Urteil
275 C 34/13
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2013:0531.275C34.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. 3 Am 20.09.2012 stießen die Fahrzeuge des Klägers (amtliches Kennzeichen: XXX) und des Beklagten zu 1) (amtliches Kennzeichen YYY) bei einem Verkehrsunfall auf dem G in Köln zusammen. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelte es sich um einen Taxi des Typs N., bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) um ein Fahrzeug des Typs T. Das klägerische Fahrzeug wurde durch den Kläger gesteuert. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde durch die Beklagte zu 2) gesteuert. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. 4 Der Kläger befuhr mit Fahrtrichtung I. die Straße „B.“ und bog sodann in den G. in Richtung N. ein. Der Kläger hatte die Rechte der beiden Linksabbiegerspuren der Straße „B“ befahren. Auf dem G. befuhr er sodann den rechten Fahrstreifen. Die Beklagte zu 2) hatte auf der Straße „B.“ die Linke der beiden Linksabbiegerspuren befahren und befuhr auf dem „G.“ den Linken der beiden Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr. Kurz nachdem beide Fahrzeuge auf den G. eingebogen waren, kam es zur Kollision. Zwischen den Parteien ist streitig, welches der beiden Fahrzeuge seinen Fahrstreifen verlassen hat. Nach dem Unfall fertigte der Kläger Fotografien der Stellung der beiden Fahrzeuge an. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der linken hinteren Seite beschädigt. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) wurde an der vorderen rechten Seite beschädigt. 5 Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) sei bei dem Abbiegemanöver auf seine rechte Spur geraten. Ferner behauptet er, auf den vorgelegten Fotografien sei sein Fahrzeug so abgebildet, wie es nach dem Unfall gestanden habe. Hierzu behauptet er, sein Fahrzeug verfüge über eine so genannte Start-Stop-Automatik weshalb der Motor durch seine Vollbremsung sofort ausgegangen sei. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2136,15 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 145,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 zu zahlen. 8 Die Beklagten beantragen, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagten behaupten, es sei der Kläger gewesen, der auf den Fahrstreifen der Beklagten zu 2) herübergezogen habe. Hierbei sei er mit der linken hinteren Ecke seines Fahrzeugs gegen die rechte vordere Ecke des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gestoßen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass den Fotografien kein Beweiswert zukomme. Hierzu behaupten sie, beide Fahrzeuge seien nach dem Unfall bewegt worden, so dass die Fotografien nicht die Position der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision wiedergäben. 11 Das Gericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin L. sowie durch Augenscheinnahme der Unfallskizze, Bl. 4 d. Akte des Polizeipräsidium Köln Az. 000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.5.2013 (im Einzelnen vgl. Bl. 56 ff. d.A.) Bezug genommen. Zum übrigen Parteivorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz zu. Der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 20.09.2012 wurde durch die Zahlung der Beklagten zu 3) i.H.v. 2136,15 € sowie 229,30 € auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, entsprechend einer Haftungsquote von 50%, bereits erfüllt. 14 Der anspruchsbegründende Tatbestand ist zwar erfüllt. Die Voraussetzungen des §§ 7 I, 18 I StVG, 115 VVG sind gegeben. Der Zusammenstoß der Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 1) ereignete sich bei ihrem Betrieb. Umstände für einen Haftungsausschluss dadurch, dass das Geschehen durch höhere Gewalt (§ 7 II StVG) ausgelöst worden wäre sind weder erkennbar noch vorgetragen. 