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Beschluss

133 C 347/13

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGK:2013:0723.133C347.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft untersagt,a) die Antragstellerin zu observieren und / oder observieren zu lassen,b) die Antragstellerin abzuhören und/oder abhören zu lassen,c) Foto- und/oder Film- und/oder Tonaufnahmen von der Antragstellerin allein und / oder in Begleitung anzufertigen oder anfertigen zu lassen,d) ohne Zustimmung der Antragstellerin Bilder, die die Antragstellerin allein und/oder zusammen mit Dritten zeigen, zu verbreiten wenn dies geschieht wie auf den in den Schadensberichten der Schadenermittler zu dem Az.: XXX, Teile 1, 2 und 3 nachstehend wiedergegeben sind. 3 Der Antrag ist nicht gerechtfertigt. 4 Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend die Anträge zu a) - c) ist zu verneinen. 5 Voraussetzung für den Erlass einer jeden einstweiligen Verfügung ist, dass eine besondere Dringlichkeit in der Sache besteht und es dem Antragsteller aus diesem Grund nicht zuzumuten ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Vollkommer in: Zöller, 28. Auflage 2012, § 940 ZPO, Rn. 4, m.w.N.). 6 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Soweit es die Anträge zu a) - c) betrifft führt die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift selber aus, dass sie von ihrer Observation erstmals durch die Berufungsbegründung betreffend das Verfahren - OLG Hamm, Az. 26 U 158/12 - Ende Oktober 2012 erfahren hat. Bereits aus diesem Grund liegt eine Eilbedürftigkeit nicht mehr vor. Ein Verfügungsgrund ist zu verneinen, weil die Antragstellerin trotz Kenntnis ihrer Observation diese über 8 Monate hingenommen hat, ohne sich dagegen zu wehren. Auf den Umstand, dass der Antragstellerin nach ihrem Vortrag erst mit Schreiben der Kanzlei B.vom 24.05.2013 drei umfangreiche Observationsberichte überlassen wurden, kommt es nicht an. Denn die Antragstellerin will mit ihren Anträgen das Unterlassen von Observierungs- und Abhörmaßnahmen im Allgemeinen erreichen, weshalb es auf die drei Oberservationsberichte nicht ankommt. 7 Darüber hinaus bestehen Bedenken an einer Wiederholungsgefahr. Die von der Antragstellerin beschriebenen Obervationen beschränken sich auf einen Zeitraum von August bis Oktober 2012. Dass es danach zu weiteren Observationen gekommen ist, hat die Antragstellerin nicht konkret vorgetragen. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die grds. indizierte Wiederholungsgefahr im konkreten Fall aufgrund des Zeitablaufs als entfallen an. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Observationen erfolgen könnten, sind weder hinreichend dargetan, noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich. 8 Soweit es den Antrag zu d) betrifft, war der Antrag zurückzuweisen, weil hiermit eine unzulässige Vorwegnhame der Hauptsache herbeigeführt werden würde. Denn es ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich das Verbreiten, gegen welches sich die Antragstellerin wendet, nur im Zusammenhang mit dem vor dem OLG Hamm geführten Berufungsverfahren steht. Ein darüber hinausgehendes Verbreiten von Bildern in der Allgemeinheit wird nicht einmal von der Antragstellerin vorgetragen. Ob die Vorlage von Lichtbildern der Antragstellerin ein Verstoß gegen ihr Recht am Bild oder einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt oder ob dies aufgrund eines überwiegenden Interesses der dortigen Berufungskläger zulässig ist, ist im Rahmen des dortigen Berufungsverfahrens zu klären. Dass die hiesige Antragsgegnerin nicht unmittelbar an dem Prozess beteiligt ist, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts. Denn sie hat ein wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens, weil einer der Berufungskläger bei ihr versichert ist. 9 Aus diesen Gründen war der Antrag der Antragstellerin auf ihre Kosten zurückzuweisen. 10 Ausgefertigt