Die Beklagte konnte sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, weil der behauptete Reifendefekt nicht zu den in Erwägungsgrund 14 genannten Ursachen zählt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Außerdem wurde die Berufung zugelassen, weshalb die Entscheidung der nächsten Instanz vorbehalten bleibt.