Urteil
113 C 141/11
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt keinen Ausgleichsanspruch gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen für die Verspätung eines Anschlussfluges, wenn der Anschlussflug von einer anderen ausführenden Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
• Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 setzt nicht voraus, dass beim Abflug bereits eine erhebliche Verspätung bestand, gilt aber nach EuGH-Rechtsprechung nur für Fälle gleichbleibender ausführender Flugunternehmen.
• Eine Entschädigung wegen Nichterfüllung der gebuchten Sitzplatzkategorie ist gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur begründbar, wenn dieses auch für den betreffenden Flug ausführendes Unternehmen war; Schadensersatz nach dem Luftverkehrsrecht oder Montrealer Übereinkommen setzt einen eingetretenen Vermögensschaden voraus.
Entscheidungsgründe
Kein Ausgleichsanspruch nach VO 261/2004 gegen Erstfluggesellschaft bei anderem ausführenden Anschlussunternehmen • Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt keinen Ausgleichsanspruch gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen für die Verspätung eines Anschlussfluges, wenn der Anschlussflug von einer anderen ausführenden Fluggesellschaft durchgeführt wurde. • Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 setzt nicht voraus, dass beim Abflug bereits eine erhebliche Verspätung bestand, gilt aber nach EuGH-Rechtsprechung nur für Fälle gleichbleibender ausführender Flugunternehmen. • Eine Entschädigung wegen Nichterfüllung der gebuchten Sitzplatzkategorie ist gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nur begründbar, wenn dieses auch für den betreffenden Flug ausführendes Unternehmen war; Schadensersatz nach dem Luftverkehrsrecht oder Montrealer Übereinkommen setzt einen eingetretenen Vermögensschaden voraus. Die Kläger buchten eine Pauschalreise mit einem Anschlussflug von München über Frankfurt nach Mauritius. Der erste Flug mit der Beklagten war wegen Umlaufverspätung etwa 48–51 Minuten verspätet, sodass die Kläger ihren Anschlussflug mit einem anderen ausführenden Luftfahrtunternehmen verpassten. Die Beklagte buchte die Kläger auf einen Ersatzflug über Dubai um, wodurch sich die Ankunftszeit in Mauritius verzögerte. Die Kläger hatten für den ursprünglich vorgesehenen Abschnitt Premium Economy bezahlt und fordern nun jeweils 600 € Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung wegen Ankunftsverspätung über drei Stunden sowie jeweils 200 € Zahlung wegen entgangener Premium-Class-Leistung. Die Beklagte lehnte materielle Haftung ab; die Kläger klagten auf Zahlung. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch aus Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 besteht nicht, weil der entschiedene EuGH-Fall (C-11/11) die Anspruchsberechtigung auf Fälle bezog, in denen beide Flüge vom selben ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden. • Eine Ausdehnung der EuGH-Rechtsprechung auf Fälle mit unterschiedlichen ausführenden Fluggesellschaften würde zu unbilligen Ergebnissen führen, da das zunächst ausführende Unternehmen für Verspätungen haftbar gemacht werden könnte, die allein vom zweiten Unternehmen verursacht wurden, ohne dass Regressmöglichkeiten oder vertragliche Grundlagen bestehen. • Der Hinweis des EuGH auf Regressmöglichkeiten nach Art. 13 der Verordnung hilft hier nicht, weil zwischen den beteiligten Unternehmen keine vertragliche Grundlage für Regress erkennbar ist und das erste Unternehmen sich nur schwer exkulpieren könnte. • Ansprüche wegen Nichterfüllung der gebuchten Sitzplatzkategorie sind nicht begründet, weil die Beklagte für den betreffenden Ersatzflug nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen war, sodass Art. 10 Abs. 2 VO nicht greift. • Schadensersatzansprüche nach § 46 Luftverkehrsgesetz oder Art. 19 Montrealer Übereinkommen scheiden aus, weil kein konkreter Vermögensschaden dargelegt ist; nach § 249 BGB müsste der Vermögenszustand ohne das schädigende Ereignis höher sein, was die Kläger nicht aufgezeigt haben. • Ansprüche aus dem Reiserecht (§ 651f BGB) richten sich gegen den Reiseveranstalter und treffen die Beklagte nicht; die Kläger haben außerdem nicht substantiiert dargelegt, worin die Abweichung der tatsächlichen von der gebuchten Premium-Economy-Leistung bestand. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten weder die geltend gemachten Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung noch Ersatz für die gebuchte Premium-Economy-Leistung. Die Beklagte ist nicht als verantwortliches ausführendes Luftfahrtunternehmen für den verspäteten Anschlussflug anzusehen, sodass Art. 7 und Art. 10 Abs. 2 der Verordnung nicht greifen. Ersatzansprüche nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Montrealer Übereinkommen oder dem allgemeinen Schadensersatzrecht sind ebenfalls nicht begründet, weil kein konkreter Vermögensschaden dargelegt wurde. Die Kläger haben damit keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte, und die Kosten des Rechtsstreits sind von den Klägern zu tragen.