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Beschluss

35 VI 194/14

AG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine als Minderjährige durch Annahme an Kindes statt angenommene Person erwirbt nicht die erbrechtliche Stellung als Verwandte des Annehmenden, weil die Annahme an Kindes statt nach Art.12 §1 Abs.1 AdoptG den Regeln über die Annahme Volljähriger folgt und damit nur schwache Wirkungen entfaltet. • Die schwache Wirkung der früheren Annahme kann nur durch eine erneute Adoption mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen nach § 1772 BGB in Verbindung mit Art.12 §7 AdoptG beseitigt werden. • Ein Mindestteilerbschein wird zu Recht versagt, wenn nach der rechtlichen Würdigung kein Erbrecht der Antragstellerin besteht.
Entscheidungsgründe
Keine erbrechtliche Wirkung einer früheren Annahme an Kindes statt • Eine als Minderjährige durch Annahme an Kindes statt angenommene Person erwirbt nicht die erbrechtliche Stellung als Verwandte des Annehmenden, weil die Annahme an Kindes statt nach Art.12 §1 Abs.1 AdoptG den Regeln über die Annahme Volljähriger folgt und damit nur schwache Wirkungen entfaltet. • Die schwache Wirkung der früheren Annahme kann nur durch eine erneute Adoption mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen nach § 1772 BGB in Verbindung mit Art.12 §7 AdoptG beseitigt werden. • Ein Mindestteilerbschein wird zu Recht versagt, wenn nach der rechtlichen Würdigung kein Erbrecht der Antragstellerin besteht. Die Antragstellerin ist die Tochter des Bruders der Erblasserin und war als Minderjährige durch einen am 17.12.1956 geschlossenen Kindesannahmevertrag an Kindes statt angenommen worden. Sie beantragte am 16.06.2014 einen Mindestteilerbschein nach der Erblasserin für sich. Mit Beschluss wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr kein Erbrecht zustehe. Streitgegenstand ist die Frage, ob die frühere Annahme an Kindes statt der Antragstellerin ein Erbrecht gegenüber der Erblasserin verschafft. Relevante Tatsachen sind die formelle Annahme 1956 und die gesetzliche Regelung, dass für diese Annahme nach Art.12 AdoptG die Vorschriften über die Annahme Volljähriger gelten. Es besteht keine erneute Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme. Die Entscheidung ergeht im Nachlassverfahren des Amtsgerichts Köln. • Nach Art.12 §1 Abs.1 AdoptG gelten für die damals erfolgte Annahme die Vorschriften über die Annahme Volljähriger, insbesondere §§ 1770 ff. BGB. • Die Annahme nach den Vorschriften über die Annahme Volljähriger entfaltet nur schwache Wirkungen, sie erstreckt sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden, sodass die Antragstellerin nicht als Verwandte des Annehmenden anzusehen ist und daher kein gesetzliches Erbrecht gegenüber der Erblasserin besteht. • Eine Beseitigung der schwachen Wirkung wäre nur durch eine erneute Adoption mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen nach § 1772 BGB in Verbindung mit Art.12 §7 AdoptG möglich gewesen; eine solche erneute Adoption liegt nicht vor. • Mangels Erbrecht fehlt der Antragstellerin die Voraussetzung für die Erteilung eines Mindestteilerbscheins, sodass der Antrag zurückzuweisen ist. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Gerichtsbarkeit verneint ein Erbrecht, weil die frühere Annahme an Kindes statt nach Art.12 AdoptG den Vorschriften über die Annahme Volljähriger unterfällt und nur schwache Wirkungen entfaltet; dadurch besteht kein Verwandtschaftsverhältnis zum Annehmenden, das ein Erbrecht begründen könnte. Eine Korrektur durch eine erneute Adoption mit Minderjährigenwirkungen ist nicht erfolgt. Folglich fehlt die rechtliche Grundlage für einen Mindestteilerbschein, weshalb der Antrag zu Recht abgewiesen wurde.