Beschluss
314 F 204/13
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann verlangt werden, wenn die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben (§ 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB).
• Für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist neben der dreijährigen Trennungszeit kein weiteres Vorliegen besonderer Umstände erforderlich.
• Die bloße Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens mit einer Folgesache zum Zugewinnausgleich steht der Anwendung des § 1386 BGB nicht entgegen; sie betrifft nur den Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach dreijähriger Trennung • Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann verlangt werden, wenn die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben (§ 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB). • Für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist neben der dreijährigen Trennungszeit kein weiteres Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. • Die bloße Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens mit einer Folgesache zum Zugewinnausgleich steht der Anwendung des § 1386 BGB nicht entgegen; sie betrifft nur den Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinnausgleichs. Die Parteien sind verheiratet und leben getrennt; das Scheidungsverfahren mit einer Folgesache zum Zugewinnausgleich ist bereits anhängig. Die Antragstellerin beantragt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und die Herstellung des Güterstands der Gütertrennung für die weitere Dauer der Ehe. Sie trägt vor, die Trennung habe seit März 2010 bestanden. Der Antragsgegner behauptet, die Trennung sei erst am 06.09.2010 erfolgt, und macht geltend, die Vorschrift zur vorzeitigen Aufhebung sei bei bereits anhängigem Scheidungsverfahren nicht anwendbar. Der Antragsgegner erschien nicht zum letzten Termin; das Gericht entschied nach Lage der Akten. • Anwendbare Normen sind § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 1 BGB; entscheidend ist eine Trennungsdauer von mehr als drei Jahren. • Nach dem Vortrag der Parteien (auch bei der späteren Trennung vom 06.09.2010) ist die erforderliche Dreijahresfrist inzwischen abgelaufen; damit erfüllt die Antragstellerin die gesetzliche Voraussetzung. • Die Vorschrift ist nach Wortlaut eindeutig und bedarf keiner weitergehenden Auslegung; herrschende Rechtsprechung bestätigt die Anwendbarkeit bei bestehender Rechtshängigkeit. • Die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren bereits anhängig ist, ändert nur den Berechnungszeitpunkt für den Zugewinnausgleich, nicht aber die Anwendbarkeit des Anspruchs auf vorzeitige Aufhebung. • Die prozessualen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß §§ 113 Abs.1 S.2 FamFG, 331a ZPO i.V.m. § 251a Abs.2 ZPO sind erfüllt, weil der Antragsgegner säumig war. Der Antrag der Antragstellerin auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist erfolgreich; die Zugewinngemeinschaft wird vorzeitig aufgehoben und der Güterstand der Gütertrennung für die weitere Dauer der Ehe hergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Begründend liegt zugrunde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr.1 BGB erfüllt sind, insbesondere die seit mehr als drei Jahren bestehende Trennung; eine bereits bestehende Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens steht diesem Anspruch nicht entgegen. Der Entscheidung lag zudem die Säumnis des Antragsgegners zugrunde, sodass nach Lage der Akten entschieden werden konnte.