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Beschluss

707 Ds 16/13

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gesetzlicher Betreuer, der in Ausübung seiner Vertretungsbefugnisse Angaben zum Gesundheits‑ und Alltagstatus des Betreuten macht, ist nicht als Zeuge im Sinne des JVEG/§71 StPO anzusehen. • Für gesetzliche Vertreter fehlt in der StPO eine Verweisung auf das JVEG; eine Entschädigung nach JVEG kommt nur in Betracht, wenn der Vertreter tatsächlich Zeugnis i.S.d. §71 StPO abgelegt hat. • Erhält ein Berufsbetreuer für seine Tätigkeit ohnehin Vergütung nach VBVG/BGB, schließt dies regelmäßig eine zusätzliche Entschädigung nach JVEG aus.
Entscheidungsgründe
Keine JVEG‑Entschädigung für Berufsbetreuer bei wahrgenommener Vertretungsbefugnis • Ein gesetzlicher Betreuer, der in Ausübung seiner Vertretungsbefugnisse Angaben zum Gesundheits‑ und Alltagstatus des Betreuten macht, ist nicht als Zeuge im Sinne des JVEG/§71 StPO anzusehen. • Für gesetzliche Vertreter fehlt in der StPO eine Verweisung auf das JVEG; eine Entschädigung nach JVEG kommt nur in Betracht, wenn der Vertreter tatsächlich Zeugnis i.S.d. §71 StPO abgelegt hat. • Erhält ein Berufsbetreuer für seine Tätigkeit ohnehin Vergütung nach VBVG/BGB, schließt dies regelmäßig eine zusätzliche Entschädigung nach JVEG aus. Der Berufsbetreuer S. L. ist gesetzlicher Vertreter des Angeklagten. Er wurde nicht als Zeuge, sondern als gesetzlicher Vertreter zur Hauptverhandlung am 28.05.2013 geladen und erschien; er machte dort Angaben zur Alltagsgestaltung, Gesundheit und Suchtverhalten des Angeklagten. Nach Rücksprache erhielt der Betreuer im Gerichtstermin ein Formular für Zeugenentschädigung. Er begehrt daraufhin Auszahlung einer Entschädigung nach dem JVEG. Das Gericht prüft, ob für seine Teilnahme eine Entschädigung nach JVEG in Verbindung mit §71 StPO zulässig ist. • Rechtsgrundlagen und Verweisung: Entschädigungsansprüche nach dem JVEG setzen eine ausdrückliche Verweisung in der Strafprozessordnung voraus; für Zeugen verweist §71 StPO auf das JVEG, für gesetzliche Vertreter besteht keine entsprechende Verweisung. • Wortlaut und Auslegung: Nach §§1,19 JVEG und §71 StPO ist ein gesetzlicher Vertreter, der im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse handelt, nicht als Zeuge im Wortsinne anzusehen; der Betreuer berichtete nur über aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannte Verhältnisse und übte damit Vertretung aus, nicht Zeugenschaft. • Systematik: Die explizite Anordnung in §50 Abs.2 S.2 JGG, nach der Erziehungsberechtigte der Zeugenentschädigung unterfallen, zeigt, dass gesetzliche Vertreter nicht generell dem Zeugnisbegriff des JVEG/StPO zuzurechnen sind. • Sinn und Zweck/Entlohnung: Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit Vergütung nach §§1836 BGB sowie VBVG (insbesondere §4 Abs.2 VBVG und §5 VBVG als Grundlage der Stundenvergütung), wodurch ein zusätzlicher Schadenanspruch und damit eine JVEG‑Entschädigung regelmäßig entfällt. • Rechtsprechung und Literatur: Die Auffassung wird durch die Bezirksrevisorin und die Rspr. (z. B. OLG Dresden) gestützt, wonach eine JVEG‑Entschädigung ausscheidet, wenn bereits eine Gegenleistung für die Betreuungstätigkeit gezahlt wird. Die Entschädigung für die Teilnahme des Berufsbetreuers S. L. an der Hauptverhandlung vom 28.05.2013 wird auf 0,00 € festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter und nicht als Zeuge im Sinne des JVEG/§71 StPO gehandelt hat, weil er lediglich Vertretungsaufgaben wahrgenommen und über aus seiner beruflichen Tätigkeit bekannte Umstände berichtet hat. Zudem ist für Berufsbetreuer die Vergütung der Betreuungshandlungen bereits durch §§1836 BGB und das VBVG geregelt, sodass ein zusätzlicher Entschädigungsbedarf nicht besteht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Beschwerde nach §4 Abs.3 JVEG zugelassen.