15 Bei einem Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge ist die Haftungsquote der Halter und Fahrer untereinander nach §§ 17 II, III, 18 III StVG zu bestimmen. Soweit für die Halter kein unabwendbares Ereignis (§ 17 III StVG) vorliegt bzw. soweit dem Fahrer ein Verschulden zur Last zu legen ist (§ 18 I 2 StVG), hängt die jeweilige Haftung maßgeblich davon ab, wer den Unfall verursacht hat (§§ 17 I, 18 III StVG). Hierzu sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge abzuwägen. Da keiner der Parteien vorliegend der Nachweis des § 18 I 2 StVG bzw. einer für sie bestehenden Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens gelang, waren die jeweiligen Verursachungsbeiträge abzuwägen. Ein unabwendbares Ereignis liegt nach § 17 III StVG vor, wenn der jeweilige Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat (§ § 17 III 2 StVG). Hierfür trägt diejenige Partei, die sich zu ihren Gunsten auf Unabwendbarkeit beruft die Darlegungs- und Beweislast. Es muss insoweit dargelegt und bewiesen werden, dass dem jeweiligen Fahrer gemessen an höchsten Maßstäben keinerlei Pflichtverstoß anzulasten ist. Es ist weder dem Kläger noch den Beklagten der Nachweis gelungen, dass der Zusammenstoß nicht auf einer eigenen bzw. zuzurechnenden Sorgfaltswidrigkeit beruht. Ein Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles – d.h. der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung, § 286 I ZPO – von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist, was eine Gewissheit erfordert, „die etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“ (BGH v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 16; BGH v,. 18. 6. 1998 - IX ZR 311/95, juris Rn. 28). 16 Auch nach der informatorischen Anhörung der Parteien steht die Ursache des Unfalls vom 20.09.2012 nicht fest. 17 Fest steht lediglich, dass die Fahrzeuge des Klägers und der Beklagten zu 1) miteinander zusammengestoßen sind. Ob der Unfall dadurch verursacht wurde, dass der Beklagte zu 2) einen Spurwechsel vornahm und dabei in die Spur des Klägers geriet und diesen dabei berührte, oder ob dies genau umgekehrt war, war nicht aufklärbar. Objektivierbare Spuren auf der Fahrbahn wurden nicht gesichert und konnten nicht berücksichtigt werden. Auch die informatorische Befragung des Klägers und der Beklagten zu 2) konnte nicht den Beweis einer sorgfaltswidrigen Fahrweise des einen oder des anderen Fahrers erbringen. Informatorisch gem. § 141 ZPO befragt, bestätigte die Beklagte zu 2) das bereits vorgebrachte schriftsätzliche Vorbringen. Umgekehrt bestätigte auch der Kläger, informatorisch gem. § 141 ZPO angehört, sein schriftsätzliches Vorbringen. Sowohl die Beklagte zu 2) als auch der Kläger waren sich sicher, jeweils den eigenen Fahrstreifen nicht verlassen zu haben. Weitere Aufklärung erbrachte auch nicht die Vernehmung der Zeugin L.. Zwar erschien die Zeugin dem Gericht als in jeder Hinsicht glaubwürdig. Soweit diese jedoch äußerte, sie sei sich sicher, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) sich auf der linken Spur befunden hätte, kann ein Irrtum nicht völlig ausgeschlossen werden, da die Zeugin bei der Vernehmung durch die Polizei noch angegeben hatte, dass sie eben dies nicht wisse (vgl. Bl. 3 der beigezogenen Akte). Die durch den Kläger vorgelegten Fotographien sind insoweit unergiebig, als sie unstreitig nicht den Zustand zur Kollision wiedergeben und die streitige Frage, ob und welches der Fahrzeuge nach dem Unfall noch fortbewegt wurden, nicht aufklärbar ist. Das Gericht hat danach keine ausreichenden Anhaltspunkte sich mit der oben geschilderten notwendigen Gewissheit einer der beiden Unfallschilderungen anzuschließen. 18 Letztlich stehen sich hier die Unfallschilderungen unvereinbar gegenüber, ohne dass dem Gericht eine Möglichkeit gegeben wäre, sich die notwendige Gewissheit im Sinne des § 286 I ZPO zu verschaffen. Dem Gericht sind keine Indizien bekannt, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers oder der Beklagten zu 2) bzw. an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wecken würden. Es steht hier „Wort gegen Wort“ ohne dass das Gericht – das bei dem Unfall nicht zugegen war – weitere Aufklärungsmöglichkeiten zu Verfügung stehen um mit der notwendigen Sicherheit aufzuklären, welches „Wort“ der Wahrheit entspricht. Insbesondere war auch der angebotene Sachverständigenbeweis ungeeignet und ihm musste nicht nachgegangen werden. Es sind keinerlei Anknüpfungstatsachen vorhanden, insbesondere keine objektivierbaren Spuren, die dem Sachverständigen dazu dienen könnten, festzustellen, wer wann auch welchem Fahrstreifen war und auf wessen Fahrstreifen die Kollision sich ereignet hat. