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Urteil

142 C 600/13

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehr als dreistündiger Ankunftsverspätung sind Art. 5, 7 der Fluggastrechteverordnung 261/2004 anwendbar und begründen einen pauschalierten Ausgleichsanspruch. • Außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO liegen nur vor, wenn die Ursache außerhalb der betrieblichen Sphäre der ausführenden Fluggesellschaft liegt oder sich nicht der normalen Ausübung des Flugbetriebs zuordnen lässt. • Fehler von Fremddienstleistern (z. B. Catering) gehören regelmäßig zum normalen Betriebsrisiko der Fluggesellschaft und führen nicht zur Befreiung von der Ausgleichspflicht. • Eine Störung des Vorfluges begründet nicht ohne Weiteres einen außergewöhnlichen Umstand für nachfolgende Flüge, wenn die Verspätung darauf zurückzuführen ist, dass das Unternehmen enge Flugtaktungen ohne Bereithaltung von Ersatzmaschinen organisiert hat.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung; Cateringfehler kein außergewöhnlicher Umstand • Bei mehr als dreistündiger Ankunftsverspätung sind Art. 5, 7 der Fluggastrechteverordnung 261/2004 anwendbar und begründen einen pauschalierten Ausgleichsanspruch. • Außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO liegen nur vor, wenn die Ursache außerhalb der betrieblichen Sphäre der ausführenden Fluggesellschaft liegt oder sich nicht der normalen Ausübung des Flugbetriebs zuordnen lässt. • Fehler von Fremddienstleistern (z. B. Catering) gehören regelmäßig zum normalen Betriebsrisiko der Fluggesellschaft und führen nicht zur Befreiung von der Ausgleichspflicht. • Eine Störung des Vorfluges begründet nicht ohne Weiteres einen außergewöhnlichen Umstand für nachfolgende Flüge, wenn die Verspätung darauf zurückzuführen ist, dass das Unternehmen enge Flugtaktungen ohne Bereithaltung von Ersatzmaschinen organisiert hat. Die Kläger buchten einen Linienflug der Beklagten am 23.04.2013; Abflug war für nachmittags geplant, die Ankunft erfolgte mit über sechs Stunden Verspätung. Die Kläger machten Ausgleichszahlungen nach der FluggastVO geltend. Die Beklagte rügte ein außergewöhnliches Ereignis: Auf einem Vorflug sei es wegen eines im Hot-Meal-Ofen zurückgelassenen Akkus zu Brandgeruch und einer Zwischenlandung gekommen; dies habe die nachfolgenden Flüge beeinträchtigt. Die Beklagte verwies auf grobe Fahrlässigkeit des Caterers und darauf, dass kein Ersatzflugzeug verfügbar gewesen sei. Die Kläger reduzierten ihre Klageanträge teilweise und verlangten zuletzt je 400 Euro Ausgleich sowie Zinsen; weitere Kostenerstattungsforderungen wurden geltend gemacht. Das Gericht prüfte die Anwendbarkeit der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 5 und 7 FluggastVO und die Frage, ob ein außerordentlicher Umstand vorliegt. • Anwendbarkeit: Art. 5 und 7 FluggastVO gelten auch bei sehr großer Verspätung, weil die Unannehmlichkeiten einer Annullierung gleichstehen; dies entspricht EuGH-Rechtsprechung (Sturgeon, Nelson). • Auslegungskontrolle: Eine Vorlage an das BVerfG ist nicht angezeigt; die europarechtliche Auslegung überschreitet nach Auffassung des Gerichts nicht die vom BVerfG gezogenen Grenzen. • Außergewöhnliche Umstände: Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO sind nur Ursachen außerhalb der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens oder außerhalb seiner betrieblichen Sphäre außergewöhnlich; typische technische oder betriebliche Fehler zählen zum Betriebsrisiko. • Zurechnung von Fremddienstleistern: Die Versorgung des Flugzeugs durch Caterer gehört zum normalen Flugbetrieb; Fehler des Caterers sind der Luftfahrtgesellschaft zuzurechnen, weil die FluggastVO nicht zwischen eigenem Personal und beauftragten Dritten differenziert. • Vorflug vs. betroffener Flug: Ein außergewöhnlicher Umstand des Vorfluges begründet nicht automatisch eine Entlastung für nachfolgende Flüge, wenn die Fluggesellschaft ohne Bereithaltung von Ersatzmaschinen enge Taktungen geplant hat; das dadurch entstehende Risiko trägt die Gesellschaft. • Schlussfolgerung: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Ursache außerhalb ihres betrieblichen Verantwortungsbereichs lag oder sich nicht der normalen Tätigkeit zuordnen ließ; daher besteht Ausgleichspflicht. • Zinsen und Nebenentscheidungen: Zinsen seit 11.07.2013 nach §§ 286, 288 BGB; vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weil kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch der Kläger gegenüber ihren Anwälten nachgewiesen wurde (kein Schadensergänzungsanspruch). Die Klage ist überwiegend begründet: Jeder Kläger erhält eine Ausgleichszahlung von 400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2013. Die Beklagte kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen, weil der Akkubrand im Hot-Meal-Ofen der Cateringfirma der normalen betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist und damit zum Betriebsrisiko der Fluggesellschaft gehört. Soweit die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten geltend machten, sind diese nicht ersatzfähig, da kein durchsetzbarer Honoraranspruch nachgewiesen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden nach dem Urteil verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.