Beschluss
137 C 99/13
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig nach § 32 ZPO, wenn nicht dargetan und bewiesen ist, dass der Beklagte seine Handlung mit dem Ziel der Herbeiführung eines Rechtsfolgenorts im Bezirk des Gerichts vorgenommen hat.
• Die bloße Nutzung einer Tauschbörse-Software begründet allein keine hinreichende Bestimmtheit der Zielrichtung für die Annahme örtlicher Zuständigkeit.
• Für die Bestimmungsgemäßheit einer Handlung im Sinne des § 32 ZPO ist Absicht (dolus directus) erforderlich; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) reicht nicht aus.
• Eine Verweisung gemäß § 39 S.1 ZPO liegt nicht vor, wenn das Gericht den Beklagten nicht gem. § 504 ZPO auf seine Unzuständigkeit und die Folgen rügelosen Verhandelns hingewiesen hat.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Internetdelikten erfordert zielgerichtete Absicht • Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig nach § 32 ZPO, wenn nicht dargetan und bewiesen ist, dass der Beklagte seine Handlung mit dem Ziel der Herbeiführung eines Rechtsfolgenorts im Bezirk des Gerichts vorgenommen hat. • Die bloße Nutzung einer Tauschbörse-Software begründet allein keine hinreichende Bestimmtheit der Zielrichtung für die Annahme örtlicher Zuständigkeit. • Für die Bestimmungsgemäßheit einer Handlung im Sinne des § 32 ZPO ist Absicht (dolus directus) erforderlich; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) reicht nicht aus. • Eine Verweisung gemäß § 39 S.1 ZPO liegt nicht vor, wenn das Gericht den Beklagten nicht gem. § 504 ZPO auf seine Unzuständigkeit und die Folgen rügelosen Verhandelns hingewiesen hat. Die Klägerin begehrte vor dem Amtsgericht Köln Ansprüche gegen den Beklagten wegen einer behaupteten unerlaubten Handlung im Internet. Sie behauptete, der Beklagte habe eine Datei zum Herunterladen in einer Tauschbörse bereitgestellt, wodurch ein Herunterladen auch im Bezirk des AG Köln möglich geworden sei. Zur Stützung machte sie geltend, der Beklagte habe die Tauschbörse mit dem Programm azureus 4.2.0.2 genutzt. Die Klägerin behauptete weiter eine zielgerichtete Bestimmung des Beklagten, dass der Download im Bezirk des angerufenen Gerichts erfolgen solle, führte hierfür aber keinen Beweis. Das AG prüfte allein die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO und die Frage eines Verweisungsverbots nach § 39 ZPO. • Örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO setzt nicht nur eine inländische unerlaubte Handlung, sondern auch, soweit relevant, eine Bestimmung des Handelnden auf den Gerichtsbezirk voraus. Diese Bestimmung erfordert Absicht im engeren Sinne, also das direkte Wollen des Erfolgs an diesem Ort. • Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte bei seiner Handlung das Ziel verfolgte, dass die Datei gerade im Bezirk des AG Köln heruntergeladen werde. Sie beschränkt ihren Beweis darauf, dass der Beklagte eine P2P-Software nutzte; dies rechtfertigt keine Schlussfolgerung auf eine zielgerichtete Absicht. • Bedingter Vorsatz ist für die Annahme einer Bestimmung nicht ausreichend; sonst würde ein unzulässig weiter, ubiquitärer Gerichtsstand entstehen, der dem Zweck von § 32 ZPO widerspricht, wonach das Gericht eine gewisse Sachnähe haben soll. • Eine Zuständigkeit nach § 39 S.1 ZPO scheidet aus, weil das Gericht den Beklagten nicht gemäß § 504 ZPO über seine mögliche Unzuständigkeit und die Folgen eines rügelosen Verhandelns belehrt hat; S.2 der Vorschrift steht dem entgegen. • Aufgrund der fehlenden Darlegung und des fehlenden Beweises der zielgerichteten Absicht war das angerufene Gericht örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Hamburg. Das Amtsgericht Köln hat festgestellt, dass es örtlich unzuständig ist und den Rechtsstreit an das AG Hamburg verwiesen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte seine Handlung mit dem Ziel unternahm, den Download im Bezirk des AG Köln herbeizuführen; allein die Nutzung einer Tauschbörse-Software ist dafür nicht ausreichend. Bedingter Vorsatz reicht nicht aus, es bedarf der Absicht im engeren Sinne für die Bestimmung des Erfolgsorts nach § 32 ZPO. Eine Verweisung nach § 39 S.1 ZPO kam nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht ordnungsgemäß nach § 504 ZPO belehrt worden ist. Daher war die Entscheidung, den Streit an das örtlich zuständige AG Hamburg zu verweisen, rechtlich begründet.