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. 19 Die sonach vorzunehmende Abwägung ergab eine Haftungsteilung. Bei der vorzunehmenden Haftungsabwägung ist neben der allgemeinen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs vor allem eine verkehrswidrige und sorgfaltswidrige Fahrweise ausschlaggebend. Dabei kann in der Abwägung der Verursachungsbeiträge allerdings nur verkehrs- und sorgfaltswidriges Verhalten berücksichtigt werden, das zur Überzeugung des Gerichts feststeht (OLG München v. 16.05.2008 - 10 U 1701/07, juris Rn. 45). Beweisbelastet ist dabei jeweils die Partei, die sich zu Lasten der anderen Seite auf einen Sorgfaltsverstoß beruft (BGH v. 13.02.2007 - VI ZR 58/06, juris Rn. 6; OLG München v. 16.05.2008 - 10 U 1701/07, juris Rn. 45). Für eine 100%-Haftung hätte der Kläger eine Alleinverursachung des Unfalls durch die Beklagte zu 2) nachweisen müssen. Der insoweit allein möglich erscheinende Nachweis des Verstoßes gegen § 7 V StVO ist nicht gelungen. Insoweit konnte dem Kläger auch kein Anscheinsbeweis basierend auf § 7 V StVO helfen, da jeweils der Grundtatbestand, nämlich ein Spurwechsel der Beklagten zu 2) von dieser bestritten wird und nicht erwiesen ist. Nach dem oben geschilderten Ergebnis der Beweisaufnahme ist weder dem Kläger der Nachweis eines ordnungswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 2), noch den Beklagten der Nachweis eines ordnungswidrigen Verhaltens des Klägers möglich, sodass die als etwa gleich hoch einzuschätzende Betriebsgefahr der Fahrzeuge, die im Unfall ursächlich geworden ist, gegenüberzustellen war. 20 Basierend auf dieser Haftungsquote haben die Beklagten 50% des vorprozessual unstreitigen Schadens i.H.v. 4272,30 (bestehend aus Reparaturkosten i.H.v. 3469,30 €, Verdienstausfall i.H.v. 270 €, Sachverständigenkosten i.H.v. 508,00 € sowie einer Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 €) reguliert. Soweit die Beklagten nunmehr prozessual den Verdienstausfall bestreiten, ist dies unerheblich, da der Anspruch des Klägers durch die Zahlung basierend auf der vorprozessual unstreitigen Abrechnung jedenfalls erfüllt ist. 21 Zudem bestand auch kein Anspruch auf weiteren Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Rechtsverfolgungskosten im Rahmen des Erforderlichen grundsätzlich zu ersetzen. Der dem Kläger zustehende Anspruch war durch die insoweit unstreitig erfolgte außergerichtliche Zahlung i.H.v. 229,30 € (netto aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung) erloschen. Die Höhe der zu ersetzenden Anwaltskosten bestimmt sich nicht quotal auf Basis des eingeforderten Schadenersatzes, sondern ist anhand des Gegenstandswertes der berechtigten Forderung zu berechnen, da die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für eine unberechtigte Forderung dem Schädiger nicht mehr als Teil des von ihm verursachten Schadens zugerechnet werden kann (BGH v. 07.11.2007 – VIII ZR 341/04, juris Rn. 13; BGH v. 18.01.2005 – VI ZR 73/04, juris Rn. 11 mwN). Basierend auf einer Streitwert der berechtigten Forderung i.H.v. 2136,15 € hat die Beklagte zu 3) vorprozessual 229,30 € zutreffend basierend auf einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 161,00 € * 1,3 entsprechend 209,30 € zuzüglich einer Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) i.H.v. 20,00 € reguliert. Soweit die Beklagten nunmehr prozessual die Schadenshöhe und damit auch den Gegenstandwert bestreiten, ist dies unerheblich, da der Anspruch des Klägers jedenfalls erfüllt ist. 22 Mangels Hauptforderung bestand auch kein Zinsanspruch. 23 Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 I ZPO. 24 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.