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Urteil

131 C 81/13

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fluggastrechte nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gelten für den betreffenden Flug und begründen bei mehr als drei Stunden Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. • Eine Inkassobevollmächtigung an ein Drittunternehmen begründet nicht automatisch eine Forderungsabtretung; fehlende schriftliche Abtretung führt dazu, dass die Kläger aktivlegitimiert bleiben. • Verzögerungen durch Vorflüge wie Betankungsprobleme oder Luftraumbeschränkungen begründen keinen außergewöhnlichen Umstand i.S. von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO, wenn die Verspätung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegt. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn zuvor ein Inkassounternehmen erfolglos tätig war und deshalb eine anwaltliche außergerichtliche Geltendmachung nicht mehr geboten erschien.
Entscheidungsgründe
Ausgleichszahlung nach FluggastVO bei mehr als dreistündiger Ankunftsverspätung • Fluggastrechte nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gelten für den betreffenden Flug und begründen bei mehr als drei Stunden Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. • Eine Inkassobevollmächtigung an ein Drittunternehmen begründet nicht automatisch eine Forderungsabtretung; fehlende schriftliche Abtretung führt dazu, dass die Kläger aktivlegitimiert bleiben. • Verzögerungen durch Vorflüge wie Betankungsprobleme oder Luftraumbeschränkungen begründen keinen außergewöhnlichen Umstand i.S. von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO, wenn die Verspätung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegt. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn zuvor ein Inkassounternehmen erfolglos tätig war und deshalb eine anwaltliche außergerichtliche Geltendmachung nicht mehr geboten erschien. Die Klägerinnen buchten einen Flug mit geplanter Ankunft am 29.07.2012 um 01:10 Uhr; die tatsächliche Ankunft erfolgte über drei Stunden verspätet. Die Klägerinnen ließen die Forderung zunächst durch die MIM GmbH geltend machen; danach beantragten sie selbst die Durchsetzung der Ansprüche. Die Beklagte verweigerte Zahlung, woraufhin am 02.09.2012 ein Versäumnisurteil erging. Die Beklagte legte Einspruch ein und rügte unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerinnen sowie Einwendungen gegen die Anwendung der FluggastVO mit Verweis auf Vorflugprobleme als Exkulpationsgrund. Die Klägerinnen fordern je 400,00 € Ausgleichszahlung sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; letztere wurden nicht zugesprochen. Das Gericht hat über den Einspruch erneut zu entscheiden. • Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004: Die FluggastVO findet auf den betroffenen Flug Anwendung (Art. 3 FluggastVO) und begründet nach Art. 5 ff. bei über dreistündiger Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400,00 €; hierzu stützt sich das Gericht auf einschlägige Entscheidungen des EuGH und BGH. • Aktivlegitimation: Ein schriftlicher Abtretungsvertrag zwischen den Klägerinnen und der MIM GmbH liegt nicht vor; die MIM GmbH war lediglich bevollmächtigt, Inkassomaßnahmen durchzuführen. Mangels Abtretung sind die Klägerinnen selbst Forderungsinhaberinnen und somit klagebefugt. • Ausnahmegrund Art. 5 Abs. 3 FluggastVO: Die von der Beklagten genannten Ursachen (Verzögerungen beim Betanken und Luftraumbeschränkungen der Vorflüge) stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar, die die Fluggesellschaft exkulpieren; die Verspätung ist dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Ein Erstattungsanspruch nach §§ 280, 257 BGB besteht nicht, weil die vorherige erfolglose Einschaltung der MIM GmbH die Notwendigkeit einer weiteren außergerichtlichen anwaltlichen Geltendmachung entfallen ließ und eine solche Beauftragung nicht mehr geboten war. • Zinsen: Auf die begründete Hauptforderung sind Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB seit dem 10.09.2012 zu zahlen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung. Das Versäumnisurteil wurde im Wesentlichen bestätigt: Die Beklagte ist verpflichtet, an jede Klägerin 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2012 zu zahlen, weil die Verspätung des Flugs die Voraussetzungen der FluggastVO erfüllt und kein außergewöhnlicher Umstand i.S. von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO vorliegt. Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert, da keine Forderungsabtretung an die MIM GmbH nachgewiesen wurde. Die weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden nicht erstattet, weil eine anwaltliche außergerichtliche Geltendmachung nach der vorhergehenden erfolglosen Inanspruchnahme der MIM GmbH nicht mehr geboten war. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.