Beschluss
71 IN 229/13
AG KOELN, Entscheidung vom
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Ein Insolvenzeröffnungsantrag ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Forderungsbestand bei Antragseingang bereits durch Zahlung an den beauftragten Gerichtsvollzieher im Gefahrenbereich des Gläubigers nicht mehr liegt.
• Hat der Gläubiger nur noch Forderungen für weniger als sechs Monate offen, begründet das Indiz des BGH (Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge über mehr als sechs Monate) nicht ohne weiteres die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; es bedarf der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO.
• Der Antragsteller kann die Hauptsache einseitig für erledigt erklären; widerspricht der Schuldner, hat das Gericht die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags zu prüfen und ggf. zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Insolvenzantrags bei zwischenzeitlicher Zahlung an Gerichtsvollzieher • Ein Insolvenzeröffnungsantrag ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Forderungsbestand bei Antragseingang bereits durch Zahlung an den beauftragten Gerichtsvollzieher im Gefahrenbereich des Gläubigers nicht mehr liegt. • Hat der Gläubiger nur noch Forderungen für weniger als sechs Monate offen, begründet das Indiz des BGH (Nichtabführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge über mehr als sechs Monate) nicht ohne weiteres die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit; es bedarf der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. • Der Antragsteller kann die Hauptsache einseitig für erledigt erklären; widerspricht der Schuldner, hat das Gericht die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags zu prüfen und ggf. zurückzuweisen. Die Gläubigerin beantragte am 28.5.2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für November und Dezember 2012 bis April 2013 in Höhe von 1.659,92 EUR. Zuvor hatte sie den Gerichtsvollzieher mit Einziehung der Monatsbeiträge beauftragt; der Gerichtsvollzieher erhielt am 24.5.2013 Zahlungen in Höhe von 1.130,90 EUR und schrieb diese der Gläubigerin am 31.5.2013 gut. Die Gläubigerin erklärte nach Zahlungseingang die Hauptsache für erledigt; die Schuldnerin widersprach und beantragte die Abweisung des Eröffnungsantrags. Zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Eröffnungsantrags bestanden nach Zahlungseingang nur noch Forderungen für die Monate März und April 2013. Die Gläubigerin stützte die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit auf die BGH-Rechtsprechung zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen über mehr als sechs Monate. • Die Erledigungserklärung des Gläubigers ist wirksam, kann jedoch vom Schuldner bestritten werden; in diesem Fall hat das Gericht die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags zu prüfen. • Zahlungen, die der Schuldner freiwillig an den Gerichtsvollzieher leistet, gelangen bereits mit Zugang beim Gerichtsvollzieher in den Gefahrenbereich des Gläubigers (§ 815 Abs. 3 ZPO analog), sodass die Vollstreckung in diesem Umfang nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt auch für Maßnahmen der Gesamtvollstreckung wie den Insolvenzantrag. • Da die bei Antragseingang noch verfolgbaren Forderungen nur zwei Monate betrafen, greift das vom BGH angenommene Indiz der Zahlungsunfähigkeit bei Nichterhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge über mehr als sechs Monate nicht; für kürzere Zeiträume war die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. • Für die verbleibenden Ansprüche hätte die Gläubigerin die Zahlungsunfähigkeit nach Maßgabe des § 294 ZPO glaubhaft machen müssen; dies ist nicht erfolgt. • Folglich war der Eröffnungsantrag unzulässig; nach der herrschenden Auffassung sind in solchen Fällen dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Eröffnungsantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Klärung ergab, dass der maßgebliche Forderungsbestand bei Antragseingang nicht mehr in vollem Umfang bestand, weil Teilbeträge bereits beim Gerichtsvollzieher eingegangen waren, und dass für die verbliebenen zwei Monate die Zahlungsunfähigkeit nicht nach den erforderlichen Regeln glaubhaft gemacht wurde. Deshalb fehlte das Rechtsschutzinteresse bzw. die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Gegenstandswert wurde auf 1.659,92 EUR festgesetzt. Die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.