Urteil
203 C 192/14
AG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nur zuvor vereinbarte Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens gehört zum vertragsgegenständlichen Mietgebrauch und kann bei Entzug eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB begründen.
• Nach § 573b Abs. 4 BGB kann der Mieter eine angemessene Minderung der Miete verlangen, wenn eine Teilkündigung hinsichtlich eines Gebäudeteils erfolgt ist.
• Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit von mitvermieteten Nebenräumen ist ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB; die ortsübliche Vergleichsmiete ist dafür unerheblich.
• Eine angemessene Minderung kann auch für nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume erfolgen; in der konkreten Sache wurden 15 EUR monatlich (rund 2 %) als angemessen angesehen.
Entscheidungsgründe
Mietminderung wegen Entzugs der Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens (Teilmiete) • Eine nur zuvor vereinbarte Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens gehört zum vertragsgegenständlichen Mietgebrauch und kann bei Entzug eine Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB begründen. • Nach § 573b Abs. 4 BGB kann der Mieter eine angemessene Minderung der Miete verlangen, wenn eine Teilkündigung hinsichtlich eines Gebäudeteils erfolgt ist. • Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit von mitvermieteten Nebenräumen ist ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB; die ortsübliche Vergleichsmiete ist dafür unerheblich. • Eine angemessene Minderung kann auch für nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume erfolgen; in der konkreten Sache wurden 15 EUR monatlich (rund 2 %) als angemessen angesehen. Die Klägerin verlangte von den Beklagten Zahlung von 152,89 EUR aus laufender Miete für April 2013 bis Juni 2014. Streitgegenstand war, ob die Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens Vertragsbestandteil war und ob deren Entzug zur Mietzahlungspflicht der Beklagten führt. Die Beklagten nutzten den Dachboden seit 1971 als Abstellfläche und konnten ihn nicht mehr nutzen. Die Klägerin nahm Teilmietzahlungen geltend, die Beklagten führten Minderung wegen Mangels an. Das Gericht prüfte, ob der Wegfall der Nutzung als Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB und eine Minderung nach § 573b Abs. 4 BGB gerechtfertigt ist. Relevante Tatsachen sind die unstreitige frühere Nutzung des Dachbodens als Abstell- und Trocknungsraum und das Fehlen einer Verpflichtung der Beklagten, den Sachverständigen auf die Nutzung hinzuweisen. • Die Klage ist unbegründet, weil den Beklagten keine restliche Zahlung aus § 535 Abs. 2 BGB zusteht. • Der Dachboden war unstreitig Vertragsgegenstand; eine zuvor eingeräumte Nutzung begründet einen Mietgegenwert, dessen Entzug einen Mangel darstellt (§ 536 Abs. 1 BGB). • Nach § 573b Abs. 4 BGB ist bei einer Teilkündigung oder Entzug eines Gebäudeteils eine angemessene Minderung der Miete möglich; der Mangelbegriff umfasst mitvermietete Gemeinschafts- und Nebenräume. • Die ortsübliche Vergleichsmiete ist für die Frage der Mietminderung unbeachtlich; den Beklagten kann kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, da sie nicht verpflichtet waren, den Sachverständigen auf die Nutzung hinzuweisen. • Die konkrete Minderung wurde auf 15 EUR monatlich (rund 2 %) als angemessen bewertet, da der Dachboden einen eigenständigen Nutzen als Abstell- und Trocknungsraum hatte und sein Wegfall die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch herabsetzt. • Die Minderung ist nicht unerheblich, insbesondere bei einer 75-Quadratmeter-Wohnung kann der Wegfall nicht zum Vorteil des Vermieters vernachlässigt werden. • Kostenentscheidung beruhte auf § 91 ZPO; sonstige prozessuale Entscheidungen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage der Vermieterin wird abgewiesen. Das Gericht geht davon aus, dass der Entzug der Nutzungsmöglichkeit des Dachbodens einen mietrechtlichen Mangel nach § 536 Abs. 1 BGB darstellt und die Miete nach § 573b Abs. 4 BGB angemessen zu mindern ist; konkret wurde eine Minderungsbetragsfestsetzung von 15 EUR monatlich als angemessen erachtet. Deshalb steht der Klägerin die geltend gemachte Restforderung nicht zu. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 152,89 EUR festgesetzt.